Neuerlicher Vorlageantrag des BFG zur Zwischenbankbefreiung

Nachdem der EuGH den ersten Vorlageantrag des BFG vom 28. Juni 2024 in der Rs C-460/24, Schoger, mit Beschluss vom 5. Mai 2025 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen hatte, hat das BFG mit dem Vorlageantrag vom 30. Mai 2025 (Rs C-360/25, Schoger II) dem EuGH nun neuerlich die Frage vorgelegt, ob die Zwischenbankbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG idF bis 31.12.2024 eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt.

Das neue Vorabentscheidungsersuchen ist beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unter der Rs C-360/25, Schoger II, registriert.

Im aktuellen Vorlageantrag präzisiert das BFG im Wesentlichen seine bisherige Argumentationslinie, warum seiner Ansicht nach eine verbotene staatliche Beihilfe vorliegt. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorlageantrags stützt sich das BFG auf seine volle Kognitionsbefugnis, das heißt, die Entscheidung des BFG ist nicht auf das ursprüngliche Beschwerdevorbringen beschränkt, sondern das BFG kann den angefochtenen Bescheid in jeder Hinsicht abändern. Dadurch sei der erforderliche Zusammenhang zwischen Vorabentscheidungsersuchen und Streitgegenstand gegeben. Anmerkung: Die Beschwerde betraf eigentlich die Anwendung der Steuerbefreiung für den Zahlungsverkehr, nicht die Zwischenbankbefreiung.

Ob der neuerliche Vorlageantrag nun den verfahrensrechtlichen Anforderungen des EuGH genügt – insbesondere, ob alle Angaben vorgelegt wurden, die dem EuGH eine Entscheidung ermöglichen – und ob sich der EuGH nun zur Beihilfenfrage äußern wird, bleibt mit Spannung abzuwarten.

Besonders interessant ist die abschließende ausdrückliche Anregung des BFG, das Vorabentscheidungsersuchen vorrangig zu behandeln und in Anbetracht der kumulierten Verfahrensdauer vorzureihen. Dies wird vom BFG insbesondere damit begründet, dass inhaltlich keine neuen Änderungen eingetreten sind und so der Verjährung etwaiger Ansprüche entgegengewirkt werden könnte. Sollte der EuGH das Verfahren zu Rs C-360/25, Schoger II, tatsächlich vorrangig behandeln und vorreihen, könnte sich dies auf den Rückzahlungszeitraum auswirken.

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