Mit Urteil vom 01.08.2025 in der österreichischen Rs Finanzamt Österreich (C-794/23) präzisiert der EuGH die bereits in der Entscheidung vom 08.12.2022 (C-378/21, P GmbH) aufgestellten Grundsätze zur Steuerschuld kraft Rechnung.
Die Entscheidung betrifft denselben Sachverhalt wie das Urteil des EuGH vom 08.12.2022 (C-378/21, P GmbH). Für Details hierzu verweisen wir auf unseren Newsletter aus 2022.
Kurz zusammengefasst: Die P GmbH betreibt einen Indoorspielplatz und hat zahlreiche Kleinbetragsrechnungen fälschlicherweise mit 20 % statt mit 13 % USt ausgestellt. Der EuGH stellte bereits 2022 klar, dass – unter der Prämisse, dass die Leistungsempfänger ausschließlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher sind – mangels Gefährdung des Steueraufkommens keine Steuerschuld kraft Rechnung entsteht. Nun hatte der EuGH Folgefragen zu klären:
Die Entscheidung ist für betroffene Unternehmen erfreulich und ermöglicht einen pragmatischen Umgang mit irrtümlich falsch ausgestellten Kleinbetragsrechnungen im Massengeschäft.
Stellen Unternehmer an Endverbraucher zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung, schulden sie diese nicht gemäß § 11 Abs. 12 UStG. Klar gestellt hat der EuGH, dass bei Kleinbetragsrechnungen an Unternehmer und Nichtunternehmer der Anteil an Unternehmer im Schätzungswege zu ermitteln ist. Gegebenenfalls sollte überlegt werden, diese Schätzung dem Finanzamt offen zu legen.
Um auch für den geschätzten „Unternehmer-Anteil“ eine Steuerschuld kraft Rechnung zu vermeiden, wäre theoretisch eine Rechnungsberichtigung erforderlich. In der Praxis ist dies bei Kleinbetragsrechnungen jedoch oft nicht umsetzbar.
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