EuG zur Rechnungsberichtigung bei missglückten Dreiecksgeschäften

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  • 12 Oct 2026

Mit Urteil vom 7. Oktober 2026 (Rs T‑773/25, Finanzamt für Großbetriebe) hat das Gericht der Europäischen („EuG“) klargestellt, dass die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte nicht nachträglich durch die spätere Ausstellung berichtigter Rechnungen in Anspruch genommen werden kann. Die erstmalige Aufnahme des Hinweises „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in eine Rechnung mehrere Jahre nach Ausführung der Umsätze entfaltet keine Wirkung für die Vergangenheit und auch keine Wirkung für laufende oder künftige Besteuerungszeiträume. Ein kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb des Zwischenerwerbers kann grundsätzlich nur mehr durch Registrierung im Bestimmungsland und dortiger Besteuerung der Umsätze berichtigt werden.

Sachverhalt

Die österreichische Gesellschaft F war als mittlere Unternehmerin („Zwischenerwerberin“) in Dreiecksgeschäfte eingebunden. Die Waren wurden von Lieferanten in Schweden und Dänemark unmittelbar an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten versendet. F verwendete dabei ihre österreichische UID-Nummer.

F behandelte die Umsätze zunächst als Dreiecksgeschäfte, stellte jedoch Rechnungen ohne den erforderlichen Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aus. Im Rahmen einer Betriebsprüfung qualifizierte die Finanzverwaltung die Umsätze daher als „missglückte Dreiecksgeschäfte“ und setzte aufgrund Verwendung der österreichischen UID-Nummer kumulative innergemeinschaftliche Erwerbe in Österreich fest. Für diese Erwerbe stand F in Österreich kein Vorsteuerabzug zu.

Mehrere Jahre nach erfolgter Lieferung ergänzte F die ursprünglichen Rechnungen um die für Dreiecksgeschäfte erforderlichen Hinweise auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und machte den daraus resultierenden Berichtigungsbetrag in der Umsatzsteuervoranmeldung des Monats der Berichtigung geltend. Das BFG erkannte diese nachträgliche Sanierung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung („ex nunc“) an. Im Zuge der dagegen erhobenen Amtsrevision setzte der VwGH das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die Frage vor, ob die erstmalige Ausstellung einer den Anforderungen für Dreiecksgeschäfte entsprechenden Rechnung mehrere Jahre nach Ausführung der Lieferungen die Wirkungen der Vereinfachung zumindest mit Wirkung ex nunc auslösen kann.

Entscheidung des EuG

Das EuG folgt der Rsp des EuGH, wonach die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ eine materielle Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte darstellt. Fehlt dieser Hinweis auf der ursprünglichen Rechnung, kann die spätere Ausstellung einer entsprechenden ergänzenden Rechnung nicht als bloße Rechnungsberichtigung angesehen werden. Vielmehr handelt es sich um die erstmalige Erfüllung einer materiellen Voraussetzung, der keine Rückwirkung zukommt.

Zudem kann nach Ansicht des EuG auch eine erst Jahre nach Ausführung der Lieferung ausgestellte Rechnung, die die entsprechenden Hinweise enthält bzw die ursprüngliche Rechnung ergänzt, die Wirkungen der Dreiecksgeschäftsvereinfachung nicht mit Wirkung ex nunc herbeiführen. Nach Auffassung des EuG würde eine nachträgliche Anerkennung der Vereinfachungsregel deren Ziel und Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat sicherzustellen, unterlaufen. Eine Nicht-Anerkennung der Rechnungsberichtigung stünde zudem weder dem Neutralitätsgrundsatz noch der EuG-Rsp iZm der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer, wenn der Rechnungsaussteller im guten Glauben gehandelt hat und die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitg und vollständig beseitigt wurde, entgegen. Wie bereits der VwGH zutreffend hervorgehoben habe, würde die Zulassung einer mehrere Jahre nach Ausführung der Umsätze erfolgenden Ergänzung der Rechnungen um die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ letztlich zu einer nachträglichen Änderung der ursprünglich anwendbaren Besteuerungsregelung und damit zu einer unzulässigen Rückwirkung führen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Zwischenerwerber den Berichtigungsbetrag erst im laufenden oder in einem späteren Besteuerungszeitraum geltend macht, zumal sich dadurch nachträglich auch die Rechtsstellung des Enderwerbers ändern würde. 

Praxishinweis

Mit dieser Entscheidung bestätigt das EuG, dass ein missglücktes Dreiecksgeschäft nicht durch eine erst Jahre später vorgenommene Rechnungskorrektur saniert werden kann. Für den Zwischenerwerber entfällt der kumulative innergemeinschaftliche Erwerb im Mitgliedstaat dessen UID-Nummer der Zwischenerwerber verwendet hat, grundsätzlich erst dann, nach dem sich dieser im Bestimmungsland umsatzsteuerlich erfasst und die Umsätze ordnungsgemäß der Besteuerung unterworfen hat. Offen bleibt hingegen, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen eine nachträgliche umsatzsteuerliche Erfassung im Bestimmungsmitgliedstaat aus verfahrensrechtlichen Gründen, etwa aufgrund bereits eingetretener Verjährung, nicht mehr möglich ist.

Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung der europäischen Gerichte sollte die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsvereinfachung bereits im Vorfeld sorgfältig geprüft werden. Bei bestehenden Prozessen empfiehlt es sich zudem, regelmäßig zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen, insbesondere die korrekte Rechnungsausstellung mit dem Hinweis auf das Dreiecksgeschäft und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, ordnungsgemäß erfüllt werden. Es ist zudem zu erwarten, dass die Finanzverwaltungen die Voraussetzungen für die Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung auch künftig verstärkt zum Gegenstand abgabenbehördlicher Prüfungen machen werden. Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und EuG dürfte dabei insbesondere die Einhaltung der formellen Anforderungen und die ordnungsgemäße Abwicklung von Dreiecksgeschäften verstärkt in den Fokus rücken.

Alexandra Hainz

Partnerin, PwC Austria

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Selina Siller

Senior Manager, PwC Austria

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