In Österreich betrifft es die Normalwertregelung gem. § 4 Abs 9 UStG: Am 3. April 2025 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts („GA“) de la Tour in der Rs SC Arcomet Towercranes (C-726/23) veröffentlicht. Nachdem sich GA Kokott in der Rs Högkullen AB (C-808/23) Anfang März mit der Frage, inwieweit ertragsteuerlich definierte Verrechnungspreise für Zwecke der Umsatzsteuer anzuerkennen sind, beschäftigt hat (siehe dazu unseren Newsletter vom 12. März 2025), befasst sich GA de la Tour nun mit den umsatzsteuerlichen Auswirkungen von Verrechnungspreisanpassungen („VP-Anpassungen“).
Die SC Arcomet Towercranes SRL (Tochtergesellschaft) ist Teil des Arcomet-Konzerns. Die rumänische Tochtergesellschaft kauft oder mietet Kräne und verkauft oder vermietet diese an ihre Kunden. Die belgische Muttergesellschaft übernimmt diverse operative Tätigkeiten (Strategie und Planung, Verhandlung der Lieferanten- und Finanzierungsverträge, Ingenieursleistungen, Finanzen, Fuhrparkmanagement, Qualitäts- und Sicherheitsmanagement) und trägt laut Sachverhalt die wesentlichen wirtschaftlichen Risiken, die mit der Tätigkeit der Tochtergesellschaft verbunden sind.
Zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft wurde eine marktübliche Gewinnspanne nach der Nettomargenmethode („TNNM“) auf Basis einer durchgeführten Verrechnungspreisstudie vereinbart.
Da die Gewinnspanne der rumänischen Tochtergesellschaft über der marktüblichen Bandbreite lag, stellte die belgische Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft eine Ausgleichszahlung in Rechnung. Die rumänischen Behörden waren der Auffassung, dass die Ausgleichszahlung der Mehrwertsteuer unterliege, versagte aber gleichzeitig den Vorsteuerabzug der rumänischen Tochtergesellschaft mangels Nachweises der Zuordnung zur wirtschaftlichen Tätigkeit. Das rumänische Berufungsgericht ersuchte folglich den EuGH um Vorabentscheidung zu untenstehenden Fragen.
Vorerst bleibt abzuwarten, in welche Richtung die EuGH-Rsp zur umsatzsteuerlichen Behandlung von VP-Anpassungen gehen wird. Neben der Rs SC Arcomet Towercranes SRL ist ein weiteres Verfahren mit potenziellem Einfluss auf die Normalwertregelung gem § 4 Abs 9 UStG anhängig: in der Rs Stellantis Portugal S.A. (C-603/24).