Die MiCA-Verordnung – Geldwäscheprävention im Kryptobereich: ein wichtiger Schritt in Richtung eines fairen Kryptomarktes

Juni 2023

Geldwäscheprävention ist und bleibt ein großes und sehr herausforderndes Thema im Krypto-Asset Bereich, denn die Kryptowelt birgt aufgrund mangelnder regulatorischer Rahmen große Herausforderungen für die Finanzwelt. Dabei erscheint es wenig verwunderlich, dass die Kryptowelt als der „Wilde Westen” betitelt wird. Diese Tatsache sorgt allerdings für Unsicherheiten und erhebliche Risiken für Banken, Kryptobörsen, Konsumenten und/oder Anleger. Die künftige sogenannte MiCA-Verordnung (Markets in Crypto Assets) soll wegweisend sein und den Grundstein für eine EU-weite harmonisierte Regelung für Krypto-Assets legen. Ziel dieser Verordnung ist die Gratwanderung zwischen Regulierung und Innovation zu meistern und den Weg für neue Trends im Finanzsektor zu ebnen. Im Zuge dieser Verordnung wird aber auch die Bekämpfung von Geldwäschepraktiken im Kryptobereich geregelt.

Die MiCA-Verordnung – welche Bedeutung hat sie für den Kryptomarkt?

Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 für die Verabschiedung der MiCA-Verordnung gestimmt. Damit wurde der erste europaweit harmonisierte und umfassende Regulierungsrahmen für Krypto-Assets beschlossen. Diese Verordnung führt einheitliche Anforderungen für die Emission, das Angebot und die Platzierung verschiedener Arten von Krypto-Assets auf dem Markt ein und schafft eines der umfassendsten Regulierungssysteme weltweit für Dienstleistungen und Aktivitäten mit Kryptowährungen.

Die MiCA-Verordnung gilt für alle (natürlichen und juristischen) Personen, die in der EU Kryptowerte ausgeben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Assets erbringen. Darunter fallen Emittenten, Händler[1] und Broker.

Das Ziel des Europäischen Parlaments ist es, einen fairen Wettbewerb auf dem Krypto-Assets-Markt bzw. ein hohes Maß an Verbraucherschutz und Marktintegrität zu gewährleisten. 

Die Eckpfeiler der MiCA-Verordnung 

Neben der Eindämmung von kriminellen Praktiken wie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung soll durch die neu gewonnene regulatorische Klarheit das Investitionsrisiko gesenkt werden, um den Kryptomarkt für Investoren attraktiver zu machen. Ebenfalls sollen Marktmanipulation und Insiderhandel geahndet werden, was eine höhere Finanzstabilität der Kryptowerte erwarten lässt. 

Folgende Eckpfeiler sind nennenswert:

  • Erhöhte Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Offenlegung im Rahmen der Emission, des öffentlichen Angebots und der Zulassung von Krypto-Assets zum Handel auf Handelsplattformen
  • Zulassung und Beaufsichtigung von Krypto-Asset-Dienstleistern und Emittenten von diversen Token sowie E-Geld-Token
  • Anforderungen an den Schutz der Inhaber von Krypto-Assets sowie die Regulierung der Zulassung zum Handel von Kryptowährungen und den Schutz von Kunden
  • Regulierung im Zusammenhang mit Insiderhandel, unrechtmäßiger Weitergabe von Insiderinformationen und Marktmanipulation

Darüber hinaus wird der Sekundärmarkt (d.h. der Handel mit Kryptowerten) in ganz Europa konzessionspflichtig. Dienstleister in ganz Europa müssen nach der neuen Verordnung eine Reihe organisatorischer und operativer Anforderungen erfüllen, wenn sie eine Konzession der FMA erlangen wollen. 

Für den Primärmarkt bedeutet die Verordnung, dass Emittenten von Kryptowerten ein Whitepaper herausgeben müssen. Das Whitepaper ist eine Art abgeschwächter Wertpapierprospekt. Ähnlich den herkömmlichen Wertpapierprospekten enthalten diese Whitepapers künftig detaillierte Informationen zum Emittenten und zum ausgegebenen Kryptowert.

Außerdem bleibt der ökologische Fußabdruck bei der neuen Verordnung nicht außen vor. Emittenten von Kryptowährungen sollen durch die MiCA-Verordnung verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch offenzulegen. Aus dieser bevorstehenden Offenlegungspflicht lässt sich erahnen, dass es in naher Zukunft diesbezüglich ebenfalls weitere Verordnungen geben wird.   

Die FATF „Travel Rule” als Empfehlung

Die erstmalige Einführung von „Spielregeln” in der Welt der Kryptowährungen ist auf die FATF (Financial Action Task Force)[2] zurückzuführen. Im Jahre 2012 veröffentlichte die FATF die sogenannte „Travel Rule”. Die „Travel Rule” besteht aus einer Reihe von Leitlinien, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern sollen. Sie gilt sowohl für Finanzinstitute, die im Bereich des Transfers virtueller Vermögenswerte tätig sind, als auch für Kryptounternehmen, sogenannte Virtual Asset Service Provider. 

Im Krypto-Asset-Bereich soll die Einführung der „Travel Rule“ die Transparenz von Transaktionen erhöhen. Kryptodienstleister sollen dazu verpflichtet werden, Informationen über die Identität des Auftraggebers und des Begünstigten einzuholen (so wie es bei Banktransaktionen bereits der Fall ist). Gemäß der Empfehlung müssen Name, Adresse und Kontonummer des Senders sowie Name und Kontonummer des Empfängers übermittelt werden. Die „Travel Rule“ enthält grundsätzlich keine Schwellenwerte. Nur bei Transaktionen zwischen einem Kryptodienstleister und einer „Unhosted Wallet“ eines Kunden (das sind ausschließlich eigenständig verwaltete Wallets) gibt es gesonderte Regelungen. Außerdem sieht die Verordnung vor, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein öffentliches Register zur Listung von mit den europäischen Geldwäschevorgaben nicht konformen Kryptodienstleistern führen soll („Blacklist“).

Nicht betroffen von der „Travel Rule” sind sogenannte „Peer-to-Peer“ -Transaktionen. Dabei werden die Transaktionen, ohne Einbindung von Drittparteien, direkt zwischen den Nutzern durchgeführt. Kryptowährungen werden, im Gegensatz zu herkömmlichen Überweisungen, in den meisten Fällen zwischen Parteien übertragen, die keine Kryptodienstleister sind. Genau diese Transfers sind von der Regelung ausgeschlossen.

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