21 Jul 2025
Am 3. Juli 2025 erging die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Högkullen (C-808/23).
Im Kern geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung von konzerninternen Verwaltungsleistungen einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaften und die Frage, wie der Normalwert iSd Art 80 iVm Art 72 MwStRL zu bestimmen ist.
Konkret ging es um folgende Fragen:
Für eine ausführlichere Darstellung des Sachverhalts und der Vorlagefragen verweisen wir auf unseren Newsletter zu den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott.
Laut EuGH kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen - insb. Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensführung, Wirtschaft, Immobilienverwaltung, Investitionen, IT und Personalverwaltung – insgesamt als einheitliche Leistungen zu betrachten sind. Es kann nämlich nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftlich untrennbare Leistung bilden.
Der Umstand, dass ein Gesamtpreis für die Leistungen gezahlt wird, ist bei konzerninternen Leistungen nicht entscheidend. Andernfalls könnte der Konzern durch die Gestaltung der Zahlungsmodalitäten die mehrwertsteuerliche Beurteilung der Leistungen beeinflussen.
Die von einer Muttergesellschaft im Rahmen der aktiven Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen stellen daher keinesfalls in allen Fällen eine einheitliche Leistung dar, die die Anwendung der Vergleichsmethode nach Art. 72 Satz 1 MwStRL (Marktpreis) ausschließt.
Da der EuGH die Annahme einer einheitlichen Leistung verneint, war auf die zweite Frage – welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Normalwerts nach der Kostenmethode (Art. 72 Satz 2 MwStRL) einzubeziehen wären – nicht weiter einzugehen.
Der EuGH beschränkt sich in seiner Entscheidung auf die Beantwortung der Frage, ob konzerninterne Verwaltungsleistungen als einheitliche Leistung zu qualifizieren sind. Aussagen zur konkreten Ermittlung des Normalwerts nach der Vergleichsmethode gemäß Art. 72 Satz 1 MwStRL bzw. zur alternativen Kostenmethode nach Art. 72 Satz 2 MwStRL enthält das Urteil nicht.
Aussagen, inwieweit ein nach der cost-plus Methode ermittelter (und ertragsteuerlich wohl anerkannter) Verrechnungspreis – wie dies vorliegend der Fall war – auch umsatzsteuerlich anzuerkennen ist – trifft der EuGH nicht. Damit bleibt weiterhin offen, inwieweit ein ertragsteuerlich definierter Verrechnungspreis für Zwecke der Umsatzsteuer als Normalwert im Sinne der Art. 72 und 80 MwStRL anzuerkennen ist - insb. ob dieser dem Normalwert iSd Art 72 und Art 80 MwStRL entspricht. In der Praxis kann jedoch weiterhin auf die Aussage der österreichischen Finanzverwaltung in Rz 521 der VPR 2021 zurückgegriffen werden, wonach davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert dem ertragsteuerlichen Verrechnungspreis entspricht.
Der Vollständigkeit halber, jedoch ohne dies näher zu analysieren, sei abschließend erwähnt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bzw der Umfang desselben bei Holdinggesellschaften immer wieder Thema in Rechtsprechung und Literatur ist und im Einzelfall geprüft werden muss.