Die voraussichtlich für EU-Abschlüsse, die nach Juni 2025 aufgestellt werden, wirksamen Erleichterungen, werden dazu beitragen, ungewollte Auswirkungen naturabhängiger Strombezugsverträge auf Bilanz und Gewinn zu vermeiden.
Wichtig für das Verständnis der Änderungen sind drei Punkte:
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat im Dezember gezielte Änderungen herausgegeben, die den Unternehmen helfen sollen, die finanziellen Auswirkungen von naturabhängigen Stromverträgen (häufig bekannt als Power Purchase Agreements) besser darzustellen. Besonders ist, dass diese Änderungen nur für die naturabhängige Komponente der naturabhängigen Stromverträge gelten. Die Erleichterungen sind somit nicht als allgemeine Grundsätze für den Ansatz und die Bilanzierung von Lieferverträgen anzuwenden. Die Übertragung von Umweltattributen (oftmals in Form von Zertifikaten für erneuerbare Energien, sog. „RECs“), die typischerweise im Rahmen von naturabhängigen Stromverträgen vorkommen, ist von den Änderungen hingegen nicht geregelt.
Wesentliche Änderungen betreffen die Klarstellung der „own use“-Anforderungen, um besser zu definieren, wann diese Verträge für Eigenbedarfszwecke betrachtet werden können.
Nach IFRS 9 ist die „own use“-Ausnahme anzuwenden, wenn:
Für andere Verträge im Zusammenhang mit naturabhängigen Stromquellen gelten keine Ausnahmen. Dadurch werden Strombezugsverträge über den eigenen Bedarf hinaus und virtuelle Power Purchase Agreements regelmäßig zu erfassen sein.
Weiters wurden für erfasste Verträge, die von naturabhängigen Stromquellen abhängen, die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen geändert. Diese Änderungen betreffen vor allem die Zulässigkeit der Sicherungsbilanzierung für die naturabhängigen Stromverträge, wenn sie als Sicherungsinstrumente verwendet werden, um Unternehmen bei der Verwaltung finanzieller Risiken zu unterstützen:
Ein Unternehmen, das einen Vertrag über naturabhängigen Strom als Sicherungsinstrument in einer Cashflow-Hedge-Beziehung designiert, darf das Grundgeschäft als variablen Nominalbetrag erwarteter Stromtransaktionen festlegen. Diese Menge soll mit der variablen Menge an naturabhängigem Strom übereinstimmen, die voraussichtlich von der Erzeugungsanlage, auf die sich das Sicherungsinstrument bezieht, geliefert wird.
Wenn die Cashflows des Sicherungsinstruments vom Eintritt einer bestimmten erwarteten Transaktion abhängen, wird diese erwartete Transaktion als hochwahrscheinlich angenommen.
Weitergehende Informationen und Beispiele finden Sie in unserem aktuellen InDepth (pdf, 27 MB) zu diesem Thema.
Der IASB hatte die Änderungen im Dezember 2024 veröffentlicht, sodass sie bisher mangels Übernahme durch die EU nicht anwendbar sind. Da die Übernahme im Laufe des Juni 2025 erwartet wird, können die Änderungen für Abschlüsse, die danach aufgestellt werden – auch für die Halbjahresabschlüsse 2025 – bereits angewendet werden. Spätestens sind die Änderungen für Perioden beginnend mit dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.
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Managerin, IFRS und ESG, Corporate Reporting Services, PwC Austria
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