Fixkostenzuschuss II – Verordnung

Am 24. August 2020 wurde eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (kurz: Fixkostenzuschuss II) veröffentlicht. Wie bereits in einem vorherigen Newsletterartikel erwähnt, soll dadurch die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen erhalten bleiben und Liquiditätsschwierigkeiten überbrückt werden. Hinsichtlich der Ausführung zur Phase II bleibt allerdings die Genehmigung der EU-Kommission noch abzuwarten.
Rahmenbedingungen und ansetzbare Aufwendungen

Während in Phase I der Umsatz noch um mindestens 40 % ausgefallen sein muss, um die Kriterien zur Gewährung eines Fixkostenzuschusses zu erfüllen, so ist dies in Phase II auf das Mindestkriterium von 30 % herabgesetzt worden. Der Fixkostenzuschuss muss aber, so wie in Phase I auch, mindestens EUR 500 betragen. Die Umsatzausfälle müssen im Zeitraum zwischen dem 16.6.2020 und 15.03.2021 entstanden sein. 

Neben den bereits ansetzbaren Fixkosten des Fixkostenzuschusses I, dürfen nun im Rahmen der Phase II weitere Aufwendungen miteingerechnet werden. Dazu zählen etwa die AfA, die fiktive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, Leasingraten (wenn kein wirtschaftliches Eigentum erworben wird, ansonsten darf nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten angesetzt werden) und endgültig frustrierte Aufwendungen, welche vor dem Betrachtungszeitraum konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen wirtschaftlich verursacht wurden, dürfen in Phase II beachtet bzw. können rückwirkend für einen Betrachtungszeitraum der Phase I angesetzt werden.

Berechnung

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind die Werte des entsprechenden Quartals des Vorjahres maßgeblich. Wie auch bei Phase I kann wahlweise von der quartalsweisen Betrachtung abgesehen und stattdessen auf eine monatliche Betrachtungsweise gesetzt werden. Bei Phase II des Fixkostenzuschusses sind maximal sechs dieser monatlichen Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, zu wählen.

Falls der Fixkostenzuschuss bereits in der Phase I beantragt wurde, so müssen die Betrachtungszeiträume direkt an den letzten der für den Fixkostenzuschuss I gewählten Zeitraum anschließen bzw. mit dem Betrachtungszeitraum 1 ab dem 16.6.2020 begonnen werden. Falls für Phase I noch kein Fixkostenzuschuss beantragt wurde, so sind nach dem 15.9.2020 beginnende Betrachtungszeiträume auszuwählen.

Die Berechnung des Fixkostenzuschusses gestaltet sich nun so, dass der Prozentsatz des Umsatzausfalls auch gleich den Prozentsatz des Fixkostenzuschusses darstellt, wobei eine Deckelung von EUR 5 Millionen vorliegt. Einen weiteren Unterschied stellt eine Pauschalierungsmöglichkeit dar: Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000 Umsatz erzielten, können in Phase II 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Weiterhin gilt aber, dass die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen ist, außer die Beantragung des Zuschusses im Zuge der ersten Tranche geht nicht über EUR 12.000 hinaus.

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen

Auch in Phase II müssen die Unternehmen bestätigen, dass sämtliche Vergütungen angemessen geleistet wurden, und dass im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorständen oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden. Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw die Gewinnausschüttungen an Eigentümer sind im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. 

Insbesondere steht daher der Gewährung des Fixkostenzuschusses II im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 die Ausschüttung von Dividenden oder sonstigen rechtlich nicht zwingenden Gewinnausschüttungen und der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen. 

Ausgeschlossene Unternehmen

Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, Unternehmen im Eigentum von Gebietskörperschaften, Unternehmen, welche zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum anstelle der Inanspruchnahme von Kurzarbeit mehr als 3 % ihrer Mitarbeiter gekündigt haben, Non-Profit-Organisationen und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 noch keine Umsätze erzielt haben, sind auch in Phase II von der Gewährung eines Fixkostenzuschusses ausgenommen.

Antragstellung

Die Antragstellung muss, wie auch bei Phase I, bis spätestens 31.8.2021 erfolgen und kann über FinanzOnline eingebracht werden. 

Sobald für Phase I der Fixkostenzuschuss beantragt wurde, können an der Antragstellung für Phase I keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, wobei die erste Tranche ab dem 16.9.2020 ausbezahlt wird. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht aber kein Rechtsanspruch.

Mehr Informationen zum Fixkostenzuschuss können der Website des BMF, auf fixkostenzuschuss.at oder unseren PwC Steuernachrichten entnommen werden. 

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