Mitte November 2025 veröffentlichte die OECD ein umfangreiches Update des OECD-Musterkommentars mit wesentlichen Aussagen, unter welchen Umständen das Arbeiten einer Person im Homeoffice für ein Unternehmen eine Betriebsstätte begründet (siehe dazu Newsletter). Die Ausführungen gelten gleichermaßen auch für Tätigkeiten aus anderen privaten Orten wie Zweitwohnsitz oder Ferienunterkunft. Zu Jahresbeginn gab das BMF dazu in einer Information einen zusammenfassenden Überblick und bezog Stellung.
Wie bisher ist für das Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte relevant, dass es sich beim Homeoffice um eine feste Geschäftseinrichtung handelt, durch die die Tätigkeit des Unternehmens für eine gewisse Dauer betrieben wird, und die Ausnahmen für vorbereitende und Hilfstätigkeiten nicht greifen. Nach der neuen Grundrichtung liegt der Fokus für die Qualifikation des Homeoffice als Geschäftseinrichtung dabei auf zwei Kriterien: der Arbeitszeit-Indikator und wirtschaftliche Gründe des Unternehmens.
In der Information stellt das BMF ausdrücklich klar, dass für die Begründung einer Betriebsstätte beide Merkmale gemeinsam erfüllt werden müssen. Damit stellt das BMF - noch klarer als die OECD - auf die Voraussetzung der zeitlichen Intensität im Homeoffice ab.
Unklar ist, worauf die Aussagen des BMF zu Fallkonstellationen zielen, in denen die einzige oder wichtigste Person die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausübt und andere Faktoren anzuwenden sind.
Für Vertreter des BMF sollen (zeitweise) im Homeoffice tätige Geschäftsführer und leitende Angestellte auch weiterhin eine solche Ausnahme darstellen. Offen bleibt, welche Faktoren für die im Homeoffice arbeitenden Geschäftsführer und leitende Angestellte heranzuziehen sind.
Marlies Ursprung-Steindl
Senior Manager, PwC Austria