Transaction Accounting Blog 11: Identifikation von immateriellen Vermögenswerten beim Unternehmenserwerb

14/02/22

Nach erfolgreichem Erwerb eines Unternehmens hat der Erwerber zum Erwerbszeitpunkt alle erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte getrennt von einem Firmenwert anzusetzen (IFRS 3.10). Die genauen Bestimmungen für die Identifikation und den Ansatz von im Rahmen eines Unternehmenserwerbs erworbenen immateriellen Vermögenswerten unterliegen IAS 38 und IFRS 3.

Identifikation von immateriellen Vermögenswerten

Immaterielle Vermögenswerte müssen definitionsgemäß identifizierbar sein, um sie von einem Firmenwert unterscheiden zu können. Ein immaterieller Vermögenswert ist nach IAS 38.12 identifizierbar, wenn er separierbar ist oder aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten entsteht (unabhängig davon, ob diese Rechte vom Unternehmen, oder von anderen Rechten und Verpflichtungen übertragbar oder separierbar sind). Separierbar bedeutet, dass der Vermögenswert vom Unternehmen getrennt und verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden kann. Nur solche Vermögenswerte, die im Rahmen des Unternehmenserwerbs zwischen Erwerber und Verkäufer getauscht wurden, sind identifizierbar (IFRS 3.12). Werden Vermögenswerte angesetzt, die nicht Teil des Erwerbs sind, müssen diese getrennt vom Unternehmenserwerb bilanziert werden.

Ansatz von immateriellen Vermögenswerten

Unter den iRd Unternehmenserwerbs gekauften identifizierbaren immateriellen Vermögenswerten können sich auch solche befinden, die vom erworbenen Unternehmen vor der Transaktion nicht angesetzt wurden.

Intern entwickelte Marken, Patente oder Kundenbeziehungen, die vom erworbenen Unternehmen nicht angesetzt wurden (Verbot des IAS 38), und deren zugehörige Kosten als Aufwendungen erfasst wurden, können vom Erwerber anzusetzen sein (IFRS 3.13). Aber auch aufgrund der lokalen Bilanzierungsregeln des erworbenen Unternehmens könnten manche Vermögenswerte nicht angesetzt sein. Wird so ein Unternehmen von einem IFRS-Bilanzierer erworben, könnten zuvor nicht angesetzte Vermögenswerte nach IFRS iRd Unternehmenserwerbs anzusetzen sein. 

Immaterielle Vermögenswerte können auch für erworbene vorteilhafte Verträge anzusetzen sein. Die Vertragsbedingungen des erworbenen Vertrags müssen mit den Marktpreisen im Erwerbszeitpunkt verglichen werden. Sind die Bedingungen des erworbenen Vertrags im Vergleich zum Markt günstiger, wird ein immaterieller Vermögenswert vom Käufer des Unternehmens angesetzt. Der Ansatz und die Folgebewertung von immateriellen Vermögenswerten verläuft nach den Bestimmungen des IAS 38.35-37.

Ist in der Bilanz des erworbenen Unternehmens ein Firmenwert aus einem früheren Erwerb enthalten, kann der Käufer diesen Firmenwert iRd Unternehmenserwerbs nicht ansetzen, es handelt sich um keinen identifizierbaren Vermögenswert. So ein Firmenwert ist vom erworbenen Unternehmen nicht mehr separierbar.

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Hans Hartmann

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Partner, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria

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Ulf Kühle

Ulf Kühle

Director, IFRS-Fachabteilung, PwC Austria

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