IASB veröffentlicht Änderungen zu IAS 1

09/11/22

Am 31. Oktober 2022 hat der IASB eine Änderung zu IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ veröffentlicht. Die Änderung betrifft die Klassifizierung von Schulden im Zusammenhang mit langfristigen Darlehensverhältnissen mit sogenannten Covenants als kurz- oder langfristig.

Der jetzt veröffentlichten Änderung ging der Entwurf ED/2021/9 aus November 2021 voraus. Die im Rahmen einer Agenda-Entscheidung des IFRIC aufgetretenen Bedenken führten zur Abänderung der Regelungen des erst im Jänner 2020 veröffentlichten, allerdings noch nicht verpflichtend in Kraft getretenen Änderungsstandards an IAS 1 „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“.

Nach der nun veröffentlichten Änderung gilt Folgendes:

  • Eine Verbindlichkeit ist als langfristig einzustufen, wenn das bilanzierende Unternehmen am Abschlussstichtag ein substanzielles Recht besitzt, die Erfüllung um mindestens 12 Monate zu verschieben.

  • Hängt das Recht, die Erfüllung der Verbindlichkeit um mindestens 12 Monate zu verschieben, davon ab, dass innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag Bedingungen erfüllt werden, haben diese Bedingungen keinen Einfluss auf den Ausweis als kurz- oder langfristig.

  • Für als langfristig klassifizierte Verbindlichkeiten, die innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag an die Einhaltung von Bedingungen anknüpfen, sind folgende Informationen anzugeben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen sollen, etwaig bestehende Risiken einschätzen zu können:

    • Informationen über die bestehenden Bedingungen (einschließlich Art der Bedingung und Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Bedingung erfüllen muss);

    • Buchwert der betroffenen Verbindlichkeiten;

    • sofern vorhanden: Tatsachen und Umstände, die darauf hinweisen, dass das Unternehmen Schwierigkeiten haben könnte, die Bedingungen zu erfüllen. Hierzu gehören z.B. – sofern einschlägig – während oder nach der Berichtsperiode ergriffene Maßnahmen des Unternehmens, um die Bedingungen einzuhalten als auch die Tatsache, dass die Bedingungen am Bilanzstichtag nicht eingehalten gewesen wären.

Eine wesentliche Änderung gegenüber dem Entwurf ED/2021/9: Als langfristig klassifizierte Verbindlichkeiten, die innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag an die Einhaltung von Bedingungen geknüpft sind, sind laut der finalen Version nicht separat auszuweisen. 

Anzuwenden ist die nun verabschiedete Änderung an IAS 1 retrospektiv auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperioden am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Vorbehaltlich eines noch zu erfolgenden EU-Endorsements ist auch eine freiwillige frühere Anwendung zulässig. Falls das Management sich für eine frühere Anwendung entscheidet, wären die im Jänner 2020 veröffentlichten Änderungen an IAS 1 zeitgleich anzuwenden.

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