Wo uns die Anpassungen zu naturabhängigen Stromverträgen an IFRS 9 und IFRS 7 helfen werden

Die voraussichtlich für EU-Abschlüsse, die nach Juni 2025 aufgestellt werden, wirksamen Erleichterungen, werden dazu beitragen, ungewollte Auswirkungen naturabhängiger Strombezugsverträge auf Bilanz und Gewinn zu vermeiden.

Wichtig für das Verständnis der Änderungen sind drei Punkte:

  1. Welche Verträge fallen unter die Erleichterungen?
  2. Wann sind die Verträge bilanziell (nicht) zu erfassen?
  3. Wie können Gewinnschwankungen erfasster Verträge effektiv vermieden werden?

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat im Dezember gezielte Änderungen herausgegeben, die den Unternehmen helfen sollen, die finanziellen Auswirkungen von naturabhängigen Stromverträgen (häufig bekannt als Power Purchase Agreements) besser darzustellen. Besonders ist, dass diese Änderungen nur für die naturabhängige Komponente der naturabhängigen Stromverträge gelten. Die Erleichterungen sind somit nicht als allgemeine Grundsätze für den Ansatz und die Bilanzierung von Lieferverträgen anzuwenden. Die Übertragung von Umweltattributen (oftmals in Form von Zertifikaten für erneuerbare Energien, sog. „RECs“), die typischerweise im Rahmen von naturabhängigen Stromverträgen vorkommen, ist von den Änderungen hingegen nicht geregelt.

Wesentliche Änderungen betreffen die Klarstellung der „own use“-Anforderungen, um besser zu definieren, wann diese Verträge für Eigenbedarfszwecke betrachtet werden können.

Nach IFRS 9 ist die „own use“-Ausnahme anzuwenden, wenn:

  • der Vertrag das Unternehmen dazu verpflichtet, den Strom abzunehmen, wenn er erzeugt wird; infolgedessen ist das Unternehmen dem Risiko ausgesetzt, Strom kaufen zu müssen, den es während eines Lieferintervalls, in dem der Strom geliefert wird, nicht nutzen kann; und
  • die Gestaltung und Funktionsweise des Marktes, auf dem das Unternehmen im Rahmen des Vertrags Strom erhält, das Unternehmen dazu verpflichtet, ungenutzte Strommengen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu verkaufen; infolgedessen hat das Unternehmen keine praktische Möglichkeit, den Verkauf ungenutzten Stroms zu vermeiden.
  • Gemäß den Änderungen wurde ein solcher Vertrag in Übereinstimmung mit dem erwarteten Stromverbrauch des Unternehmens abgeschlossen und wird weiterhin gehalten, wenn das Unternehmen während der Vertragslaufzeit ein „Nettokäufer“ von Strom war und dies auch weiterhin sein wird.

Für andere Verträge im Zusammenhang mit naturabhängigen Stromquellen gelten keine Ausnahmen. Dadurch werden Strombezugsverträge über den eigenen Bedarf hinaus und virtuelle Power Purchase Agreements regelmäßig zu erfassen sein.

Weiters wurden für erfasste Verträge, die von naturabhängigen Stromquellen abhängen, die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen geändert. Diese Änderungen betreffen vor allem die Zulässigkeit der Sicherungsbilanzierung für die naturabhängigen Stromverträge, wenn sie als Sicherungsinstrumente verwendet werden, um Unternehmen bei der Verwaltung finanzieller Risiken zu unterstützen:

  • Variabler Nominalbetrag

Ein Unternehmen, das einen Vertrag über naturabhängigen Strom als Sicherungsinstrument in einer Cashflow-Hedge-Beziehung designiert, darf das Grundgeschäft als variablen Nominalbetrag erwarteter Stromtransaktionen festlegen. Diese Menge soll mit der variablen Menge an naturabhängigem Strom übereinstimmen, die voraussichtlich von der Erzeugungsanlage, auf die sich das Sicherungsinstrument bezieht, geliefert wird.

  • „High probable requirement“

Wenn die Cashflows des Sicherungsinstruments vom Eintritt einer bestimmten erwarteten Transaktion abhängen, wird diese erwartete Transaktion als hochwahrscheinlich angenommen.

Weitergehende Informationen und Beispiele finden Sie in unserem aktuellen InDepth (pdf, 27 MB) zu diesem Thema.

Der IASB hatte die Änderungen im Dezember 2024 veröffentlicht, sodass sie bisher mangels Übernahme durch die EU nicht anwendbar sind. Da die Übernahme im Laufe des Juni 2025 erwartet wird, können die Änderungen für Abschlüsse, die danach aufgestellt werden – auch für die Halbjahresabschlüsse 2025 – bereits angewendet werden. Spätestens sind die Änderungen für Perioden beginnend mit dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.

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Kontakt

Ulf Kühle

Ulf Kühle

Partner, IFRS-Fachabteilung, PwC Austria

Tel: +43 699 163 050 52

Anna Ledermüller

Anna Ledermüller

Managerin, IFRS und ESG, Corporate Reporting Services, PwC Austria

Tel: +43 699 16305001

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