Für österreichische Gesellschaften und Betriebsstätten von Konzernen, die vom Anwendungsbereich der Globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) erfasst sind, nähert sich mit dem 31. Dezember 2026 nun die Frist zur Einreichung der „Mindeststeuervoranmeldung“. Die Voranmeldung ist die österreichische Pillar II-Steuererklärung, in der die zu entrichtende Mindeststeuer anzugeben ist. Auch Null-Erklärungen (insbesondere bei Erfüllen des CbCR-Safe Harbours) sind einzureichen. Auf FinanzOnline wurde nun das entsprechende Formular veröffentlicht.
- Die Mindeststeuervoranmeldung ist für Geschäftsjahre mit Regelbilanzstichtag 31. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2026 einzureichen, bei abweichenden Wirtschaftsjahren 2024/2025 ist die Frist der 31. Dezember 2027. Die Voranmeldung ist von der Quotenregelung nicht erfasst und davon unabhängig.
- Bis zu diesem Datum ist auch eine etwaig in Österreich anfallende Mindeststeuer zu entrichten.
- Die Pflicht zur Abgabe der Voranmeldung (und etwaige Entrichtung der Ergänzungssteuer) trifft nur eine einzige österreichische Gesellschaft oder Betriebsstätte, unabhängig davon, wie viele österreichische Gesellschaften oder Betriebsstätten im Konzern sind. Dies ist die sogenannte „abgabepflichtige Geschäftseinheit“. Die abgabepflichtige Geschäftseinheit ist nicht zwangsläufig dieselbe Gesellschaft/Betriebsstätte, die die Mitteilung über den Mindeststeuerbericht („GIR Notification“) eingereicht hat. Vielmehr wird die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach folgenden Regelungen bestimmt:
- Die oberste Muttergesellschaft konnte eine österreichische Gesellschaft oder Betriebsstätte beauftragen, für Pillar II-Zwecke als abgabepflichtige Geschäftseinheit zu fungieren. Eine solche Beauftragung musste für das Regelgeschäftsjahr 2024 bis 31. Dezember 2024 (bei einem abweichenden Geschäftsjahr bis 31. Dezember 2025) über FinanzOnline eingereicht werden.
- Wurde keine Geschäftseinheit beauftragt, ist die „oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit“ Abgabenschuldner. Das ist eine Gesellschaft, die an sämtlichen anderen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an der aber keine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung hält.
- Gibt es keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit (zB bei Schwesterstrukturen / Parallelsträngen), ist als Auffangtatbestand die „wirtschaftlich bedeutendste“ in Österreich gelegene Geschäftseinheit Abgabenschuldner. Dabei ist insb der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit, die Umsatzhöhe sowie Informationen aus Firmenbuch, Mindeststeuerbericht und CbCR in die Beurteilung einzubeziehen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung der Pillar II-Compliance Pflichten.
Verfasst von: Yasmin Zykan-Lawson, Matthias Mayer