Der VwGH hat in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung (30.9.2025, Ro 2024/13/0017-6) judiziert, dass das Abzugsverbot für Managergehälter gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie nicht anwendbar ist und hat damit die Ansicht des BFG (20.03.2024, RV/7102953/2022 und 20.03.2024, RV/7101947/2023) revidiert.
Im vorliegenden Fall beantragte die Revisionswerberin eine Forschungsprämie gemäß § 108c EStG für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung (FuE) für die Jahre 2020 und 2021. In einem Begleitschreiben zum Antrag wurde ausgeführt, dass bei Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie die Personalkosten des Unternehmens in voller Höhe angesetzt wurden und das Abzugsverbot für Managergehälter gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 EStG (Entgelte über EUR 500.000 pro Jahr pro Person) nicht angewendet wurde.
Die Vorgehensweise wurde damit begründet, dass gemäß Forschungsprämienverordnung (FoPV) lediglich die Bestimmungen des §§ 6 Z 10 und 20 Abs. 2 EStG sowie des § 12 Abs. 2 KStG anzuwenden seien und die Forschungsprämie eine von der Einkommen- und Körperschaftsteuer losgelöste eigenständige Abgabe sei.
Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und setzte die Forschungsprämie jeweils gekürzt um die nicht abzugsfähigen Managergehälter fest. Gegen die Festsetzungsbescheide wurde Beschwerde erhoben und Vorlageanträge an das BFG eingebracht.
Das BFG wies die Beschwerden mit der Argumentation, dass sich die in der FoPV verwendeten Begriffe an der Begrifflichkeit des Einkommensteuerrechts orientieren, als unbegründet ab. Für die gesetzliche Regelung der Forschungsprämie sei seit jeher das Einkommensteuerrecht maßgebend und daher seien Begriffe wie „Aufwendungen“ im Sinne der FoPV als Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne des EStG zu sehen. Diese Auffassung impliziere daher die Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 7 EStG.
Der Revision wurde stattgegeben, da es in Bezug auf die zu klärende Rechtsfrage bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gab.
Der VwGH hob die angefochtenen Erkenntnisse des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit folgender Begründung auf:
Der VwGH hält in seiner Entscheidung fest, dass das Abzugsverbot für Managergehälter im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie nicht zu berücksichtigen ist.
Daraus ergibt sich ein potenzieller Handlungsbedarf für offene Verfahren. Für vergangene Jahre ist nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob eine Korrektur noch möglich ist.
Offen bleibt die Frage, ob im Lichte dieses Erkenntnisses auch andere steuerliche Gewinnermittlungsbestimmungen (wie etwa das Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 Abs.1 Z 3 EStG oder die PKW-Luxustangente gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG) in Zukunft unberücksichtigt bleiben sollen.
Der Begutachtungsentwurf der Forschungsprämienrichtlinien 2025 sieht derzeit jedenfalls eine Anwendung des Abzugsverbotes von Managergehältern sowie anderer steuerlicher Gewinnermittlungsbestimmungen explizit vor. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
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