Erweiterte AFRAC-Fachinformation zur Ukraine-Krise

Am 4. April 2022 wurde eine erweiterte AFRAC-Fachinformation zu den Auswirkungen der Ukraine-Krise auf die Unternehmensberichterstattung veröffentlicht. Das AFRAC veröffentlichte diesbezüglich bereits eine kurze Fachinformation im März 2022. In der Erweiterung der AFRAC-Fachinformation werden mit der Ukraine-Krise in Zusammenhang stehende Fragestellungen der Unternehmensberichterstattung nun umfassender aufgegriffen.

Seit Februar 2022 befindet sich die Russische Föderation mit der Ukraine im Kriegszustand mit vielfältigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf lokale und westliche Unternehmen. In diesem Zusammenhang ergeben sich Fragestellungen der Unternehmensberichterstattung betreffend den Zeitpunkt und das Ausmaß der bilanziellen Erfassung der Auswirkungen sowie die sich ergebenden zusätzlichen Angabe- und Ausweiserfordernisse. Die erweiterte Fachinformation behandelt Abschlüsse bzw. Zwischenberichte nach UGB und, in grundlegenden Aspekten, nach IFRS, sowie Lageberichte.

Abschlussstichtage bis zum 23. Februar 2022

Für Jahres- bzw Konzernabschlüsse mit Abschlussstichtag bis zum 23. Februar 2022 stellen der Ukraine-Konflikt und dessen Folgen ein sogenanntes wertbegründetes Ereignis dar. Seine Berücksichtigung in der Bilanzierung zu Abschlussstichtagen bis zum 23. Februar 2022 ist daher aufgrund des Stichtagsprinzips nicht zulässig. Abweichendes gilt lediglich, wenn wertbegründende Erkenntnisse zwischen Abschlussstichtagen bis zum 23. Februar 2022 und dem Tag der Aufstellung des Abschlusses darauf hindeuten, dass die Annahme der Unternehmensfortführung nicht mehr angemessen ist. Diesfalls darf der Abschluss – in Durchbrechung des Stichtagsprinzips – nicht auf der Grundlage der Unternehmensfortführung aufgestellt werden.

Des Weiteren ist im Einzelfall zu prüfen, ob zusätzliche Anhangangaben iZm wesentlichen wertbegründenden Ereignissen oder Angaben im Lagebericht insbesondere zu der voraussichtlichen Entwicklung und den wesentlichen Risiken bzw. Ungewissheiten des Unternehmens erforderlich sind.

Abschlussstichtage nach dem 23. Februar 2022

Im Sinne des Stichtagsprinzips ist die bilanzielle Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Jahres- bzw Konzernabschlüssen mit einem Abschlussstichtag ab dem 24. Februar 2022 geboten. Die Auswirkungen der Ukraine-Krise können unter anderem ein Auslöser für die Überprüfung der Notwendigkeit der Durchbrechung der Bewertungsstetigkeit, die Prüfung von außerplanmäßigen Abschreibungen, die Erfassung von fremdwährungsbedingten Kursverlusten aber auch die Wertberichtigung von Forderungen sein.

Auswirkungen auf noch nicht aufgestellte Konzernabschlüsse

Gem § 249 Abs 1 Z 1 UGB kann – sofern die Beschaffung der erforderlichen Finanzinformationen nur mit unverhältnismäßigen Verzögerungen bzw. Kosten möglich ist - von der Einbeziehung eines Tochterunternehmens im Rahmen der Vollkonsolidierung abgesehen werden, wobei auf die Bedeutung des Tochterunternehmens Bedacht zu nehmen ist. Des Weiteren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob aufgrund einer Einschränkung von Kontrollrechten im Zuge der Ukraine-Krise tatsächlich noch ein Tochterunternehmen iSd § 244 UGB vorliegt.

Auf der Homepage des AFRAC steht die überarbeitete AFRAC Fachinformation unter folgendem Link zum Download zur Verfügung.

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