Transaction Accounting Blog 14: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte nach IFRS 5

14/04/23

Veräußerungsgruppen, Veräußerungen von langfristigen Vermögenswerten oder aufgegebene Geschäftsbereiche sind aktuelle Schlagworte. Transaktionen zur Aufgabe von Geschäftsbereichen und Veräußerung des langfristigen Anlagevermögens haben Auswirkungen auf eine Vielzahl von strategischen Unternehmensentscheidungen oder steuerliche Überlegungen. Darüber hinaus führen sie auch zu wesentlichen Veränderungen in der Rechnungslegung von Unternehmen – besonders unter dem Gesichtspunkt der Regelungen des IFRS 5 – Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche. Im Folgenden geben wir einen allgemeinen Überblick über die Herausforderungen des IFRS 5 bei der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte.

Welche zur Veräußerung gehaltene langfristigen Vermögenswerte
fallen unter den IFRS 5?

Eine Umgliederung von langfristigen Vermögenswerten in „zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte“ erfolgt, wenn der Buchwert mit großer Sicherheit durch einen Verkauf und nicht (mehr) durch seine Nutzung realisiert wird. Der IFRS 5.6-.8 definiert dazu mehr oder weniger konkrete Kriterien, die bei den Schlussfolgerungen, ob es sich um eine Transaktion im Sinne des IFRS 5 handelt, unterstützen. In jedem Fall müssen der Vermögenswert und die dazugehörigen Schulden im gegenwärtigen Zustand zu Bedingungen, die für den Verkauf üblich sind, zur sofortigen Veräußerung verfügbar und der Verkauf innerhalb der kommenden 12 Monate höchstwahrscheinlich sein. 

Eine Veräußerung ist dann als höchstwahrscheinlich anzusehen, wenn:

  • sich die Geschäftsleitung auf einen Veräußerungsplan festgelegt hat, 

  • die Suche nach potenziellen Käufern eingeleitet worden ist, 

  • der Vermögenswert aktiv zum Kauf angeboten wird und 

  • eine Änderung oder Rücknahme des Veräußerungsplans als unwahrscheinlich eingestuft wird. 

Der angebotene Preis muss zudem in einem angemessenen Verhältnis zum beizulegenden Zeitwert stehen. Im Falle von gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen durch die Investoren, ist auch die Wahrscheinlichkeit dieser in der Eintrittswahrscheinlichkeit der Transaktion zu berücksichtigen. Eine Bilanzierung nach IFRS 5 kann sich zudem ergeben, wenn ein Vermögenswert mit der Absicht zur sofortigen Wiederveräußerung erworben wurde und die angeführten Kriterien innerhalb von maximal 3 Monaten ab Erwerb höchstwahrscheinlich erfüllt werden. Analog sind diese Kriterien außerdem für Gruppen von Vermögenswerten (sog. Gruppe von zu Veräußerungszwecken gehaltenen Vermögenswerten) die zur Veräußerung stehen anzuwenden. 

Sobald die Voraussetzungen für eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllt sind, werden die Vermögenswerte letztmalig nach dem einschlägigen Standard bewertet. Anschließend wird der Buchwert dem beizulegenden Zeitwert (abzüglich Veräußerungskosten) gegenübergestellt und zum niedrigeren Wert angesetzt. Der jeweils einschlägige Standard ist für die Buchwert-Ermittlung und eine potenzielle Wertminderung unmittelbar vor Klassifizierung maßgeblich. Auch nach einer Klassifizierung als zur Veräußerung gehaltenes Vermögen müssen Wertminderungen erfasst werden. Bei Veräußerungsgruppen sind die Buchwerte ebenso letztmalig gemäß dem einschlägigen Standard zu ermitteln. Vermögenswerte einer Veräußerungsgruppe, welche nicht nach IFRS 5 bewertet werden, sind in einem ersten Schritt gemäß einschlägigem Standard zu bewerten und dann mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten anzusetzen. Eine planmäßige Abschreibung darf, solange der Vermögenswert als zur Veräußerung gehalten eingestuft ist, hingegen explizit nicht erfasst werden. 

Auswirkungen auf die Darstellung in Bilanz, Gesamtergebnisrechnung und Anhang

In der Praxis erfolgt, für gewöhnlich, ein Ausweis unter dem Posten zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte (oder bei Veräußerungsgruppen: zur Veräußerung gehaltene Vermögensgruppe). Eine Anpassung von Vorjahreswerten erfolgt nicht. Auf den Gewinn oder Verlust haben zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte (oder Gruppen von zu Veräußerungszwecken gehaltenen Vermögenswerten) nur eine Auswirkung, wenn es, wie oben beschrieben, zu Folgebewertungen kommt. Diese Erträge bzw Aufwendungen werden grundsätzlich als Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden Geschäftsbereichen ausgewiesen. Im Anhang muss zusätzlich eine Beschreibung des langfristigen Vermögenswerts, des (voraussichtlichen) Veräußerungszeitpunkts sowie der Umstände, die zur Veräußerung führten, erfolgen.

Welche Vermögenswerte werden generell nicht gemäß IFRS 5 bewertet?

Ausgenommen von der Bewertung gemäß IFRS 5 sind u.a. Latente Steueransprüche (IAS 12), Vermögenswerte aus Leistungen an Arbeitnehmer, IAS 19 nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertete langfristige Vermögenswerte nach IAS 40 und finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9. Diese Sachverhalte werden auch dann weiterhin nach den Vorschriften des jeweilig einschlägigen Standards bewertet, wenn sie Teil einer Veräußerungsgruppe sind.

 

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Nicole Zadrazil

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Senior Manager, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria

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Hans Hartmann

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Partner, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria

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