22/05/25
Das BMF hat am 8. Mai 2025 die Finalfassung zum Einkommenssteuerrichtlinien 2000 – Wartungserlass 2025 („EStR 2000 – WE 2025“) veröffentlicht. Gegenüber dem Begutachtungsentwurf vom 4. Dezember 2024 (siehe unseren ersten Newsletter zum EStR-WE 2025) wurden nochmals Änderungen eingearbeitet, einzelne Punkte präzisiert und redaktionelle Lücken geschlossen. Nachfolgend finden Sie einen kompakten Überblick über alle wesentlichen Neuerungen.
Mit der Novellierung der LuF-PauschVO 2015 (BGBl II 406/2024) wurde die Umsatzgrenze, bis zu der Nebenerwerbstätigkeiten pauschaliert werden dürfen, deutlich angehoben. Die Endfassung der Richtlinien übernimmt diese Entlastungsmaßnahme vollständig:
Bereits durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde ermöglicht, Grundstücke (somit Grund und Boden – wie schon davor – und auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte – seither neu) steuerneutral zum steuerlichen Buchwert zu entnehmen. Die Endfassung der EStR 2000 – WE 2025 regelt nun ebenfalls wortgleich zum Gesetz, dass als Entnahmewert in Betracht kommen:
Eine Ausnahme kann bspw. bei Grundstücken des Umlaufvermögens, bei gewerblichem Grundstückshandel und Immobilienentwicklern oder bei Betriebsaufgaben, wenn der Ansatz des gemeinen Wertes gemäß § 24 Abs. 6 EStG beantragt wird, vorliegen. Schließlich besteht eine Ausnahme für Grundstücke, soweit deren Buchwert vor dem 1. April 2012 durch eine Teilwertabschreibung gemindert wurde oder sofern stille Reserven vor dem 1. April 2012 aufgedeckt worden sind.
Die im Entwurf des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2025 noch als Platzhalter ausgewiesenen Musterprüfberichte nach § 4a EStG wurden vollständig ersetzt. Wesentliche Punkte:
Kommt es zur Erstattung eines Teilbetrages des Kredit- oder Debitkartenumsatzes durch den Kartenanbieter (sogenannter „Cashback“), stellen diese Zahlungen steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gemäß § 27 Abs. 5 Z 1 iVm Abs. 2 EStG dar, soweit
Ein Zusammenhang ist immer dann anzunehmen, wenn der Kredit- oder Debitkartenumsatz mit einem Einlagenkonto bei diesem Anbieter verknüpft ist und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch diese Cashbackzahlungen eine Steigerung der Einlagen durch die Kunden erwirkt werden soll. Cashbackzahlungen durch andere, unabhängige Kartenanbieter stehen daher jedenfalls nicht in Zusammenhang mit diesen Einlagen.
Der besondere Steuersatz von 25% gemäß § 27a Abs. 1 Z 1 EStG 1988 kann dabei angewendet werden, wenn Geldeinlagen bei Kreditinstituten vorliegen (siehe Rz 6223). Erfolgen die Cashbackzahlungen lediglich bei Umsätzen mit ausgewählten Partnerunternehmern, ist hingegen von Rabatten auszugehen.
Die nachstehenden Materien waren bereits Gegenstand in unseren ersten Newsletter zum Begutachtungsentwurf des Einkommensteuerrichtlinen-Wartungserlasses (EStR-WE 2025). Hier für Sie nochmals kompakt zusammengefasst:
Thema |
Kurzinhalt |
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Öko-Zuschlag (§ 124b Z 452 EStG) |
Ab 2024 zusätzlich 15 % Betriebsausgabenabzug für thermisch‐energetische Sanierung oder Heizungstausch |
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Erweiterte beschleunigte AfA (§ 124b Z 451 EStG) |
Für Wohngebäude mit Fertigstellung 2024-2026 und Standard „Bronze“ kann höchstens der dreifache AfA-Satz iSd § 8 Abs 1 bzw. 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG angewendet werden |
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Kilometergeldverordnung |
Ab 1. Jänner 2025 beträgt das Kilometergeld für Pkw, Kombi, Motorrad oder Motorfahrrad einheitlich EUR 0,50. Der Mitbeförderungszuschlag beträgt für jede in einem Pkw oder Kombi mitbeförderte Person EUR 0,15 |
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Kleinunternehmer-Pauschalierung |
Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurden die Regelungen zur Kleinunternehmerpauschalierung angepasst. Die Kleinunternehmergrenze beträgt nun netto EUR 55.000 (unionsweiter Schwellenwert: EUR 100.000) |
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Spiegelbildregel § 32 Abs 3 Z 2 EStG |
Gespaltene Betrachtung („Eigen-/Fremdquote“) bei Entnahmen aus Personengesellschaften seit 1. Juli 2024 |
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Steuerreporting-VO |
Ab dem Jahr 2025 haben KESt-Abzugsverpflichtete auf Wunsch des Steuerpflichtigen ein Steuerreporting zu erstellen |
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ORF-Beitrag |
Bei betrieblichen Zahlungen gilt der ORF-Beitrag als Betriebsausgabe; bei EPUs ohne Beitragspflicht besteht ein Abzugsverbot (§ 20 EStG) |
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VfGH-Erkenntnis zum Gewinnzuschlag (§ 14 Abs 7 Z 2 EStG) |
Kein doppelter 30 %-Zuschlag, wenn Unterdeckung innerhalb der Nachbeschaffungsfrist behoben wird |
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Kryptowährungen |
Transaktionsgebühren in Coins sind steuerpflichtiger Tausch |
Der endgültige Einkommensteuerrichtlinen-Wartungserlass 2025 – der EStR - WE 2025 – behandelt neben den bereits auch in der Öffentlichkeit diskutierten Themen einerseits Entlastungen für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich, aber auch praxisrelevante Einarbeitungen betreffend Grundstücksentnahmen, Steuerreporting und Spendenprüfungen.
Insbesondere die neu hinzugekommen Regelungen betreffend KESt auf Cashbackzahlungen sollten von abzugsverpflichteten Finanzdienstleistern im Detail geprüft und bei Anwendbarkeit schnell umgesetzt werden.
Unternehmen sind gut beraten, die Finalfassung der EStR 2000 – WE 2025 rasch zu berücksichtigen und geplante Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die eigene Steuer- und Systemplanung zu prüfen.
Für Fragen oder eine tiefergehende Analyse stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.