Wegzugsbesteuerung: Neue Melde- und Nachweispflichten ab 2026 – auch für Altfälle

Wegzug
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  • 28 Oct 2026

Durch das Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde ein verpflichtender Nachweis in Fällen der Nichtfestsetzung im Rahmen der Wegzugsbesteuerung eingeführt. Sofern beim Wegzug vom Nichtfestsetzungskonzept Gebrauch gemacht wurde, müssen Steuerpflichtige künftig nachweisen, dass noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist. Auch für Altfälle besteht Handlungspflicht.

Melde- und Nachweisverpflichtungen im Überblick

Hat ein Steuerpflichtiger beim Wegzug die Nichtfestsetzung der Abgabenschuld beantragt, und übersteigt der Betrag, für den die Abgabenschuld nicht festgesetzt wurde, 100.000 Euro, sind aufgrund des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 künftig bestimmte Melde- und Nachweisverpflichtungen zu erfüllen. Dabei ist zwischen Alt- und Neufällen zu unterscheiden.

Altfälle (Nichtfestsetzungsbescheid bis zum 30. Juni 2026)

Wurde dem Steuerpflichtigen mittels Bescheid die Nichtfestsetzung bis zum 30. Juni 2026 bewilligt und übersteigt der Betrag, für den die Abgabenschuld ursprünglich nicht festgesetzt wurde, 100.000 Euro, muss bis zum 31. Dezember 2026 einmalig nachgewiesen werden, dass bisher kein die Festsetzung der noch offenen Steuerschuld auslösendes Ereignis (zB Veräußerung des Wirtschaftsgutes) eingetreten ist. Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 sieht keine wiederkehrenden Nachweispflichten vor. 

Neufälle (Nichtfestsetzungsbescheid nach dem 30. Juni 2026)

Während für Altfälle ein einmaliger Nachweis ausreichend ist, muss für Neufälle (also jene Fälle, bei denen der Nichtfestsetzungsbescheid nach dem 30. Juni 2026 ergangen ist) künftig eine jährliche Nachweispflicht eingehalten werden. Die Betragsgrenze liegt hierbei bei Einkünften von mehr als 100.000 Euro, für die eine Nichtfestsetzung beantragt wurde. Der Nachweis, dass kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist, ist dabei jeweils bis zum Ablauf des Folgejahres zu erbringen. Eine Verletzung der Nachweispflicht bewirkt die sofortige Festsetzung der Abgabenschuld. Im Falle eines mangelhaften Nachweises soll dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist für die Verbesserung gewährt werden, sodass ein mangelhafter Nachweis nicht unmittelbar zur Festsetzung führt.

Das geplante Melde- und Nachweissystem

Konkrete Details, wie die Nachweispflicht praktisch umgesetzt werden soll, sind derzeit noch nicht bekannt. Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll sowohl der einmalige Nachweis für Altfälle als auch der wiederkehrende Nachweis für Neufälle künftig entweder schriftlich oder über die Funktion „Sonstige Anbringen“ in FinanzOnline übermittelt werden können. Eine eigens für die Nachweispflicht vorgesehene Funktion in FinanzOnline ist laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht geplant.

Der Nachweis, dass kein die Festsetzung des noch offenen Abgabenbetrags auslösendes Ereignis stattgefunden hat, soll beispielsweise durch Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder andere vergleichbare Bestätigungen erbracht werden können.

Fazit und Praxishinweise

  • ALTFÄLLE: Sofern im Falle eines Wegzugs vom Nichtfestsetzungskonzept Gebrauch gemacht wurde, der Betrag, für den die Abgabenschuld ursprünglich nicht festgesetzt wurde, 100.000 Euro übersteigt und die Nichtfestsetzung mittels Bescheid bis zum 30. Juni 2026 bewilligt wurde, muss einmalig nachgewiesen werden, dass bisher kein die Festsetzung der noch offenen Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist. Der Nachweis ist bis zum 31. Dezember 2026 zu erbringen.
  • NEUFÄLLE: Bei Neufällen, somit in jenen Fällen, in denen die Nichtfestsetzung nach dem 30. Juni 2026 bescheidmäßig bewilligt wurde, muss, sofern der Betrag, für den die Abgabenschuld nicht festgesetzt wurde, 100.000 Euro übersteigt, künftig jährlich ein Nachweis erbracht werden, dass kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist. Andernfalls kommt es zur sofortigen Festsetzung der Beträge.
  • Da die Meldepflicht für Altfälle mit 31. Dezember 2026 schlagend wird, empfiehlt es sich zeitnah mit der Beschaffung der Informationen und Nachweise (z.B. Depotauszüge, Firmenbuchauszüge) auseinanderzusetzen.
  • Auch wenn die Meldepflicht für Neufälle erstmalig mit Ablauf vom (Folge)Jahr 2027 eintreten kann, empfiehlt es sich auch hier bereits jetzt mit der Beschaffung der nötigen Nachweise und Informationen zu beginnen, um nach Bekanntwerden der Melde- und Nachweismodalitäten eine zeitgerechte Meldung zu gewährleisten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung Ihrer Melde- und Nachweispflichten mit unserer Erfahrung!

Michael Wenzl

Director, PwC Austria

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Sarah Grössl

Manager, PwC Austria

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