Durch diverse Maßnahmen hat der österreichische Gesetzgeber die Nutzung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energieträgern (zB die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen) auch für Unternehmen laufend vereinfacht und gefördert. Wird zB mittels Photovoltaikanlage selbst erzeugter Strom verbraucht, dürfen steuerliche Fragestellungen allerdings nicht außer Acht gelassen werden.
Die Lieferung sowie der Verbrauch elektrischer Energie unterliegt grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe. Seit 1. Jänner 2020 besteht für Unternehmen eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte elektrische Energie, sofern die selbst erzeugte Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst beziehungsweise durch eine Energiegemeinschaft (gemeinschaftliche Erzeugungsanlage oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft) verbraucht wird. Folglich ist beispielsweise der durch ein Unternehmen mittels eigener Photovoltaikanlage (PV-Anlage) erzeugte und selbst verbrauchte Strom grundsätzlich nicht elektrizitätsabgabenpflichtig. Die Voraussetzungen hierfür sind:
Wird der erzeugte Strom allerdings nicht durch den/die Eigentümer der Anlage selbst verbraucht, sondern beispielsweise durch eine andere Person genutzt, handelt es sich dabei grundsätzlich um eine Lieferung von elektrischer Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabengesetzes. Auch die Nutzung von beispielsweise mittels PV-Anlage selbst erzeugtem Strom im Konzern stellt dabei eine Lieferung dar, wenn der Eigentümer der PV-Anlage eine andere Konzerngesellschaft ist. Folglich ist selbst bei bloß konzerninterner Nutzung des durch eine Konzerngesellschaft erzeugten PV-Stroms die Elektrizitätsabgabe grundsätzlich selbst zu berechnen und zu entrichten.
Um selbst produzierten Strom aus erneuerbaren Energieträgern (bspw PV-Anlagen) innerhalb des Konzerns elektrizitätsabgabenfrei zu nutzen, besteht seit 1. Jänner 2020 die Möglichkeit, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Energiegemeinschaft zu gründen. Bei Gründung einer Energiegemeinschaft besteht wiederum die Möglichkeit, die Steuerbefreiung für aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte elektrische Energie in Anspruch zu nehmen.
Der beispielsweise mittels PV-Anlage selbst produzierte Strom kann nach Gründung einer Energiegemeinschaft nicht nur vom PV-Stromerzeuger selbst, sondern auch innerhalb der Energiegemeinschaft elektrizitätsabgabenfrei verbraucht werden.
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