Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil 1

Neuerungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen

Am Montag, den 8.11.2021 wurde der Entwurf des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Teil I
(ÖkoStRefG 2022 Teil I) veröffentlicht, der umfassende Änderungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen vorsieht.

Die Änderungen betreffen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die Kryptowährungen im Privat- oder Betriebsvermögen (Einzelunternehmer oder Geselleschafter einer Personengesellschaft) halten, und österreichische Körperschaften, die Kryptowährungen im außerbetrieblichen Bereich halten (dh insbesondere Privatstiftungen, Körperschaften öffentlichen Rechts und Vereine). Die Begutachtungsfrist endet am 6.12.2021.

1.      Zusammenfassung

  • Die Besteuerung von Kryptowährungen soll an die Besteuerung von klassischem Kapitalvermögen weitgehendst angeglichen werden. Dies bedeutet, dass Gewinne und laufende Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen unabhängig von der Behaltedauer mit dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 % versteuert werden sollen.
  • Inländische Schuldner der Einkünfte aus Kryptowährungen und inländische Dienstleister, die Kryptowährungstransaktionen abwickeln, sollen verpflichtet sein, die Steuer iHv 27,5 % in Form von Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für den Steuerpflichtigen an das Finanzamt abzuführen.
  • Der Gesetzesentwurf enthält auch Regelungen zu Kryptowährungen, die im Rahmen von Staking, Airdrops und Bounties bezogen werden. Bei solchen Kryptowährungen sollen die Anschaffungskosten Null betragen. Zu Blockchain-Forks enthält der Gesetzesentwurf keine gesonderten Regelungen.
  • Die neuen Bestimmungen zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen sollen mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf nach dem 28.2.2021 entgeltlich erworbene Kryptowährungen anwendbar sein. Die Verpflichtung zum KESt-Abzug soll erstmals für Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 31.12.2022 anfallen, gelten. Für im Kalenderjahr 2022 anfallende Einkünfte aus Kryptowährungen soll freiwillig eine KESt-Abzug vorgenommen werden können.

2.      Derzeit gültige Rechtslage

(a)    Kauf und Verkauf mittels Fiat-Währung

Nach der derzeit gültigen Rechtslage sind im Privatvermögen einer natürlichen Person Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen (nachfolgend auch als Payment Token bezeichnet) gegen eine Fiat-Währung nach Maßgabe des § 31 EStG zu versteuern.  Steuerverfangen sind somit nur Gewinne bzw -verluste aus Spekulationsgeschäften (sogenannte Spekulationsgewinne und -verluste).

Ein Spekulationsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung einer Kryptowährung nicht mehr als ein Jahr beträgt (auf den Tag genaue Berechnung). Werden Kryptowährungen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußert, so sind Gewinne und Verluste steuerlich grundsätzlich unbeachtlich. Bei unentgeltlich erworbenen Kryptowährungen ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.

Spekulationsverluste dürfen ausschließlich mit Spekulationsgewinnen (dh mit Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Payment- oder Utility-Token oder aus der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wie zB Gold) verrechnet werden.

Ein positives Ergebnis aus Spekulationsgeschäften unterliegt dem progressiven Steuersatz gemäß § 33 EStG (bis zu 55 %). Ist das Ergebnis aus Spekulationsgeschäften eines Kalenderjahres insgesamt negativ, so kann dieses negative Ergebnis nicht mit Spekulationseinkünften zukünftiger Kalenderjahre verrechnet werden (kein Verlustvortrag).

Werbungkosten (wie zB Transaktionsgebühren) und Anschaffungsnebenkosten, die mit den Einkünften aus Spekulationsgeschäften im Zusammenhang stehen, können von den Spekulationseinkünften in Abzug gebracht werden (kein Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 2 EStG).

Bei vorangehend sukzessiver Anschaffung von Payment Token soll es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich freistehen, anlässlich des Verkaufs festzulegen, welche Payment Token verkauft werden. Die Verwaltungspraxis akzeptiert dies für den Fall, dass eine eindeutige Zuordnung möglich und eine lückenlose Dokumentation des Bestands hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten vorliegt.  Anderenfalls ist nach der FIFO-Methode vorzugehen.

Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr € 440 nicht übersteigen.

(b)    Tausch gemäß § 6 Z 14 lit a EStG

Wird mit einer Kryptowährung eine andere Kryptowährung gekauft, so liegt ein Tausch gemäß § 6 Z 14 lit a EStG vor. Es ist somit einerseits ein Erwerb der einen und andererseits eine Veräußerung der anderen Kryptowährung gegeben. Als Veräußerungspreis der hingegebenen Payment Token und als Anschaffungskosten der erhaltenen Payment Token sind in diesem Fall der gemeine Wert der hingegebenen Payment Token (dh der Marktwert der Payment Token im Zeitpunkt des Tauschs) anzusetzen. Wurden die im Zuge des Tauschs hingegebenen Payment Token innerhalb eines Jahres vor dem Tausch erworben, so liegt folglich ein Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG vor. Steuerverfangen ist in diesem Fall die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Payment Token im Zeitpunkt des Tauschs und den Anschaffungskosten der Payment Token.

(c)    Zinstragende Veranlagung

Werden Kryptowährungen zinstragend veranlagt, so stellen sie nach Aussage des BMF Kapitalvermögen iSd § 27 EStG dar. Eine zinstragende Veranlagung liegt vor, wenn Payment Token an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Kryptowährungen spezialisierte Unternehmen) verliehen werden und dem Verleiher zusätzliche Einheiten an Payment Token als Zinsen zugesagt werden. Im Fall einer zinstragenden Veranlagung sind einerseits die als Zinsen erhaltenen Payment Token und andererseits Gewinne aus der Veräußerung der Payment Token (unabhängig von der Behaltedauer) mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG iHv 27,5 % zu versteuern.

3. Neuerungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen nach dem ÖkoStRefG 2022 Teil I (Gesetzesentwurf)

(a) Einkünfte aus Kryptowährungen

Nach dem ÖkoStRefG 2022 Teil I sollen die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Einkünften aus Kryptowährungen sind gemäß § 27 Abs 4a iVm § 27b EStG des Gesetzesentwurfs (nachfolgend EStG-E):

  • Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen, dazu gehören:
    • Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen.
    • Der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess (das sind insbesondere Einkünfte aus Mining inklusive Einkünfte aus Miningpools und Transaktionsgebühren).
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, dazu gehören:
    • Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen.
    • Gewinne und Verluste aus dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel (dh gegen Euro oder andere Fiat-Fremdwährungen). Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung soll keine Realisierung darstellen.

Legaldefinition des Begriffs „Kryptowährung“

Gemäß § 27b Abs 4 EStG-E ist eine Kryptowährung „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann (§ 2 Z 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes)“.

(b) Steuersatz

Bei natürlichen Personen sollen Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen – dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 % gemäß § 27a Abs 1 EStG unterliegen.

Werden jedoch die den Einkünften aus Kryptowährungen zugrundeliegenden Verträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht öffentlich angeboten, so sollen die Einkünfte dem progressiven Steuersatz gemäß § 33 EStG (dh einer Steuer bis zu 55 %) unterliegen (§ 27a Abs 2 Z 2 EStG-E). Dadurch soll laut den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf bei privaten Sachdarlehen die Möglichkeit zur Gestaltung von Steuerarbitragen vermieden werden.

(c) Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen

Anschaffungskosten

Der steuerhängige Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten.

Bei klassischem Kapitalvermögen gilt, dass bei allen auf einem Depot befindlichen Wertpapieren und Derivaten mit derselben Wertpapierkennnummer oder ISIN gemäß § 27 Abs 4 Z 3 EStG die Anschaffungskosten grundsätzlich nach dem gleitenden Durchschnittspreis zu ermitteln sind.
§ 27 Abs 4 Z 3 EStG soll jedoch nach dem Gesetzesentwurf nicht für Kryptowährungen gelten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung festzulegen, wie bei Erwerben von Payment Token derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.1

Anschaffungsnebenkosten

Der Entwurf sieht vor, dass bei Kryptowährungen Anschaffungsnebenkosten angesetzt werden können.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Payment Token im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden
(§ 27a Abs 4 Z 2 EStG-E). Bei klassischem Kapitalvermögen hingegen können Anschaffungsnebenkosten nur dann angesetzt werden, wenn das Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten wird.

Werbungskosten

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Veranlagung in Kryptowährungen anfallen, dürfen gemäß
§ 20 Abs 2 Z 3 lit a EStG-E sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Wird die Regelbesteuerungsoption gemäß § 27a Abs 5 EStG ausgeübt (dh es wird beantragt sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen mit dem progressiven Steuersatz zu versteuern), so dürfen laut Gesetzesentwurf bei Kryptowährungen – im Gegensatz zum klassischen Kapitalvermögen – Werbungskosten von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden.

(d) Verlustverrechnung und Verlustvortrag

Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährung sollen gemäß § 27 Abs 8 EStG-E mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (dh mit laufenden Einkünften und realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen, aber auch mit laufenden Einkünften und realisierten Wertsteigerungen aus klassischem Kapitalvermögen) verrechenbar sein, wobei eine Verrechnung untere anderem nicht erfolgen darf mit

  • Zinsen aus Bankguthaben,
  • Zuwendungen aus Privatstiftungen und
  • Zinserträgen aus vor dem 1.4.2012 erworbene Forderungswertpapieren.

Verluste aus Kryptowährungen, bei denen die zugrundeliegenden Verträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht öffentlich angeboten werden, sollen nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können, die dem progressiven Steuersatz unterliegen (zB mit Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten, aus nicht öffentlichen angebotenen Forderungswertpapieren und Immobilienfonds sowie aus Kryptowährungen, bei denen der progressive Steuersatz zur Anwendung kommt).

Bei Verlusten, die in einem Kalenderjahr nicht ausgeglichen werden können, soll nicht die Möglichkeit bestehen, diese mit Einkünften aus Kapitalvermögen zukünftiger Kalenderjahre zu verrechnen (kein Verlustvortrag).

Verlustverrechnung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Kryptowährungen

Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Kryptowährungen sollen gemäß § 6 Z 2 lit c EStG-E realisierte Verluste aus Kryptowährungen zunächst mit realisierten Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. 55 % eines nach Verrechnung verbleibenden Verlustes soll mit anderen betrieblichen Einkünften verrechenbar sein. Ein danach noch verbleibender Verlust soll zu 55 % vortragsfähig und mit zukünftig erzielten betrieblichen Einkünften verrechenbar sein.

(e) Wegzugsbesteuerung

Wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich insbesondere aufgrund eines Wegzuges des Steuerpflichtigen in einen anderen Staat eingeschränkt, so sollen gemäß § 27 Abs 6 EStG-E die Kryptowährungen als veräußert gelten. Bei einem Wegzug in den EU/EWR-Raum sollen das Nichtfestsetzungskonzept bzw das Ratenzahlungskonzept zur Anwendung kommen. Der zum KESt-Abzug verpflichtete inländische Schuldner oder Dienstleister (siehe dazu ► (f) Erhebung der Steuer) soll gemäß
§ 95 Abs 3 Z 3 EStG-E die Möglichkeit haben, den KESt-Abzug auf die Wertsteigerung bis zum Wegzug nicht im Zeitpunkt des Wegzugs, sondern erst bei einer tatsächlichen Veräußerung vorzunehmen.

(f) Erhebung der Steuer

Kapitalertragsteuer (KESt)

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz iHv 27,5 % zur Anwendung gelangt – der KESt-Abzugspflicht unterliegen. Durch den Ausschluss des besonderen Steuersatzes für nicht öffentlich angebotene Darlehensforderungen, die zu Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen führen können, ist auch sichergestellt, dass es im Privatbereich zu keiner KESt-Abzugspflicht kommt.

Zum KESt-Abzug verpflichtet sollen sein

  • bei laufenden Einkünften der inländische Schuldner oder der inländische Dienstleister und
  • bei realisierte Wertsteigerungen der inländische Dienstleister, der die Realisierung abwickelt.

Die vom inländischen Schuldner oder Dienstleister einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte KESt wird gemäß § 97 Abs 1 EStG-E Abgeltungswirkung entfalten. Der Steuerpflichtige wird daher die Einkünfte nicht mehr in seine Steuererklärung aufnehmen müssen.

Liegt kein inländischer Schuldner oder Dienstleister vor, so hat der Steuerpflichtige die Einkünfte aus den Kryptowährungen in seine Steuererklärung aufzunehmen und mit dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 % oder dem progressiven Steuersatz bis zu 55 % zu versteuern.

Inländischer Dienstleister

Als inländische Dienstleister sollen gemäß § 95 Abs 2 Z 3 EStG-E in Betracht kommen:

  • Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, welche Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (§ 2 Z 22 lit a FM-GwG),
  • Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten
    (§ 2 Z 22 lit b FM-GwG),
  • Die inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Dienstleistern im Sinne des
    § 2 Z 22 lit a und b FM-GwG.

Ersatzanschaffungskosten gemäß § 93 Abs 4a EStG-E

Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften aus Kryptowährungen die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist soll wie folgt vorzugehen sein:

  • Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind. Eine separate Verordnung soll regeln, nach welcher Methode die Anschaffungskosten zu ermitteln sind (gegebenenfalls unter Einbeziehen von Durchschnittswerten oder nach einer anderen Methode) und wie die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen durch den Abzugsverpflichteten zu überprüfen sind.
  • Sind der Anschaffungszeitpunkt und die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw nicht richtig angegeben, so soll einerseits von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 auszugehen sein (dh es ist davon auszugehen, dass es sich um Kryptowährungen des Neubestandes handelt – siehe dazu ► (i) Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen) und andererseits hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös bzw im Falle eines Wegzugs dem halben gemeinen Wert entsprechen.

Automatischer Verlustausgleich

Gemäß § 93 Abs 7 EStG-E soll der KESt-Abzugsverpflichtete den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs 8 EStG-E für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen durchführen (automatischer Verlustausgleich durch den KESt-Abzugsverpflichteten). Dem KESt-Abzug sollen folglich die positiven Einkünfte abzüglich der realisierten Verluste aus Kryptowährungen unterliegen.

Bei betrieblichem Vermögen, bei gemeinschaftlich gehaltenen Einkunftsquellen sowie bei Treuhandvermögen soll kein automatischer Verlustausgleich vorgesehen sein. Auch sollen Gewinn und Verluste aus Kryptowährungen, bei denen die Veräußerungsgewinne bzw -verluste pauschal gemäß § 93 Abs 4a EStG-E ermittelt wurden, nicht in den automatischen Verlustausgleich miteinbezogen werden.

Abfuhr der KESt

Die Abfuhr der KESt auf Einkünfte aus Kryptowährungen soll gemäß § 96 Abs 1 Z 3 EStG-E, abweichend von der Abfuhr für andere Kapitaleinkünfte, nur einmal jährlich erfolgen, und zwar am 15. Februar des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt soll auch der Verlustausgleich durchgeführt sein.

Verlustausgleichsbescheinigung

Wie bei anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, soll auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustausgleichsbescheinigung gemäß § 96 Abs 4 EStG ausgestellt werden. Diese soll für jeden Steuerpflichtigen die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte aus Kryptowährungen, untergliedert nach § 27b Abs 2 und Abs 3 EStG-E, anführen. Ausgewiesen sein soll weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs 7 EStG-E berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.

KESt-Befreiungen

Gemäß § 94 Z 6 lit c EStG-E sollen bei inländischen beschränkt steuerpflichtige Körperschaften Einkünfte aus Kryptowährungen vom KESt-Abzug befreit sein, wenn die Einkünfte gemäß § 21 Abs 2 Z 3 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. Die KESt-Befreiung gilt daher insbesondere für Pensionskassen und Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – für gemeinnützige Stiftungen und Vereine.

Für eigennützige Privatstiftungen und Investmentfonds sieht der Gesetzesentwurf hingegen keine KESt-Befreiungen vor. Auch die KESt-Befreiung gemäß § 94 Z 5 EStG (KESt-Befreiung bei Abgabe einer Befreiungserklärung für Einkünfte aus Kapitalvermögen, das einem Betrieb einer Körperschaft zuzuordnen sind) soll nach dem Gesetzesentwurf bei Einkünften aus Kryptowährungen nicht anwendbar sein.

(g) Staking, Airdrops und Bounties

Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking) oder werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen, sollen die erworbenen Kryptowährungen keine laufenden Einkünfte darstellen und für die erhaltenen Kryptowährungen sollen die Anschaffungskosten mit Null angesetzt werden (vgl § 27a Abs 4 Z 5 und § 27b Abs 2 Z 2 EStG-E; dh bei einer späteren Veräußerung ist der Veräußerungserlös steuerpflichtig). Zu Blockchain-Forks enthält der Gesetzesentwurf keine gesonderten Regelungen.

(h) Investmentfonds

Die neuen Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen (Besteuerung zum Sondersteuersatz iHv
27,5 %) sollen auch bei indirekt über einen Investmentfonds gehaltenen Kryptowährungen zur Anwendung kommen (vgl § 186 und § 200 Abs 29 InvFG-E).

(i) Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Die neuen Bestimmungen zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen sollen gemäß § 124b Z 378 EStG-E mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anwendbar sein, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden (Neuvermögen). Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden (Altvermögen), sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei.

Die Verpflichtung zum KESt-Abzug soll laut Gesetzesentwurf erstmals für Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 31.12.2022 anfallen, gelten. Für im Kalenderjahr 2022 anfallende Einkünfte aus Kryptowährungen soll die Möglichkeit geschaffen werden, freiwillig KESt einzubehalten.

1 Vgl dazu die in § 93 Abs 4a EStG-E vorgesehene Verordnungsermächtigung. Die Verordnung soll den Ansatz der Anschaffungskosten für die Ermittlung der KESt-pflichtigen Veräußerungsgewinne durch den inländischen Dienstleister gemäß § 93 Abs 2 Z 3 EStG regeln. Es ist aber davon auszugehen, dass die Verordnung auch für die Ermittlung der Anschaffungskosten außerhalbe des KESt-Kreislaufes (dh bei veranlagungspflichtigen Einkünften) gelten wird.

Übersicht zu den Übergangsbestimmungen

4. Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf Kryptowährungen

Mit der geplanten Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 8) soll als Teil des Aktionsplans für eine faire und wirksame Besteuerung eine Ausweitung der Transparenzvorschriften und damit eine umfassende Meldepflicht für Kryptowährungen und E-Geld eingeführt werden.

Der erste Vorschlag der EU-Kommission im Rahmen des Fahrplans zur Einführung sieht vor, eine unionsweit einheitliche Regelung in Hinblick auf den Informationsaustausch für Emittenten sowie bestimmte „Service Provider“ von Kryptowährungen und E-Geld-Anbietern umzusetzen. Die bereits bestehende DAC 2 Meldepflichten (Common Reporting Standard) sollen somit künftig in ähnlicher Form auf derartige Technologien ausgeweitet werden.

Die EU-Kommission hatte bereits Ende des Jahres 2020 einen Fahrplan (Road-Map) für diese Initiative veröffentlicht und im Jahr 2021 eine öffentliche Konsultationsphase durchgeführt. Nunmehr wird die Annahme durch die Kommission und die Veröffentlicht der Richtlinie erwartet.

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