Mit Erkenntnis vom 26. März 2026 (BFG 26.03.2026, RV/7103092/2020) hat das Bundesfinanzgericht die Fortführung der laufenden Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs 7 KStG bei Übergang eines Betriebs innerhalb einer Unternehmensgruppe versagt. Der Sachverhalt ist bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Die Beschwerdeführerin machte als Gruppenträgerin eine jährliche Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs 7 KStG geltend. Im Zuge konzerninterner Umstrukturierungen wurde ein (Teil-)Betrieb von der ursprünglichen (Firmenwertabschreibungs-) Beteiligungskörperschaft getrennt und innerhalb derselben Unternehmensgruppe übertragen.
Das BFG entschied, dass die auf diesen Betrieb entfallende Firmenwertabschreibung ab dem Jahr der Trennung des Betriebs von der Beteiligungskörperschaft nicht mehr anzuerkennen ist. Für die Fortführung der Firmenwertabschreibung muss nach § 9 Abs 7 TS 3 KStG eine „Objektverknüpfung" zwischen der angeschafften Beteiligung und dem (Teil-)Betrieb der Beteiligungskörperschaft bestehen. Wird der (Teil-)Betrieb von der ursprünglichen Beteiligungskörperschaft getrennt, wird diese Objektverknüpfung durchbrochen und die Firmenwertabschreibung geht anteilig unter. Dies gilt nach Ansicht des BFG unabhängig davon, ob die Übertragung innerhalb oder außerhalb der Gruppe erfolgt.
Nach Ansicht des BFG droht damit selbst bei einer gruppeninternen Übertragung der anteilige Verlust der Firmenwertabschreibung, sobald sich ein (Teil-)Betrieb von der ursprünglichen Beteiligungskörperschaft trennt. Geplante Umstrukturierungsmaßnahmen sollten daher neben der möglichen Nachversteuerung der Firmenwertabschreibung vor dem Hintergrund dieser jüngsten BFG-Entscheidung in Bezug auf die laufende Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs 7 KStG im Detail geprüft werden.
Gerne unterstützen wir Sie.
Verfasst von: Martina Gruber, Sarah Grössl, Qian Hui Xu