Durch die neuen Regelungen im IFRS 18 ändert sich auch die Klassifizierung des Ergebnisses aus dem Abgang von Vermögenswerten und Schulden. Nach dem neuen Standard richtet sich die Klassifizierung des Abgangsergebnisses danach, wie aus dem Vermögenswert bzw. der Schuld entstandenen Erträge und Aufwendungen in die Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung zugeordnet waren. Einen guten Ausgangspunkt für die Darstellung der Regelungen bietet die Juni 2024 Ausgabe des IFRS aktuell Newsletters.
In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) muss bei der Erfassung von Erträgen und Aufwendungen, die sich aus dem Abgang von Vermögenswerten und Schulden ergeben, im Rahmen von IFRS 18 unterschieden werden, ob es sich um einen einzelnen Vermögenswert oder eine einzelne Schuld bzw. um eine Gruppe von Vermögenswerten und Schulden handelt.
Wird ein einzelner Vermögenswert veräußert, muss das dabei entstehende Abgangsergebnis in der GuV in derselben Kategorie ausgewiesen werden, in der zuvor die mit diesem Vermögenswert verbundene Erträge und Aufwendungen erfasst wurden.
Beispiel:
Während dem laufenden Wirtschaftsjahr verkauft ein Hersteller von Industrieanlagen eines seiner Produktionsgebäude mit einem Gewinn.
Die Erträge und Aufwendungen aus dem Gebäude, die unmittelbar vor dessen Veräußerung entstanden sind, werden in der operativen Kategorie erfasst, denn das Gebäude wurde für die Herstellung von Industrieanlagen verwendet. Nach IFRS 18 muss das Gewinn aus dem Abgang des Gebäudes daher ebenfalls in der operativen Kategorie ausgewiesen werden.
Wenn eine Gruppe von Vermögenswerten (bzw. Vermögenswerten und Schulden) veräußert wird, können die damit verbundenen Erträge und Aufwendungen zuvor verschiedenen Kategorien der GuV zugeordnet gewesen sein. Bei der Klassifizierung des Abgangsergebnisses der Veräußerung der Gruppe zählt nur die frühere GuV-Zuordnung der betroffenen Vermögenswerte. Die frühere Kategorisierung von Verbindlichkeiten, die ebenfalls zu der Gruppe gehören, wird nicht berücksichtigt.
Das Abgangsergebnis wird nur dann in der Kategorie Investition ausgewiesen, wenn unmittelbar vor der Veräußerung alle Erträge und Aufwendungen der Vermögenswerte der Gruppe (außer Ertragssteueransprüchen) in dieser Kategorie erfasst wurden. Andernfalls muss das Abgangsergebnis in der operativen Kategorie ausgewiesen werden. Ein Abgangsergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen wird weiterhin in der Kategorie „aufgegebene Geschäftsbereiche“ ausgewiesen.
Beispiel:
Beim Verkauf von einem Tochterunternehmen hängt die Klassifizierung des Abgangsergebnisses im konsolidierten Abschluss des berichtenden Mutterunternehmens davon ab, ob das abgehende Tochterunternehmen als aufgegebener Geschäftsbereich nach IFRS 5 eingestuft wird.
Wird das Tochterunternehmen nicht als aufgegebener Geschäftsbereich nach IFRS 5 klassifiziert, ist das Abgangsergebnis aus dem Verkauf des Tochterunternehmens im Normalfall in der operativen Kategorie auszuweisen. Eine Ausnahme könnte sich zB dann ergeben, wenn eine Gesellschaft veräußert wird, in dessen Bilanz bspw. neben Ertragssteuerforderungen und/oder -verbindlichkeiten nur eine einzelne Immobilie ausgewiesen ist, die lfd. Mieterträge erzielt und nach IAS 40 als Finanzinvestition gehaltene Immobilie eingestuft wird. Sofern der Konzern keine Hauptgeschäftstätigkeit in diesem Bereich hat, muss das Abgangsergebnis aus dem Verkauf der Gesellschaft analog zu den lfd. Mieterträgen ebenfalls im Bereich Investition erfolgen.
Bei einer Klassifizierung des Tochterunternehmens als aufgegebener Geschäftsbereich nach IFRS 5 wird das Abgangsergebnis weiterhin zusammen mit dem Nachsteuergewinn oder -verlust des aufgegebenen Geschäftstätigkeiten erfasst.
Beim Abgang von einzelnen Schulden sollte zwischen Finanzschulden und anderen Schulden unterschieden werden. Beim Abgang von Finanzschulden wird das Ergebnis in der Kategorie Finanzierung ausgewiesen, sofern dieser Bereich nicht Teil der Hauptgeschäftstätigkeit ist. Bei anderen Schulden wie zB bei Rückstellungen nach IAS 37 wird das Abgangsergebnis hingegen stets in der operativen Kategorie ausgewiesen.
Für nähere Informationen zum Thema Abgang von Vermögenswerten und Schulden iZm IFRS 18 verweisen wir auf unseren IFRS Aktuell Newsletter aus dem Juni 2025.
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