Am 6. März 2025 wurden die Schlussanträge der Generalanwältin („GA“) Kokott in der Rs Högkullen AB (C-808/23) veröffentlicht. Der EuGH wurde um Beantwortung von Fragen im Spannungsfeld zwischen Verrechnungspreisen und Umsatzsteuer ersucht.
Im vorliegenden Fall erbrachte die Muttergesellschaft eines (schwedischen) Immobilienkonzerns entgeltliche Verwaltungsleistungen (ua im Bereich der Unternehmensführung, Finanzierung sowie Immobilien-, IT- und Personalverwaltung) an ihre Tochtergesellschaften, die nicht voll vorsteuerabzugsberechtigt waren. Das Entgelt wurde nach der Kostenaufschlagmethode (Cost-Plus-Method), einer ertragsteuerlich grundsätzlich anerkannten Verrechnungspreismethode, ermittelt. Teil der Bemessungsgrundlage waren alle iZm Leistungserbringung entstandenen Kosten, die nach einem Verteilerschlüssel den Ausgangsleistungen zugeordnet wurden. Nicht enthalten waren jedoch Aktionärskosten sowie Kosten für die eigene Buchführung, die Revision, die Hauptversammlung, die Kapitalbeschaffung, eine geplante Ausgabe neuer Aktien und die Börsenzulassung, nachfolgend als „eigene Kosten“ bezeichnet.
Im Streitjahr überstiegen die insgesamten Aufwendungen der Muttergesellschaft die Einnahmen aus den Verwaltungsleistungen. Die Muttergesellschaft machte auf sämtliche von ihr bezogenen Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug geltend, somit auch für Eingangsleistungen, die nicht bei der Ermittlung des Entgelts für die Verwaltungsleistungen an die Tochtergesellschaften berücksichtigt wurden.
Nach Auffassung der schwedischen Behörde lag aufgrund der Nicht-Einbeziehung der „eigenen Kosten“ eine unterpreisige Leistungserbringung vor.
Fraglich war die Höhe der Bemessungsgrundlage der Leistungen der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaften.
Dem EuGH wurden sinngemäß folgende zwei Fragen iZm der Ermittlung des Normalwertes gem Art 80 iVm Art 72 MwStRL vorgelegt:
1) Sind die Verwaltungsleistungen einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaften als einzigartige Leistungen iSd Art 72 MwStRL (gemeint: in genau diesem Leistungsumfang einzigartige und einheitliche Leistungen und damit nicht mit am Markt bestehenden Leistungen vergleichbar) zu betrachten, sodass sich der Normalwert mangels eines Vergleichspreises am freien Markt nach den Aufwendungen des Steuerpflichtigen richtet?
2) Falls der Normalwert iSd Art 80 iVm Art 72 MwStRL nach den Ausgaben zu berechnen ist: Sind sämtliche Aufwendungen der Muttergesellschaft zu berücksichtigen, wenn die einzige wirtschaftliche Tätigkeit der Muttergesellschaft die Verwaltung der Tochtergesellschaften ist und die Muttergesellschaft auf alle von ihr bezogenen Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat?