Mit Entscheidung vom 1. Juli 2026, RV/7103210/2023 und RV/5100860/2024 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) klargestellt, dass ein Entlackungs- und Aufbereitungsbetrieb als begünstigter Produktionsbetrieb einzustufen ist und somit grundsätzlich vollen Anspruch auf die Energieabgabenvergütung hat. Zudem erteilte das BFG der Auslegung des Begriffs „Schwerpunkt“ iZm der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in den Energieabgaben-Richtlinien eine Absage und legte fest, dass ein Schwerpunkt gem § 2 Abs 1 EAVG jedenfalls ua vorliegt, wenn mehr als 50% der Umsätze in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern liegen.
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist im Wesentlichen in zwei Hauptbereichen tätig, die zusammen in den betroffenen Jahren (2012 bis 2015 sowie 2016 bis 2021) rund zwei Drittel bis über 70% des Gesamtumsatzes ausmachten:
Zudem war der Betrieb laut ÖNACE-Klassifikation der Statistik Austria unter dem Zweig „Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung“ (Teil der Warenerzeugung) eingereiht.
Der Beschwerdeführer beantragte die Energieabgabenvergütung für den betroffenen Zeitraum. Das Finanzamt wies diese Anträge ab und argumentierte, das Unternehmen führe einen reinen Dienstleistungsbetrieb.
Um zu prüfen, ob der Bf ein Recht auf Energieabgabenvergütung zusteht, beschäftigte sich das BFG mit zwei Unterfragen:
1. Übt die Bf eine Tätigkeit aus, die als „Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern“ und somit als Produktionsbetrieb qualifiziert werden kann?
Im Zusammenhang mit der Herstellung bei der Entfernung von Fehllackierungen stellte das BFG fest, dass es sich bei dieser Tätigkeit um einen produktionsbezogenen Verarbeitungsschritt handelt, der Teil des Entstehungsprozesses eines später am Markt gehandelten Endproduktes ist. Ohne diesen Schritt wären die fehlerhaften Teile unbrauchbar. Nicht entscheidend ist, ob das Endprodukt tatsächlich später am Markt gehandelt wird, weil der tatsächliche spätere Handel am Markt nicht per se in der Sphäre des verarbeitenden Unternehmers liegen muss. Vielmehr ist die Absicht des beauftragenden Unternehmers zum späteren Handel am Markt ausreichend. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten drückt sich diese Absicht durch die Beauftragung des verarbeitenden Unternehmers aus.
Im Zusammenhang mit der Herstellung bei der Entlackung von Normteilen entschied das BFG, dass diese Tätigkeit einer werterhaltenden oder wertwiederherstellenden Reparatur gleichzustellen ist und somit dazu führt, dass eine Be- oder Verarbeitung, die zu einer Änderung der Marktgängigkeit führt, vorliegt. Für die Auslegung des Begriffs „Be- und Verarbeitung“ verweist das BFG auf den Begriff in § 3 Abs 6 UStG und stellt fest, dass jede Behandlung des Gegenstandes, durch welche nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut entsteht, als Be- und Verarbeitung gilt. Zudem steht der Betrieb in direkter globaler Konkurrenz zu Herstellern von Neuware. Da ausländische Produzenten oft keine Energieabgaben tragen, spricht der Zweck des EAVG dafür, diese Tätigkeit als Produktionstätigkeit zu qualifizieren und somit Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.
2. Sind die zuvor genannten Tätigkeiten als Schwerpunkt des Betriebes iSd ENAG anzusehen?
Der Begriff „Schwerpunkt“ ist im EVAG nicht definiert. Das BFG hält fest, dass für die Bestimmung des Schwerpunktes auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen ist. Dabei ist das Verhältnis der Umsatzerlöse als auch die ÖNACE-Einordnung jedenfalls zu berücksichtigen. Das BFG teilte daher der Ansicht gemäß den Energieabgaben-Richtlinien, dass ein Schwerpunkt nur vorliegt, wenn mehr als 80% der Umsätze aus der Produktion von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen, eine Absage.
Im vorliegenden Fall kam das BFG daher zu dem Ergebnis, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Bf in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, weil mehr als 50% der Umsätze aus den zuvor genannten Tätigkeiten erzielt werden und auch die ÖNACE-Einordnung dafür spricht, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt.
Das BFG stellt klar, dass für die Qualifikation als Tätigkeit zur Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern die Absicht des beauftragenden Unternehmers zum späteren Handel des Wirtschaftsgutes am Markt ausreichend ist. Zudem liegt eine Tätigkeit zur Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern vor, wenn durch die Be- und Verarbeitung ein Wirtschaftsgut mit anderer Marktgängigkeit entsteht. Durch den Rückgriff auf das UStG für die Auslegung des Begriffs „Marktgängigkeit“ verdeutlicht das BFG die Bedeutung des UStG für die Auslegung der Begriffe gemäß EAVG.
Die Entscheidung des BFG teilt auch der strengen Ansicht in den Energieabgaben-Richtlinien, dass ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung nur besteht, wenn der Antragsberechtigte den Schwerpunkt in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern hat und solch ein Schwerpunkt nur vorliegt, wenn mehr als 80% der Umsätze aus der Produktion von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen, eine Absage.
Nach Ansicht des BFG ist für die Qualifikation als Schwerpunkt ausreichend, wenn ua mehr als 50% der Umsätze im Bereich der Produktion von körperlichen Wirtschaftsgütern erzielt werden.
Abzuwarten bleibt, ob sich der VwGH der Ansicht des BFG anschließt.
Selina Siller