Der VwGH hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 dem EuGH zentrale Auslegungsfragen zur Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte vorgelegt. Im Fokus steht, ob eine Rechnungsberichtigung iZm missglückten Dreiecksgeschäften möglich ist und ob der Rechnungsberichtigung ex nunc Wirkung zukommt.
Eine österreichische Zwischenhändlerin kaufte Waren von in Schweden und Dänemark ansässigen Lieferanten und die Waren wurden direkt an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten geliefert. In den Ausgangsrechnungen der Zwischenhändlerin an den Enderwerber fehlten die Hinweise auf das Dreiecksgeschäft und den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge).
Das Finanzamt qualifizierte die Fälle als „missglückte Dreiecksgeschäfte“ und versagte die Anwendbarkeit der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte und setzte die Umsatzsteuer auf die in Österreich bewirkten kumulativen Erwerbe für die Jahre 2011 bis 2014 fest.
2015 ergänzte die Zwischenhändlerin die Rechnungen erstmals um die erforderlichen Hinweise und korrigierte die Zusammenfassenden Meldungen. Zudem beantragte die Zwischenhändlerin die Berichtigung der kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerbe.
Das BFG bejahte eine ex nunc Wirkung der erstmals korrekt ausgestellten Rechnungen, ohne Rückwirkung auf die ursprünglichen Jahre und akzeptierte den Berichtigungsbetrag.
Das Finanzamt erhob Revision an den VwGH. Der VwGH setzte die Entscheidung aus und ersucht um Klarstellung der folgenden Fragen:
In seiner Erläuterung der Vorlagefrage setzt sich der VwGH unter anderem mit der Frage auseinander, ob mit einer Rechnungskorrektur, die ex nunc Wirkung entfaltet, die Zielsetzung
erreicht werden kann.
Außerdem stellt sich der VwGH die Frage, ob bei Zulässigkeit einer Ausstellung einer korrekten Rechnung die ex nunc Wirkung der Rechnung davon abhängt, ob in den Bestimmungsmitgliedstaaten für die Jahre, in denen die Lieferungen bewirkt wurden, noch etwaige Änderungen in den Umsatzsteuerveranlagungen der Leistungsempfänger durchgeführt werden könnten. Die Entscheidung des EuGH bleibt mit Spannung abzuwarten, da sich weitreichende Konsequenzen für die Praxis ergeben können.