Ältere Beschäftigte, Niedrigverdienende im Fokus: Die Neuerungen ab 2027

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  • Oktober 07, 2026

Mit dem Budgetbegleitgesetz kommen in den Jahren 2027 und 2028 mehrere Änderungen auf ArbeitgeberInnen und die Personalverrechnung zu. Betroffen sind insbesondere die Arbeitslosenversicherung für ältere Beschäftigte, die ALV-Staffelung für Niedrigverdienende. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen in der Lohnverrechnung.

 

1. ALV- sowie IESG-Befreiung für Ältere Beschäftigte: Was ändert sich ab 2027

Ab 01.01.2027 entfällt die generelle Befreiung von der Arbeitslosenversicherung und dem IESG-Zuschlag für Personen ab dem 63. Lebensjahr. Künftig sind nur mehr jene Arbeitende befreit, die bereits die Voraussetzungen für eine Korridorpension oder Regelpension (gilt auch für vergleichbare ausländische Pensionen) erfüllt haben. Ob die Pension tatsächlich bezogen wird, ist dabei unerheblich.

Praxishinweis:

Beschäftigte, die bereits aufgrund der Vollendung des 63. Lebensjahres ALV-befreit waren, aber noch keinen Pensionsanspruch haben, können ab 2027 wieder ALV- und IESG-pflichtig werden. Um die Befreiung weiterhin berücksichtigen zu können, ist es erforderlich die Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über den Anspruch einer Korridorpension oder einer Regelpension vom Beschäftigten anzufordern und dem Akt beizulegen.

 

2. ALV-Staffelung für Niedrigverdienende

Der Sozialversicherungsträger sieht für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab 2027 unterschiedliche Staffelungen und Übergangsregelungen für Niedrigverdienende vor. Dabei wird zwischen Lehrlingen und sonstigen Dienstnehmenden sowie danach unterschieden, ob das Dienstverhältnis bzw. Lehrverhältnis vor oder ab dem 01.01.2027 begonnen hat. Nach Auslaufen der Übergangsregelungen (Ende 2028/2029) gilt für Dienstnehmende ein einheitlicher Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 2,95 % und für Lehrlinge ein einheitlicher Beitrag von 1,15 %.

Es ist aber nicht nur das Eintrittsdatum entscheidend, sondern auch die Frage, ob eine arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegt.

Eine Beendigung und Begründung eines neuen Dienstverhältnisses ab 01.01.2027, liegt unter anderem vor bei

  • Wiedereintritt nach Kündigung oder Austritt
  • Wiedereintritte nach arbeitsrechtlicher Beendigung mit oder ohne Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung
  • Übernahme eines Lehrlings in ein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis gilt laut ÖGK auch als neues Dienstverhältnis (auch Wechsel von einem echten Dienstverhältnis in ein Lehrverhältnis)

Es kommt daher die ALV-Staffelung für die Dienstverhältnisse mit Beginn ab 01.01.2027 zur Anwendung.

Keine Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern lediglich ein Ende des Entgelts liegt beispielsweise vor bei

  • Rückkehr aus Karenz nach MSchG/VKG
  • Rückkehr nach Präsenz- oder Zivildienst
  • Mutterschutz
  • sonstige Unterbrechungen ohne arbeitsrechtliche Beendigung

In diesen Fällen bleibt das ursprüngliche Dienstverhältnis aufrecht. Es kommt daher die ALV-Staffelung für die Dienstverhältnisse mit Beginn vor 01.01.2027 zur Anwendung.

ALV-Staffelung ab 01.01.2027:

 

Die Neuerungen machen eine sorgfältige Überprüfung der bestehenden Einstellungen im Lohnprogramm erforderlich. Insbesondere bei älteren Beschäftigten sollte rechtzeitig geklärt werden, ob bereits die Voraussetzungen für eine Korridorpension oder Regelpension vorliegen.

Auch bei Niedrigverdienenden empfiehlt sich künftig besondere Aufmerksamkeit: Sowohl das korrekt hinterlegte Eintrittsdatum als auch die Frage, ob ein neues Dienstverhältnis begründet wurde oder lediglich eine Unterbrechung ohne arbeitsrechtliche Beendigung vorliegt, sollten sorgfältig geprüft werden.

Justyna Tekenbroek

Senior Managerin, PwC Austria

+43 699 1630 5355

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Julia Thurner-Gmoser

Senior Associate, PwC Austria

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