Die Europäische Kommission hat am 13. Dezember 2023 neue De-minimis Verordnungen beschlossen. Eine wesentliche Änderung betrifft die Erhöhung der De-minimis Schwellenwerte, wodurch der gestiegenen Inflation Rechnung getragen werden soll.
Staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art an Unternehmen unterliegen dem EU-Beihilfenrecht. Beschränken oder verfälschen solche staatlichen Beihilfen den Wettbewerb, sind diese mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher gem. Art 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht jedoch u.a. für sog. De-minimis Beihilfen, da diese nicht geeignet sind den Wettbewerb oder zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen.
Die „allgemeine De-minimis Verordnung“ und die „De-minimis Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)“ sind per 31. Dezember 2023 ausgelaufen, die entsprechenden Neuregelungen sind mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten und sollen bis zum 31. Dezember 2030 gelten.
Die Änderungen sowie insbesondere die neuen Schwellenwerte gelten auch bereits für die Anträge im Rahmen der Richtlinie zur Abwicklung von Spätanträgen durch die COFAG („Spätantragsrichtlinie“), sowohl für die Umwidmungs- als auch Ergänzungsanträge betreffend den Ausfallsbonus III und den Verlustersatz III. Für nähere Details hierzu verweisen wir auf unseren Newsletter zu diesem Thema.
Für den Agrarsektor sowie den Fischerei- und Aquakultursektor gibt es eigene De-minimis Verordnungen. Die beiden Verordnungen aus 2013 bzw. 2014 sind weiterhin gültig und wurden nicht geändert.
Zu beachten ist besonders, dass die Höchstbeträge weiterhin für ein „einziges Unternehmen“ gelten. Unternehmen, welche direkt oder über mehrere Ebenen verflochten sind, werden als ein „einziges Unternehmen“ betrachtet. Relevant sind somit sämtliche De-minimis Beihilfen im Konzern.
Die De-minimis Schwellenwerte waren seit 2006 unverändert. Angesichts der hohen Inflation der letzten Jahre und den Nachwirkungen der COVID-19 Pandemie wird von Vertretern der Wirtschaft im EU Raum beanstandet, dass die nunmehr vorgenommenen Erhöhungen der Schwellenwerte zu gering ausgefallen sind, nichtsdestotrotz sind die Erhöhungen jedenfalls zu begrüßen.
Verfasst von: Phillip Bucher, Margarete Kinz