Durch das Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde ein verpflichtender Nachweis in Fällen der Nichtfestsetzung im Rahmen der Wegzugsbesteuerung eingeführt. Sofern beim Wegzug vom Nichtfestsetzungskonzept Gebrauch gemacht wurde, müssen Steuerpflichtige künftig nachweisen, dass noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist. Auch für Altfälle besteht Handlungspflicht.
Hat ein Steuerpflichtiger beim Wegzug die Nichtfestsetzung der Abgabenschuld beantragt, und übersteigt der Betrag, für den die Abgabenschuld nicht festgesetzt wurde, 100.000 Euro, sind aufgrund des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 künftig bestimmte Melde- und Nachweisverpflichtungen zu erfüllen. Dabei ist zwischen Alt- und Neufällen zu unterscheiden.
Wurde dem Steuerpflichtigen mittels Bescheid die Nichtfestsetzung bis zum 30. Juni 2026 bewilligt und übersteigt der Betrag, für den die Abgabenschuld ursprünglich nicht festgesetzt wurde, 100.000 Euro, muss bis zum 31. Dezember 2026 einmalig nachgewiesen werden, dass bisher kein die Festsetzung der noch offenen Steuerschuld auslösendes Ereignis (zB Veräußerung des Wirtschaftsgutes) eingetreten ist. Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 sieht keine wiederkehrenden Nachweispflichten vor.
Während für Altfälle ein einmaliger Nachweis ausreichend ist, muss für Neufälle (also jene Fälle, bei denen der Nichtfestsetzungsbescheid nach dem 30. Juni 2026 ergangen ist) künftig eine jährliche Nachweispflicht eingehalten werden. Die Betragsgrenze liegt hierbei bei Einkünften von mehr als 100.000 Euro, für die eine Nichtfestsetzung beantragt wurde. Der Nachweis, dass kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist, ist dabei jeweils bis zum Ablauf des Folgejahres zu erbringen. Eine Verletzung der Nachweispflicht bewirkt die sofortige Festsetzung der Abgabenschuld. Im Falle eines mangelhaften Nachweises soll dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist für die Verbesserung gewährt werden, sodass ein mangelhafter Nachweis nicht unmittelbar zur Festsetzung führt.
Konkrete Details, wie die Nachweispflicht praktisch umgesetzt werden soll, sind derzeit noch nicht bekannt. Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll sowohl der einmalige Nachweis für Altfälle als auch der wiederkehrende Nachweis für Neufälle künftig entweder schriftlich oder über die Funktion „Sonstige Anbringen“ in FinanzOnline übermittelt werden können. Eine eigens für die Nachweispflicht vorgesehene Funktion in FinanzOnline ist laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht geplant.
Der Nachweis, dass kein die Festsetzung des noch offenen Abgabenbetrags auslösendes Ereignis stattgefunden hat, soll beispielsweise durch Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder andere vergleichbare Bestätigungen erbracht werden können.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung Ihrer Melde- und Nachweispflichten mit unserer Erfahrung!