Aufgrund der Erhöhung des Hauptrefinanzierungssatzes durch die Europäische Zentralbank ändert sich in der Bundesabgabenordnung (BAO) die Höhe der Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen), Beschwerdezinsen und Umsatzsteuerzinsen. Außerdem ändert sich im COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) die Höhe der Rückerstattungszinsen.
Die Europäische Zentralbank hat am 11. Juni 2026 und am 10. September 2026 eine Erhöhung des Leitzinses jeweils um 0,25%-Punkte beschlossen. Da Veränderungen von insgesamt weniger als 0,50%-Punkten seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben, wurde der Basiszinssatz, der sich am Hauptrefinanzierungssatz orientiert, nun gesamt um 0,50%-Punkte von 1,53% auf 2,03% angepasst.
Die in diesem Newsletter angeführten Zinssätze liegen einheitlich bei 2% über dem Basiszinssatz. Abweichend davon liegen die Stundungszinsen bei 4,5% über dem Basiszinssatz sowie die beihilferechtlichen Rückerstattungszinsen iSd § 16 Abs 1 zweiter Satz iVm § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG bei 1% über dem Basiszinssatz.
Ab 11. September 2026 ergeben sich daher folgende effektiven Zinssätze in der BAO und im COFAG-NoAG:
Stundungszinsen |
§ 212 Abs 2 BAO |
6,53% |
Aussetzungszinsen |
§ 212a Abs 9 BAO |
4,03% |
Anspruchszinsen |
§ 205 Abs 2 BAO |
4,03% |
Beschwerdezinsen |
§ 205a Abs 4 BAO |
4,03% |
Umsatzsteuerzinsen |
§ 205c Abs 5 BAO |
4,03% |
Rückerstattungszinsen |
§ 16 Abs 1 erster Satz COFAG-NoAG |
4,03% |
(beihilferechtliche) Rückerstattungszinsen |
§ 16 Abs 1 zweiter Satz COFAG-NoAG |
3,03% |
Der entsprechende BMF-Erlass betreffend Zinsanpassungen vom 11. September 2026 wurde am 11. September 2026 in der Findok veröffentlicht. Damit wird der BMF-Erlass vom 6. Juni 2025 ersetzt.
Wenn die oben genannten Zinsen einen Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, sind diese nicht festzusetzen.
Verfasst von: Maria Forsich, Valentin Strasser
Valentin Strasser