Wir dürfen Sie nachfolgend über wichtige steuerliche Fristen informieren, welche grundsätzlich am 30. September 2024 enden. Bei Fragen ist unser Team gerne für Sie da.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2023, beginnen ab 1. Oktober 2024 Anspruchszinsen in Höhe von derzeit 5,88 % hinsichtlich einer etwaigen Körperschaftsteuernachzahlung 2023 zu laufen. Um Anspruchszinsen für Nachzahlungen zu vermeiden, empfehlen wir eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Körperschaftsteuer 2023 bis zum 30. September 2024 zu entrichten.
Beachten Sie bitte die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg bei Körperschaftsteueranzahlungen (“K 1-12/2023″), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.
Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurden erstmalig Umsatzsteuerzinsen eingeführt - diese betragen derzeit 5,88 %. Infolgedessen werden sowohl Umsatzsteuerguthaben als auch -nachforderungen verzinst, solange ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid noch nicht erlassen wurde.
Gutschriften aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung, sind insoweit ein Überschuss geltend gemacht wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.
Auch Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2023 werden ab dem 1. Oktober 2024 bis zur Bekanntgabe des Bescheides verzinst. Wir empfehlen daher, im Falle einer Nachforderung, frühzeitig die Umsatzsteuerjahreserklärung 2023 zu finalisieren.
Übersteigen die für 2024 vorgeschriebenen Vorauszahlungen die sich aus dem voraussichtlichen steuerlichen Einkommen 2024 ergebende Steuerschuld? Dann besteht noch bis 30. September 2024 die Möglichkeit, die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2024 zu beantragen. Hierzu ist dem Finanzamt gemeinsam mit dem Herabsetzungsantrag eine nachvollziehbare Planungs- bzw. Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2024 zu übermitteln.
Bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG ist der Herabsetzungsantrag unter Einbeziehung aller Gruppenmitglieder vom Gruppenträger zu stellen.
Wird die Steuererklärung 2023 vor 30. September 2024 eingereicht und auch veranlagt, werden die Körperschaftsteuervorauszahlungen sowohl für das laufende Jahr als auch für das Folgejahr automatisch dementsprechend angepasst. Bei einem geringeren Ergebnis ist so eine Minderung der Körperschaftsteuervorauszahlungen möglich.
Durch die Herabsetzung des gesetzlichen Mindestkapitals bei GmbHs und FlexKaps (flexible Kapitalgesellschaft) von EUR 35.000 auf EUR 10.000 beträgt die jährliche Mindest-Körperschaftsteuer ab 2024 EUR 500 pro Jahr bzw. EUR 125 pro Kalendervierteljahr. Für Banken und Versicherungsunternehmen bleibt die Höhe der Mindest-KöSt unverändert.
Im Fall der Vorschreibung der alten (höheren) Mindest-KöSt, besteht die Möglichkeit, mittels individuellen Herabsetzungsantrages die Herabsetzung der KöSt-Vorauszahlungen 2024 (siehe oben) zu beantragen.
Um Zwangstrafen zu vermeiden, muss eine fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht im Auge behalten werden.
Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften, kapitalistischen Personengesellschaften (zB GmbH & Co KG) oder Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht offenzulegen. Die Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023 für Regelwirtschaftsjahre hat bis 30. September 2024, zu erfolgen (9 Monate nach dem Bilanzstichtag).
Der Umfang der Offenlegungs- und Veröffentlichungspflicht ist größen- und rechtsformabhängig.
Bei Missachtung einer fristgerechten Einreichung werden ohne vorherige Androhung Zwangsstrafen in der Regel in Höhe von EUR 700,00 bis 3.600,00 verhängt. Zu beachten ist hierbei, dass die Zwangsstrafe nicht nur der Gesellschaft selbst, sondern auch jeden gesetzlichen Vertreter auferlegt wird.
Die Offenlegung des nach nationalem Recht des Stammhauses erstellten, geprüften und offengelegten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 ist gem. § 280a UGB bis spätestens 30. September 2024 zu veranlassen.
Darüber hinaus haben Zweigstellen von Kreditinstituten auch die geprüften Angaben gem. § 44 Abs. 4 BWG zu veröffentlichen.
Österreichische Unternehmen, die für das Jahr 2023 Vorsteuern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend machen möchten, müssen bis spätestens 30. September 2024 den Antrag auf Rückerstattung elektronisch via FinanzOnline einreichen. Da mögliche Fehlermeldungen erst mit einiger Zeitverzögerung übermittelt werden, empfehlen wir, die Einreichung bereits einige Tage vor Fristende durchzuführen, um eine fristgerechte Einreichung des Antrages nicht zu gefährden.
Bitte informieren Sie sich vor Übermittlung des Antrages, ob bzw. in welcher Form Rechnungskopien dem Erstattungsantrag beigelegt werden müssen. Andernfalls könnte der Antrag als nicht eingereicht gelten und bei Fristversäumnis auch nicht nachgeholt werden.
Rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31. Dezember 2023 müssen bis spätestens 30. September 2024 beim Firmenbuch angemeldet und beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die Anzeige beim zuständigen Finanzamt hat grundsätzlich sowohl seitens der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Anzeige von Umgründungen die ab dem 1.1.2024 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden elektronisch über das standardisierte Umgründungsformular via FinanzOnline elektronisch erfolgen muss.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag dieser Frist beim zuständigen Gericht einlangen müssen. Bei Finanzamtsmeldungen/ -anzeigen ist das Datum der Postaufgabe relevant.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um allgemeine Informationen handelt, die individuelle Beratung nicht ersetzen kann. Sollten Sie zu einem oder mehreren Punkten unsere Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung!
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