Der Europäische Rat hat seinen Standpunkt zur Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) festgelegt

28/02/22

Der Rat der Europäischen Union einigte sich gestern auf seinen Standpunkt zum Vorschlag der Europäischen Kommission über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Dieser Richtlinienentwurf soll die europäische Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen ergänzen.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission überarbeitet die Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung aus dem Jahr 2014 welche in Österreich durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiveG umgesetzt wurde. Er soll die Verpflichtung der Unternehmen Informationen über ihre Risiken in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten und den Auswirkungen ihrer Unternehmenstätigkeit auf Mensch und Umwelt zur Verfügung zu stellen durch die Einführung der folgenden neuen Maßnahmen sicherstellen:

  • eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle großen Unternehmen (iSd. §221 UGB) sowie auf alle Unternehmen, unabhängig von deren Größe, welche an einem geregelten Markt notiert sind (außer börsennotierte Kleinstunternehmen)

  • eine Prüfungspflicht - zunächst mit begrenzter, später mit hinreichender Sicherheit - für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen qualifizierten Prüfer

  • detailliertere und standardisierte Anforderungen an die von Unternehmen zu veröffentlichenden Informationen. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden parallel bereits von der EFRAG Arbeitsgruppe erarbeitet. Sehen Sie hierfür den folgenden Link.

  • verbesserte Zugänglichkeit von Informationen, indem deren Veröffentlichung in einem speziellen Abschnitt im Lagebericht oder Konzernlagebericht der Unternehmen vorgeschrieben wird.

     

Bei der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle großen Unternehmen sieht der Vorschlag aktuell eine Staffelung des Inkrafttretens vor:

  • Unternehmen von öffentlichem Interesse, sogenannte PIEs, müssen für Wirtschaftsjahre die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen erstmalig entsprechend der neuen Vorschriften berichten.

  • Große Unternehmen, welche kein PIEs sind, müssen die neuen Vorgaben für Wirtschaftsjahre die am oder nach dem 1.1.2025 beginnen erstmalig anwenden. 

  • Kleine und mittelgroße Unternehmen welche kapitalmarktorientiert sind müssen für Wirtschaftsjahre die am oder nach dem 1.1.2026 beginnen erstmals entsprechend den Vorgaben berichterstatten.  

Sofern in den betroffenen Unternehmen ein Prüfungsausschuss eingerichtet ist, muss sich dieser künftig neben der finanziellen Berichterstattung und deren Prüfung auch mit der nichtfinanziellen Berichterstattung auseinandersetzen.

Der aktuelle Vorschlag zur Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD kann unter folgenden Link abgerufen werden.

Bitte kontaktieren Sie unsere Experten und Expertinnen für weitere Informationen.

 

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Hans Hartmann

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Partner, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria

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Ulf Kühle

Ulf Kühle

Director, IFRS-Fachabteilung, PwC Austria

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