Finalfassung des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2025

22/05/25

Das BMF hat am 8. Mai 2025 die Finalfassung zum Einkommenssteuerrichtlinien 2000 – Wartungserlass 2025 („EStR 2000 – WE 2025“) veröffentlicht. Gegenüber dem Begutachtungsentwurf vom 4. Dezember 2024 (siehe unseren ersten Newsletter zum EStR-WE 2025) wurden nochmals Änderungen eingearbeitet, einzelne Punkte präzisiert und redaktionelle Lücken geschlossen. Nachfolgend finden Sie einen kompakten Überblick über alle wesentlichen Neuerungen.

Umsatzsteuer Neuerungen

1. Wesentliche Änderungen im Überblick

Land- und Forstwirtschaft: Anhebung der Nebenerwerbs-Umsatzgrenze

Mit der Novellierung der LuF-PauschVO 2015 (BGBl II 406/2024) wurde die Umsatzgrenze, bis zu der Nebenerwerbstätigkeiten pauschaliert werden dürfen, deutlich angehoben. Die Endfassung der Richtlinien übernimmt diese Entlastungsmaßnahme vollständig:

  • Neue Umsatzgrenze: künftig EUR 55.000 (bisher EUR 45.000).
  • Praxisfolgen: Mehr Landwirte können Nebenerwerbseinkünfte (z B. Urlaub am Bauernhof, Direktvermarktung) ohne Einnahmen-Ausgaben-Rechnung pauschal versteuern.
  • Zeitrahmen: Die neue Grenze gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.

Entnahme von Grundstücken zum Buchwert

Bereits durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde ermöglicht, Grundstücke (somit Grund und Boden – wie schon davor – und auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte – seither neu) steuerneutral zum steuerlichen Buchwert zu entnehmen. Die Endfassung der EStR 2000 – WE 2025 regelt nun ebenfalls wortgleich zum Gesetz, dass als Entnahmewert in Betracht kommen:

  • bei Entnahme vor dem 1. Juli 2023: Der Teilwert oder – bei Betriebsaufgabe – der gemeine Wert.
  • bei Entnahme nach dem 30. Juni 2023: Der Buchwert oder, falls eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 EStG vorliegt, der Teilwert (dieser entspricht in etwa dem Verkehrswert).

Eine Ausnahme kann bspw. bei Grundstücken des Umlaufvermögens, bei gewerblichem Grundstückshandel und Immobilienentwicklern oder bei Betriebsaufgaben, wenn der Ansatz des gemeinen Wertes gemäß § 24 Abs. 6 EStG beantragt wird, vorliegen. Schließlich besteht eine Ausnahme für Grundstücke, soweit deren Buchwert vor dem 1. April 2012 durch eine Teilwertabschreibung gemindert wurde oder sofern stille Reserven vor dem 1. April 2012 aufgedeckt worden sind.

Neue Musterberichte für Spendenprüfung (Anhang IV)

Die im Entwurf des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2025 noch als Platzhalter ausgewiesenen Musterprüfberichte nach § 4a EStG wurden vollständig ersetzt. Wesentliche Punkte:

  • Separate Vorlagen für Prüfungen nach § 4a Abs 8 (Kunst- und Kultureinrichtungen) sowie nach § 4a Abs 4 (Mittelverwendung von Spendenempfängern).
  • Klarstellung, dass Berichte ausschließlich zur Vorlage beim Finanzamt Österreich bestimmt sind.

Cashbackzahlungen unterliegen dem KESt-Abzug

Kommt es zur Erstattung eines Teilbetrages des Kredit- oder Debitkartenumsatzes durch den Kartenanbieter (sogenannter „Cashback“), stellen diese Zahlungen steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gemäß § 27 Abs. 5 Z 1 iVm Abs. 2 EStG dar, soweit

  • diese Zahlungen mit Geldeinlagen beim kartenausstellenden Finanzdienstleister in Zusammenhang stehen und
  • generell vom Kartenumsatz abhängig sind.

Ein Zusammenhang ist immer dann anzunehmen, wenn der Kredit- oder Debitkartenumsatz mit einem Einlagenkonto bei diesem Anbieter verknüpft ist und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch diese Cashbackzahlungen eine Steigerung der Einlagen durch die Kunden erwirkt werden soll. Cashbackzahlungen durch andere, unabhängige Kartenanbieter stehen daher jedenfalls nicht in Zusammenhang mit diesen Einlagen.

Der besondere Steuersatz von 25% gemäß § 27a Abs. 1 Z 1 EStG 1988 kann dabei angewendet werden, wenn Geldeinlagen bei Kreditinstituten vorliegen (siehe Rz 6223). Erfolgen die Cashbackzahlungen lediglich bei Umsätzen mit ausgewählten Partnerunternehmern, ist hingegen von Rabatten auszugehen.

2.  Bereits im Newsletter zum Begutachtungsentwurf zum EStR 2000 – WE 2025 behandelte Themen – endgültige Fassung

Die nachstehenden Materien waren bereits Gegenstand in unseren ersten Newsletter zum Begutachtungsentwurf des Einkommensteuerrichtlinen-Wartungserlasses (EStR-WE 2025). Hier für Sie nochmals kompakt zusammengefasst:

Thema

Kurzinhalt

 

Öko-Zuschlag (§ 124b Z 452 EStG)

Ab 2024 zusätzlich 15 % Betriebsausgabenabzug für thermisch‐energetische Sanierung oder Heizungstausch

 

Erweiterte beschleunigte AfA (§ 124b Z 451 EStG)

Für Wohngebäude mit Fertigstellung 2024-2026 und Standard „Bronze“ kann höchstens der dreifache AfA-Satz iSd § 8 Abs 1 bzw. 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG angewendet werden

 

Kilometergeldverordnung

Ab 1. Jänner 2025 beträgt das Kilometergeld für Pkw, Kombi, Motorrad oder Motorfahrrad einheitlich EUR 0,50. Der Mitbeförderungszuschlag beträgt für jede in einem Pkw oder Kombi mitbeförderte Person EUR 0,15

 

Kleinunternehmer-Pauschalierung

Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurden die Regelungen zur Kleinunternehmerpauschalierung angepasst. Die Kleinunternehmergrenze beträgt nun netto EUR 55.000 (unionsweiter Schwellenwert: EUR 100.000)

 

Spiegelbildregel § 32 Abs 3 Z 2 EStG

Gespaltene Betrachtung („Eigen-/Fremdquote“) bei Entnahmen aus Personengesellschaften seit 1. Juli 2024

 

Steuerreporting-VO

Ab dem Jahr 2025 haben KESt-Abzugsverpflichtete auf Wunsch des Steuerpflichtigen ein Steuerreporting zu erstellen

 

ORF-Beitrag

Bei betrieblichen Zahlungen gilt der ORF-Beitrag als Betriebsausgabe; bei EPUs ohne Beitragspflicht besteht ein Abzugsverbot (§ 20 EStG)

 

VfGH-Erkenntnis zum Gewinnzuschlag (§ 14 Abs 7 Z 2 EStG)

Kein doppelter 30 %-Zuschlag, wenn Unterdeckung innerhalb der Nachbeschaffungsfrist behoben wird

 

Kryptowährungen

Transaktionsgebühren in Coins sind steuerpflichtiger Tausch

 

3.  Ausblick und Handlungsbedarf

  1. Land- und Forstwirte: Sollten umgehend prüfen, ob für sie die höhere Umsatzgrenze zur Anwendung der LuF-PauschVO 2015 führt.
  2. Außerbetriebliche Nutzung von Betriebsgebäuden: Ungenutzte Betriebsgebäude können für Wohnzwecke oder zur Vermietung zum steuerlichen Buchwert entnommen und verwendet werden, ohne im Entnahmezeitpunkt stille Reserven aufzudecken – Besteuerung erst bei einer späteren Veräußerung.   
  3. Finanzdienstleister: Ab dem Jahr 2025 sind abzugsverpflichtete Finanzdienstleister verpflichtet auf Verlangen ihrer Kunden an diese einen umfangreichen jährlichen Steuerreport zu übermitteln. Frist zur erstmaligen Übermittlung für das Jahr 2025 ist der 31. März 2026.
  4. Cashback Anbieter: Durch den in den EStR geregelten KESt-Abzug auf echte Cashbackzahlungen sind Finanzdienstleister mit einem solchen Angebot gefordert, entsprechende Systeme zum automatischen Abzug vorzusehen und schnell umzusetzen.  
  5. Spendenempfänger: Sollten die neuen Musterberichte heranziehen, um reibungslose Prüfprozesse sicherzustellen.

Fazit

Der endgültige Einkommensteuerrichtlinen-Wartungserlass 2025 – der EStR - WE 2025 – behandelt neben den bereits auch in der Öffentlichkeit diskutierten Themen einerseits Entlastungen für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich, aber auch praxisrelevante Einarbeitungen betreffend Grundstücksentnahmen, Steuerreporting und Spendenprüfungen.

Insbesondere die neu hinzugekommen Regelungen betreffend KESt auf Cashbackzahlungen sollten von abzugsverpflichteten Finanzdienstleistern im Detail geprüft und bei Anwendbarkeit schnell umgesetzt werden.  

Unternehmen sind gut beraten, die Finalfassung der EStR 2000 – WE 2025 rasch zu berücksichtigen und geplante Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die eigene Steuer- und Systemplanung zu prüfen.

Für Fragen oder eine tiefergehende Analyse stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

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