Meldepflicht nach EStG

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  • Februar 27, 2026

Unternehmen in Österreich sind unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, Honorare und Auslandszahlungen an das Finanzamt zu melden. Die gesetzlichen Grundlagen findet man in § 109a und § 109b EstG.

Meldepflicht für Honorarzahlungen nach § 109a EstG

Wer ist meldepflichtig?

1.      Unternehmerinnen und Unternehmer

2.      Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts

Die Meldepflicht umfasst bestimmte Honorare und Vergütungen, die meldepflichtige Personen an selbstständig tätige Dritte bezahlen.

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

1.      Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen

2.      Leistungen als Bausparkassenvertretenden und Versicherungsvertretenden

3.      Leistungen als Stiftungsvorstand

4.      Leistungen als Vortragende, Lehrende und Unterrichtende

5.      Leistungen als Kolporteurende und Zeitungszustellende

6.      Leistungen als Privatgeschäftsvermittelnde (Warenpräsentatoren)

7.      Leistungen als Funktionärin/Funktionär von öffentl-rechtl Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 führt

8.      Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG oder gem § 1 Abs 6 B-KUVG

Für Sportler, Trainer und Schiedsrichter gelten Sonderregelungen zu denen wir Sie gerne beraten.

Gut zu wissen: Werden der Art nach unterschiedliche Tätigkeiten erbracht, sind auch unterschiedliche Jahresmitteilungen auszustellen.

Kann eine Meldung auch unterbleiben?

Ja, eine Meldung ist nich immer notwendig. Sie kann entfallen, wenn

1.      Das gesamte Jahresnettoentgelt inklusive Reisekostenersätze maximal 900 Euro beträgt UND

2.      Jede einzelne Leistung inklusive Reisekostenersätze 450 Euro nicht übersteigt

Wie erfolgt die Mitteilung?

Die Übermittlung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung (ELDA) bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen, soweit dies dem Verpflichtenden aufgrund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist.

WICHTIG: Die Meldungen für das Jahr 2025 müssen bis spätestens 28.02.2026 an das Finanzamt über ELDA gesendet werden.

 

 

Meldepflicht für Auslandszahlungen nach §109b EstG

Neben inländischen Honoraren besteht auch für bestimmte Auslandszahlungen eine Mitteilungspflicht.

Wer ist meldepflichtig?

1.      Unternehmerinnen und Unternehmer

2.      Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts,

 

unabhängig von der Rechtsform und unabhänigig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Unternehmen handelt.

 

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

1.      Leistungen aus selbstständiger Arbeit iSd § 22 EStG, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird

2.      Vermittlungsleistungen

3.      Kaufmännische und technische Beratung im Inland

 

Kann die Mitteilung auch unterbleiben?

Ja, auch gem § 109b EstG ist eine Mitteilung nicht immer notwendig. Diese kann unterbleiben, wenn

1.      Sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen

2.      Ein Steuerabzug gem § 99 EstG vorzunehmen ist

3.      Zahlungen an eine ausländische Körperschaft diese m Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftssteuer gem § 22 Abs 1 KStG

 

Wie erfolgt die Mitteilung?

Auch die Meldungen gem § 109b EstG müssen auf elektronischem Weg bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.

Für weitere Fragen bzw. Unterstützung bei der Durchführung der Meldungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rosa Kotras

Specialist, PwC Austria

E-Mail

Barbara Mechtler

Managerin, PwC Austria

+43 676 339 32 07

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