ESMA veröffentlicht regelmäßig Auszüge aus ihrer Datenbank zu Enforcemententscheidungen, um eine sachgerechte und einheitliche Anwendung der IFRS zu fördern. Die veröffentlichten Entscheidungen informieren Emittenten, Abschlussprüfer und Abschlussadressaten über die Anwendung der IFRS durch die europäischen Enforcementstellen. Im Folgenden stellen wir zwei ausgewählte Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Begründungen vor:
Klimabezogene Angaben (Decision Ref. EECS/0127-03)
Der Emittent ist ein Öl- und Gasunternehmen mit einer bis 2040 laufenden Produktionslizenz. Er geht davon aus, dass seine Anlagen bis zum Ende der Lizenzlaufzeit produktiv bleiben und anschließend stillgelegt und rückgebaut werden müssen. Das Unternehmen unterliegt zudem dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) und berichtet in seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung ausführlich über klimabezogene Risiken und Emissionsreduktionsziele.
Im IFRS Abschluss wurden dagegen keine klimabezogenen Angaben gemacht. Auf Nachfrage erläuterte der Emittent, dass mögliche Auswirkungen von Klimarisiken unter anderem auf Rückbauverpflichtungen, Nutzungsdauern, Wertminderungsindikatoren sowie Kosten aus dem EU ETS untersucht wurden. Nach Einschätzung des Unternehmens hatten klimabezogene Entwicklungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die zugrunde liegenden Annahmen und stellten weder wesentliche Ermessensentscheidungen noch Quellen von Schätzungsunsicherheiten dar. Entsprechende Angaben zu den fehlenden Auswirkungen im Abschluss hielt der Emittent daher nicht für erforderlich.
Die Enforcementstelle widersprach dieser Einschätzung. Nach IAS 1.31 und IAS 1.112 c) hätte der Emittent offenlegen und erläutern müssen, dass klimabezogene Aspekte im Berichtszeitraum keine wesentlichen Auswirkungen auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hatten. Auch wenn klimabezogene Sachverhalte keine wesentlichen quantitativen Auswirkungen auf den Abschluss haben, können Erläuterungen zum Ausbleiben solcher Auswirkungen aufgrund qualitativer Faktoren dennoch wesentlich sein.
Im konkreten Fall sprachen insbesondere die Klimarisiken der Öl- und Gasbranche, die Einbeziehung in das EU ETS sowie die umfangreiche externe Klimaberichterstattung des Emittenten für die Wesentlichkeit entsprechender Angaben. Die Enforcementstelle betonte zudem, dass von Abschlussadressaten nicht erwartet werden kann, unternehmensspezifische Informationen zu kennen, die im Abschluss nicht offengelegt wurden. Auch hebt ESMA bereits seit mehreren Jahren die Bedeutung konsistenter Informationen zwischen IFRS-Abschluss und Nachhaltigkeitsberichterstattung hervor.
Angaben zu aktiven latenten Steuern und staatlichen Unterstützungsleistungen (Decision Ref. EECS/0127-05)
Der Emittent aktivierte 2024 latente Steueransprüche auf Verlustvorträge einer Tochtergesellschaft, obwohl sich die Profitabilität des Konzerns insgesamt deutlich verschlechtert hatte. Ausschlaggebend war insbesondere, dass bislang steuerfreie staatliche Unterstützungsleistungen ab 2024 steuerpflichtig wurden und deren Fortführung für mehrere Jahre behördlich bestätigt wurde. Zusammen mit historisch positiven Vor-Steuer-Ergebnissen und zeitlich unbegrenzt vortragsfähigen Verlusten sah der Emittent darin ausreichende Nachweise für künftig verfügbare steuerpflichtige Gewinne.
Im Abschluss erläuterte der Emittent zwar die Grundlage für die Werthaltigkeitsbeurteilung, machte jedoch keine Angaben zu Art und Bedeutung der staatlichen Unterstützungsprogramme für die Aktivierung der latenten Steueransprüche. Als Begründung führte er die wirtschaftliche Sensibilität dieser Informationen an.
Die Enforcementstelle kam zu dem Ergebnis, dass der Abschluss 2024 die Angabevorschriften des IAS 20 und IAS 12 nicht vollständig erfüllte. Es fehlten Angaben zu Art und Umfang der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen sowie zu etwaigen daran geknüpften Bedingungen gemäß IAS 20.39 b) – c). Zudem wurden die Nachweise für den Ansatz des wesentlichen latenten Steueranspruchs gemäß IAS 12.82 nicht ausreichend erläutert.
Die Enforcementstelle stellte klar, dass IAS 20.39 keine Ausnahme von den Angabepflichten für wirtschaftlich sensible Informationen vorsieht. Da die ab 2024 steuerpflichtigen staatlichen Unterstützungsleistungen einen wesentlichen Beitrag zu den erwarteten steuerpflichtigen Gewinnen leisteten, stellten sie zugleich einen zentralen Nachweis für die Aktivierung des latenten Steueranspruchs gemäß IAS 12.82 dar.
Die bisherigen Angaben beschrieben lediglich den Prozess zur Beurteilung der Werthaltigkeit, nicht jedoch die zugrunde liegenden Nachweise. Ohne Informationen über die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen und deren Einfluss auf künftige steuerpflichtige Gewinne konnten Abschlussadressaten die Gründe für die Aktivierung der latenten Steuern nicht angemessen nachvollziehen.
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