Am 8. Juli 2026 hat der Nationalrat das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (“BBG 2027-2028") beschlossen. Das Gesetz sieht weiterhin die Anwendung der regulären Körperschaftssteuer von 23% vor, allerdings soll künftig für Einkommensteile über EUR 1.000.000 die Körperschaftssteuer 24% betragen. Diese Änderung der Körperschaftssteuer hat eine Auswirkung auf die Berechnung der latenten Steuern für IFRS-Anwender.
Zum Bilanzstichtag sind latente Steuern nach IAS 12 mit jenem Steuersatz zu berechnen, welcher zum Stichtag gültig oder angekündigt war (IAS 12.47f). Da der Gesetzgebungsprozess in jedem Land unterschiedlich ist, sieht IAS 12 keine Definition vor, wann ein Gesetz als angekündigt gilt. In Österreich gilt für UGB-Zwecke, dass erst ab Vorliegen eines Nationalratsbeschlusses in dritter Lesung das Gesetz mit hinreichender Sicherheit feststeht (AFRAC 30, Rz 34). Daher kann für die Ermittlung der latenten Steuern in Österreich die Vorgehensweise in Bezug auf UGB analog für IFRS-Zwecke herangezogen werden. Das bedeutet, dass die Berechnung der latenten Steuern im IFRS-Abschluss zum Bilanzstichtag 30.06.2026 noch mit dem „alten“ Körperschaftsteuersatz von 23% erfolgt, da ein Beschluss des österreichischen Nationalrats in dritter Lesung vor Jahreswechsel noch nicht vorlag. Die Bilanzierung ist für Stichtage nach dem 08. Juli 2026 anzupassen.
Wo unterschiedliche Steuersätze auf unterschiedliche Höhen des zu versteuernden Ergebnisses anzuwenden sind, müssen latente Steuern mit einem Durchschnittssteuersatz bewertet werden (IAS 12.49). Der durchschnittliche Steuersatz ist der Satz, dessen Anwendung auf das zu versteuernde Ergebnis (steuerlicher Gewinn oder Verlust) in den Jahren erwartet wird, in denen sich die temporären Differenzen nach Erwartung des Managements umkehren werden. Die Verpflichtung zur Berechnung eines durchschnittlichen Steuersatzes gilt für unterschiedliche Gewinnstufen derselben Steuer. Sie wird allerdings nicht für unterschiedliche Steuersätze angewendet, deren Anwendung für verschiedene Arten von steuerlichen Gewinnen oder in unterschiedlichen Steuerjurisdiktionen erwartet wird. Sind die erwarteten Auswirkungen als unwesentlich anzusehen scheint es vertretbar, auf eine entsprechende Durchschnittsbildung zu verzichten.
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