08/07/21
Beim Unternehmenserwerb hat der Käufer zum Erwerbszeitpunkt die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte, die übernommenen Schulden und alle nicht beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen (IFRS 3.10). Zu diesen allgemeinen Grundsätzen des Ansatzes gibt es Ausnahmen. Die Eventualschulden zählen zu diesen Ausnahmen.
Das grundsätzliche Ansatzverbot der Eventualschulden wird im Rahmen der Erwerbsmethode aufgehoben. Denn verlässlich ermittelbare Eventualschulden reduzieren regelmäßig den Kaufpreis des Targets und sind daher im Erwerbsvorgang anzusetzen. Nach dem Stichtagsprinzip müssen bereits im Erwerbszeitpunkt bestehende Eventualschulden von künftig entstehenden Eventualschulden unterschieden werden. Dazu wendet IFRS 3.23 die Schulddefinition des Rahmenkonzepts an. Daraus können sich aber Differenzen zu anderen Schulden ergeben. Um Inkonsistenzen beim Ansatz von Schulden zu vermeiden, wurde mit IFRS 3.21A-C klargestellt, dass nur Eventualschulden gemäß der Definition in IAS 37 zu erfassen sind.
Zu erfassen sind also jene Eventualschulden, die aufgrund eines vergangenen Ereignisses auf einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden Verpflichtung beruhen. Ihr Fair Value muss dabei verlässlich ermittelt werden können. Selbst wenn der Abfluss von Ressourcen nicht überwiegend wahrscheinlich ist, wird nach IFRS 3.23 eine Eventualschuld erfasst.
Möglicher Ansatz von Eventualschulden
Im Rahmen eines Unternehmenserwerbs sind jene Eventualschulden zu erfassen, für die zum Erwerbszeitpunkt eine Verpflichtung besteht. Dabei muss die Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis resultieren und der Wert der Schuld verlässlich ermittelt werden können. Für die Folgebewertung sind allerdings wieder die Ansatzkriterien des IAS 37 relevant.
Bei der Erfassung von Eventualschulden beim Unternehmenserwerb ist indes eine genaue Abgrenzung von anderen Tatbeständen (z.B. Abgaben) erforderlich. Die Sonderregelung hat nur einen begrenzten Anwendungsbereich.
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