Änderung des Körperschaftsteuer-gesetzes 1988, Abgabenänderungs-gesetz 2025 sowie Betrugsbekämpfungs-gesetz 2025 beschlossen

Körperschaftssteuer
  • Blog
  • 8 minute read
  • 20 Jan 2026

Am 23. Dezember 2025 wurden das Abgabenänderungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025) sowie das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern (BGBl. I Nr. 98/2025) kundgemacht. Am 29. Dezember 2025 erfolgte weiters die Kundmachung einer Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (BGBl. I Nr. 99/2025). Die beschlossenen Änderungen traten überwiegend am 1. Jänner 2026 in Kraft.  

Körperschaftsteuergesetz 1988 – Verschärfung der Niedrigbesteuerungsschwelle

Im KStG sind mehrere Bestimmungen enthalten, welche auf eine Niedrigbesteuerung im Ausland abstellen. Bisher gingen diese Bestimmungen von unterschiedlichen Schwellen für das Vorliegen von Niedrigbesteuerung aus. Im Rahmen der beschlossenen Änderung des Körperschaftsteuergesetzes wurden die Definitionen der Niedrigbesteuerung in § 10a Abs. 3 (Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften) sowie § 12 Abs. 1 Z 10 KStG (Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für Zins- und Lizenzgebühren) angeglichen und eine einheitliche Grenze für das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung geschaffen. Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft liegt demnach vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung im Ausland weniger als 15% beträgt. Durch diese Anpassung ist es zu einer wesentlichen Verschärfung der Regelung gekommen. Darüber hinaus wurden keine weiteren inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Erzielt eine ausländische Körperschaft Passiveinkünfte, welche im Ausland einer Steuerbelastung von weniger als 15% (zuvor: „nicht mehr als 12,5%“) unterliegen, sind diese Passiveinkünfte demnach der beherrschenden Körperschaft hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbesteuerung). Weiters sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus qualifizierten Portfoliobeteiligungen bei der beteiligten Körperschaft nicht von der Körperschaftsteuer befreit sofern diese im Ausland mit weniger als 15% (zuvor: „nicht mehr als 12,5%“) besteuert werden, sondern unterliegen unter Anrechnung der ausländischen Steuer der Steuerpflicht in Österreich (Methodenwechsel). Die Änderung des Schwellenwertes ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Für den Methodenwechsel ist keine spezifische Übergangsregelung vorgesehen, womit die zugrundeliegenden Gewinne bereits mit mindestens 15% besteuert sein müssen, unabhängig davon, ob sie vor 2026 entstanden sind oder nicht.

Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind nicht abzugsfähig, sofern es sich beim Empfänger um eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KStG oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft handelt, welche unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht und die Zinsen oder Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft einer Steuerbelastung von weniger als 15% (zuvor: „weniger als 10%“) unterliegen. Die Änderung des Schwellenwertes ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2025 anfallende Aufwendungen anzuwenden. Durch die Anhebung von 10% auf 15% tritt eine wesentliche Verschärfung der Regelung ein – womit es empfehlenswert erscheint, konzerninterne Zins- und Lizenzgebührenzahlungen erneut zu prüfen.

Abgabenänderungsgesetz 2025

Einkommensteuer

  • Die inflationsangepassten Beträge nach der Inflationsanpassungsverordnung 2026 wurden im Einkommensteuergesetz verankert.
  • Für beschränkt Steuerpflichtige besteht nunmehr eine Pflicht zur Veranlagung, sofern widerrechtlich Absetzbeträge in der Lohnverrechnung gewährt wurden.
  • Bei der Berechnung der Einkünfte für die Feststellung einer Anspruchsberechtigung für den Kinderzuschlag sind auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

Gebühren

  • Diverse Pauschalbeträge wurden angepasst.
  • Zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern ist nunmehr ein elektronisches Verfahren vorgesehen.

BAO

  • Das AbgÄG 2025 ermöglicht den Nachweis des Vorliegens einer Bevollmächtigung durch Übermittlung einer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Vollmachtgebers versehenen Vollmacht mittels eigens dafür vorgesehener Funktion in FinanzOnline.
  • Die Übermittlung oder Vorlage eines händisch unterfertigten Originals bleibt weiterhin möglich. Solange durch die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung oder Vorlage des Originaldokuments verlangt wird, ist auch die Übermittlung oder Vorlage einer Kopie ausreichend. Die Kopie einer Vollmacht kann persönlich, postalisch oder im Verfahren FinanzOnline ausschließlich in der eigens dafür vorgesehenen Funktion erfolgen.

Sonstiges

  • Die Tabaksteuer sowie das Tabakmonopolgesetz wurden um neuartige Alternativprodukte – sogenannte „tabakverwandte Produkte“ (zB Liquids für elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel) – erweitert.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2025

Die bedeutendsten Änderungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurden bereits auf Basis der Regierungsvorlage in unserem Newsletter vom 28. November 2025 präsentiert.

Ihre Ansprechpersonen

Michael Wenzl

Director, PwC Austria

E-Mail

Sarah Grössl

Manager, PwC Austria

E-Mail

PwC News direkt ins E-Mail Postfach

Newsletter abonnieren

Folgen Sie uns

Pflichtfelder sind mit Sternchen markiert(*)

Mit dem Klick auf „Senden“ bestätige ich, die Datenschutzerklärung und die vertrauliche Verwendung meiner Daten zur Kenntnis genommen zu haben. Ich habe jederzeit die Möglichkeit, die zugesandten Informationen durch eine E-Mail über die Kontaktseite abzubestellen.

Hide