Am 7. März 2025 hat der neue Nationalrat bereits erste Maßnahmen zur Sanierung des Budgets beschlossen. Das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) enthält im Wesentlichen Maßnahmen zur kurzfristigen Erhöhung des Steueraufkommens, wie die Abschaffung des USt-Nullsteuersatzes auf PV-Anlagen, Verlängerung der Energiekrisenbeiträge, Änderungen bei der Stabilitätsabgabe, motorbezogenen Versicherungssteuer und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz. Weitere steuerliche Regelungen, die im Regierungsprogramm angekündigt wurden (wie zB im Zusammenhang mit Stiftungen, der Grunderwerbsteuer oder verschiedene Entlastungs- und Vereinfachungsmaßnahmen) sind erst im weiteren Gesetzgebungsprozess im Frühjahr zu erwarten.
Die wesentlichen Maßnahmen des BSMG 2025 im Überblick:
Aufhebung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: Bisher waren alle Elektrofahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird ab dem 1. April 2025 aufgehoben. Zukünftig sind nur noch elektrisch angetriebene Kleinkrafträder (Mopeds) von der Steuer befreit.
Neuregelung der Steuerberechnung allgemein: Die Regelungen zur Steuerberechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer werden grundsätzlich neu geordnet, um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit zu verbessern. Neu ist, dass neben der Motorleistung zukünftig auch das Fahrzeugeigengewicht (mangels CO2-Ausstoßes) einen gewichtigen Faktor bei der Berechnung der Versicherungssteuer haben wird, dies aber eben nur bei Elektrofahrzeugen. Für Zulassungsbesitzer von Elektrofahrzeugen bedeutet dies eine deutliche Erhöhung der Versicherungskosten, für die Regierung wiederum einen ersten Richtungswechsel in Sachen Förderung von E-Mobilität, die zukünftig möglicherweise auch weitere Einschnitte erfahren wird.
Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte (insbesondere kW und kg) maßgebend. Bruchteile von kW und kg sind auf volle Kilowatt und Kilogramm aufzurunden. Die Berechnung für Elektrofahrzeuge ist im Detail nun wie folgt geregelt:
Die Änderungen sollen auf Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden sein, die ab dem 1. April 2025 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. März 2025 liegen, wobei folgende Übergangsvorschrift vorgesehen ist: Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf Versicherungsentgelte entfällt, die vor dem 1. Oktober 2025 fällig werden und auf die die neuen Bestimmungen nicht angewendet wurden, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der neuen und der alten Steuer bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten. Der Unterschiedsbetrag ist vom Versicherer bis 17. Dezember 2025 abzuführen.
Anpassung an die motorbezogene Versicherungssteuer: Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Einhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer darstellt, werden die Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz nachgebildet. Die Befreiung für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge wird auf Leichtkrafträder und jene Kraftfahrzeuge eingeschränkt, die im Regelfall der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen.
Neuregelung der Steuerberechnung: Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge erfolgt analog zur motorbezogenen Versicherungssteuer auf Grundlage der Motorleistung und des Eigengewichts.
Inkrafttreten: Die Änderungen treten ebenfalls am 1. April 2025 in Kraft.
Ab Kalenderjahr 2024 ist die Bemessungsgrundlage weiterhin grundsätzlich jener Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn 5% über dem Durchschnittsbetrag liegt, der sich aus Gegenüberstellung von steuerpflichtigem Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes und dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums Kalenderjahre 2018 bis 2021 ergibt.
Mit dem BSMG 2025 werden erhebliche Sonderbeiträge in Bezug auf die Stabilitätsabgabe für Banken eingeführt. Dabei ist vorgesehen, dass Kreditinstitute in den Kalenderjahren 2025 und 2026 zusätzlich zur bereits bestehenden laufenden Stabilitätsabgabe jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten haben. Neben den vorgesehenen Sonderzahlungen für die Jahre 2025 und 2026 werden auch die Prozentsätze für die laufende Stabilitätsabgabe um rund ein Drittel erhöht.
Die Regelungen treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.
Das neue Gesetz bringt zahlreiche Änderungen und Anpassungen mit sich, die für die Praxis von großer Bedeutung sind und für einige Branchen weitreichende Konsequenzen mit sich bringen. Für die betroffenen Unternehmen wird es darauf ankommen, auf die sehr kurzfristig beschlossenen Änderungen entsprechend zu reagieren.
Verfasst von: Martin Jann, Marlies Ursprung-Steindl, David Hunger, Bruno Knechtsberger