Am 23. Dezember 2025 wurden das Abgabenänderungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025) sowie das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern (BGBl. I Nr. 98/2025) kundgemacht. Am 29. Dezember 2025 erfolgte weiters die Kundmachung einer Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (BGBl. I Nr. 99/2025). Die beschlossenen Änderungen traten überwiegend am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Im KStG sind mehrere Bestimmungen enthalten, welche auf eine Niedrigbesteuerung im Ausland abstellen. Bisher gingen diese Bestimmungen von unterschiedlichen Schwellen für das Vorliegen von Niedrigbesteuerung aus. Im Rahmen der beschlossenen Änderung des Körperschaftsteuergesetzes wurden die Definitionen der Niedrigbesteuerung in § 10a Abs. 3 (Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften) sowie § 12 Abs. 1 Z 10 KStG (Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für Zins- und Lizenzgebühren) angeglichen und eine einheitliche Grenze für das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung geschaffen. Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft liegt demnach vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung im Ausland weniger als 15% beträgt. Durch diese Anpassung ist es zu einer wesentlichen Verschärfung der Regelung gekommen. Darüber hinaus wurden keine weiteren inhaltlichen Änderungen vorgenommen.
Erzielt eine ausländische Körperschaft Passiveinkünfte, welche im Ausland einer Steuerbelastung von weniger als 15% (zuvor: „nicht mehr als 12,5%“) unterliegen, sind diese Passiveinkünfte demnach der beherrschenden Körperschaft hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbesteuerung). Weiters sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus qualifizierten Portfoliobeteiligungen bei der beteiligten Körperschaft nicht von der Körperschaftsteuer befreit sofern diese im Ausland mit weniger als 15% (zuvor: „nicht mehr als 12,5%“) besteuert werden, sondern unterliegen unter Anrechnung der ausländischen Steuer der Steuerpflicht in Österreich (Methodenwechsel). Die Änderung des Schwellenwertes ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Für den Methodenwechsel ist keine spezifische Übergangsregelung vorgesehen, womit die zugrundeliegenden Gewinne bereits mit mindestens 15% besteuert sein müssen, unabhängig davon, ob sie vor 2026 entstanden sind oder nicht.
Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind nicht abzugsfähig, sofern es sich beim Empfänger um eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KStG oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft handelt, welche unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht und die Zinsen oder Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft einer Steuerbelastung von weniger als 15% (zuvor: „weniger als 10%“) unterliegen. Die Änderung des Schwellenwertes ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2025 anfallende Aufwendungen anzuwenden. Durch die Anhebung von 10% auf 15% tritt eine wesentliche Verschärfung der Regelung ein – womit es empfehlenswert erscheint, konzerninterne Zins- und Lizenzgebührenzahlungen erneut zu prüfen.
Die bedeutendsten Änderungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurden bereits auf Basis der Regierungsvorlage in unserem Newsletter vom 28. November 2025 präsentiert.