Auf Grundlage der europäischen Prüfungsschwerpunkte der ESMA vom Oktober 2025 hat die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) am 11. Dezember 2025 die Schwerpunkte für das österreichische Enforcement gemäß § 1 Abs. 2 Rechnungslegungskontrollgesetz (RL-KG) für die im Jahr 2025 durchzuführenden Prüfungen festgelegt und veröffentlicht. Für das Abschlussjahr 2025 wurden folgende zentrale Themenbereiche definiert:
Finanzielle Berichterstattung (Konzernabschlüsse nach IFRS)
Geopolitische Risiken und Unsicherheiten
Diese sind besonders relevant für Konzernabschlüsse in 2025, da sie eine Auswirkung auf die Geschäftsentwicklung, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Offenlegungspflichten haben. Kriege, Eskalationen und Handelsstreitigkeiten führen zu Schwankungen der Energie- und Rohstoffpreise, zu Störungen der Lieferketten und zu einer Neuordnung internationaler Handelsbeziehungen. Im Fokus stehen:
- Abschreibungen und Wertminderungen auf Vorräte und nicht finanzielle Vermögenswerte (IAS 2, IAS 36):
Mindern starke Preisschwankungen, Zölle und sonstige Handelshemmnisse den Nettoveräußerungswert von Vorräten sind Wertminderungen zu erfassen und deren Betrag offenzulegen.
Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld oder in den Absatzmärkten können zudem ein Anzeichen für eine Wertminderung anderer nicht finanzieller Vermögenswerte sein. Treffen diese Ereignisse ein, ist der erzielbare Betrag der betroffenen Vermögenswerte bzw. CGUs zu ermitteln. Das Unternehmen hat die auslösenden Ereignisse und Umstände zu erläutern. Die im Rahmen der Wertminderungsprüfung den Cashflow-Prognosen zugrunde liegenden Annahmen (insb. Margen- und Kostenentwicklung, Wachstums- und Diskontierungssätze, Planungsdauer) sind kritisch zu überprüfen und anzupassen. Die getroffenen Annahmen sind mit den übrigen Bewertungsparametern konsistent zu halten und anhand von Sensitivitätsanalysen zu dokumentieren. Die FMA verweist auch an die Angabepflichten nach IAS 36.134 (d) iVm IAS 36.134 (f) iZm CGUs, in denen ein signifikanter Goodwill enthalten ist
- Latente Steueransprüche (IAS 12):
Insbesondere bei Unternehmen mit Verlusthistorie oder in stark volatilen Märkten können geopolitische Risiken und Unsicherheiten die künftige Ertragslage beeinträchtigen. Dadurch können Zweifel an der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuer (deferred tax asset, DTA) begründet werden. Liegt dieser Fall vor, müssen Unternehmen die Aktivierungskriterien für latente Steuern nach IAS 12 überprüfen.
- Umsatzerlösrealisierung (IFRS 15, IAS 37):
Unsicherheiten bei Verträgen mit kostenbasiertem Fertigstellungsgrad können Schätzungsänderungen und Rückstellungen erfordern. Können gestiegene Kosten aufgrund des bestehenden Vertragswerks an Kunden weitergegeben werden, sind die daraus resultierenden Transaktionspreisänderungen als Änderung in der Schätzung der variablen Gegenleistung zu erfassen.
- Sonstige Aspekte:
Bei geplanten Veräußerungen, Schließungen oder sonstigen Umstrukturierungen sind Rückstellungen für Restrukturierung zu bilden (sofern die Ansatzkriterien nach IAS 37.14 vollständig erfüllt sind) und die Vorgaben des IFRS 5 zu berücksichtigen.
Das Kreditrisiko auf Kundenebene ist sorgfältig zu beurteilen, da sich die erwarteten Kreditverluste (ECL) nach IFRS 9 insbesondere bei Kreditforderungen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Leasingforderungen sowie sonstigen finanziellen Vermögenswerten erhöhen können.
Die FMA fordert klare, detaillierte und unternehmensspezifische Angaben über konkrete Ereignisse und Risikofaktoren, denen das Unternehmen ausgesetzt ist. Ihre Auswirkung auf Ermessensentscheidungen und wesentliche Annahmen (inkl. going concern) ist zu erläutern.
Segmentberichterstattung (IFRS 8)
- Identifikation und Zusammenfassung von Segmenten:
Die vom Management (CODM) genutzten segmentbezogenen Informationen müssen konsistent mit der externen Berichterstattung sein. Beim Zusammenfassen von Segmenten sind die Kriterien des IFRS 8.12 einzuhalten und die getroffenen Ermessensentscheidungen anzugeben.
Die FMA weist auch noch auf die richtige Darstellung von nicht berichtspflichtigen Segmenten hin. Diese sind in einer separaten Spalte, von der Überleitungs-/Konsolidierungsspalte getrennt darzustellen.
- Angaben zu wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten:
Gem. der IFRIC Agenda-Entscheidung aus dem Juli 2024 sind wesentliche Erträge und Aufwendungen für berichtspflichtige Segmente sind detailliert offenzulegen, auch wenn sie nicht als außergewöhnlich gelten.
- Geografische Regionen und wichtige Kunden:
Nach IFRS 8.33f sind Angaben zu Regionen und zu Großkunden offenzulegen. Die Wesentlichkeit ist qualitativ und quantitativ zu beurteilen. Typischerweise ist zu erläutern, wie Umsätze Ländern/Regionen zugeordnet werden (zB nach Standort des Endkunden oder Ort des Verkaufs).
Lagebericht und nichtfinanzielle bzw. Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Fokus liegt auf der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. CSRD und ESRS. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Prüfungsschwerpunkte durch die FMA war noch weiterhin unklar, zu welchem Zeitpunkt die ESRS infolge eines österreichischen Umsetzungsgesetzes zur CSRD innerstaatlich verbindlich anzuwenden sein werden. Daher beziehen sich die folgenden Ausführungen sowohl auf Lageberichte (verbindlich unter Anwendung der ESRS zu erstellen) als auch auf Fälle, in denen ein Unternehmen beschließt, zur Erstellung seiner nichtfinanziellen Berichterstattung das Rahmenwerk der ESRS anzuwenden (Nachhaltigkeitserklärung). Im letzteren Fall sind irreführende Darstellungen wie im Abschlussbericht der ESMA über Greenwashing dargestellt zu vermeiden.
- Wesentlichkeitsüberlegungen in der Berichtserstattung nach ESRS:
Grundlage der zweistufigen Beurteilung bildet die doppelte Wesentlichkeit. Zudem dient sie als Filter für Informationen mit Entscheidungsnutzen für die Leser der Nachhaltigkeitserklärung. Sollten die ESRS nicht vorzeitig vom Unternehmen angewendet werden sind im Lagebericht dennoch die wesentlichen Risiken, einschließlich Umweltbelange, sowie die zugrunde gelegten Normen und die Vorgehensweise unternehmensspezifisch und ohne generische Formulierungen darzulegen.
Die Beschreibung des Prozesses der Wesentlichkeitsanalyse soll das unternehmensspezifische Vorgehen widerspiegeln. Die FMA erwartet hier einen nachvollziehbaren Einblick, wie das Unternehmen die Kriterien und Schritte an die eigenen Gegebenheiten angepasst hat.
Die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse können als Index oder Tabelle dargestellt werden.
- Umfang und Struktur der Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Konsolidierungsumfang der Nachhaltigkeitserklärung muss mit dem der finanziellen Berichterstattung übereinstimmen. Abweichungen müssen erläutert werden.
Die Struktur der Nachhaltigkeitserklärung bzw. -berichterstattung soll den Bericht benutzerfreundlich und gut lesbar darstellen. Eine Unterteilung in die Abschnitte Allgemeines, Umwelt, Soziales und Governance ist verpflichtend, jedoch gewähren die ESRS eine gewisse Flexibilität in der Darstellung der verschiedenen Elemente.
- ESRS S1– Eigene Belegschaft:
Die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zur eigenen Belegschaft sind klar und nachvollziehbar darzustellen. Richtlinien, umgesetzte Maßnahmen und überprüfbare Ziele sind präzise zu beschreiben und durch aussagekräftige Kennzahlen (wie zB Kennzahlen zur Vergütung) zu belegen.
Allgemeine Hinweise und sonstige angeführte Themen
Allgemeine Hinweise hat die FMA zu den Themen ESEF und Pre-Clearance gemacht. In diesen wurde auf die Wichtigkeit hingewiesen, dass die Auszeichnung im elektronischen Format ESEF korrekt, vollständig und konsistent angewendet werden. Weiters weist die FMA auf die Möglichkeit der Vorabklärung von Rechnungslegungsfragen hin.
Für Jahresabschlüsse nach UGB sollten die entsprechenden IFRS-Prüfungsschwerpunkte sinngemäß angewendet werden.
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