Newsletter zum Budgetbegleitgesetz 2025

Der Begutachtungsentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) wurde am 2. Mai 2025 veröffentlicht. Dieses Sammelgesetz soll zahlreiche zentrale österreichische Steuergesetze novellieren; etwa ist darin die seit der Regierungsbildung gespannt erwartete Novelle des Grunderwerbsteuergesetzes enthalten.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025, deren geplantes Inkrafttreten sowie erste Praxishinweise und Tipps zu Möglichkeiten der Steueroptimierung. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf den bedeutsamen Neuregelungen bei der Grunderwerbsteuer.

1. Einkommensteuergesetz (EStG)

  • Umwidmungszuschlag
    Für Veräußerungen von Grundstücken nach dem 30. Juni 2025 ist – sofern eine Umwidmung nach dem 31. Dezember 2024 erfolgt ist – ein Zuschlag von 30 % zum Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Der Zuschlag wird nur bis zur Höhe des Veräußerungserlöses angesetzt und erfasst betriebliche wie auch außerbetriebliche Grundstücke.
  • Ausweitung der Basispauschalierung
    • Ab der Veranlagung 2025 gilt: Umsatzgrenze 320 000 €, pauschale Betriebsausgaben 13,5 % (6 % für bestimmte Tätigkeiten).
    • Ab der Veranlagung 2026 gilt: Umsatzgrenze 420 000 €, pauschale Betriebsausgaben 15 %.
  • Erhöhung des Pendlereuros & SV-Rückerstattung
    • Ab 2026 gilt: Sechs Euro pro Kilometer einfacher Wegstrecke (bisher zwei Euro).
    • Höchstbetrag der SV-Rückerstattung für Pendler steigt 2026 von 608 € auf 737 €; danach gibt es eine jährliche Valorisierung.
  • Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025
    Auch 2025 sollen wieder bis zu 1 000 € pro Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ausbezahlt werden können. Als Obergrenze für die Steuerfreiheit gilt gemeinsam mit der Gewinnbeteiligung ein Betrag von maximal 3 000 €. Zudem soll eine allfällige Weiterführung der steuerfreien Mitarbeiterprämie für 2026 nach Evaluierung bis Mai 2026 gesetzlich geregelt werden.
  • Kalte Progression
    Für die Jahre 2026–2029 werden jeweils nur die ersten zwei Drittel der Mehreinnahmen aus der kalten Progression abgegolten. Das letzte Drittel entfällt.
 

2. Stiftungseingangssteuergesetz

Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen erhöht sich zum 1. Januar 2026 von 2,5 % auf 3,5 %.

3. Umsatzsteuergesetz (UStG)

  • Vorsteuerpauschale:
    Analog zur Ausweitung der Basispauschalierung steigt auch die grundsätzlich mit 1,8 % des Gesamtumsatzes gedeckelte Basispauschalierung in der Umsatzsteuer (Vorsteuerpauschalierung) auf die folgenden Werte:
    • Für den Veranlagungszeitraum 2025 gilt: Höchstbetrag 5 760 € (statt 3 960 € bisher).
    • Ab 2026 gilt: Höchstbetrag 7 560 €. Die 1,8 %-Quote bleibt unverändert.
  • Steuerbefreiung für Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel
    Ab 1. Januar 2026 sind Lieferungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren chemischer, hormoneller und mechanischer Verhütungsmittel sowie sämtlicher Waren der monatlichen Damenhygiene echt steuerbefreit. Die bisherige 10 %-Besteuerung entfällt.

4. Grunderwerbsteuer (GrEStG 1987)

Die Novelle bringt den größten Systemwechsel seit 2016 und schließt gezielt Lücken bei den sogenannten Share Deals. Durch die Novelle wird das System der österreichischen Grunderwerbsteuer an das strenge deutsche Regelungskonzept weitestgehend angeglichen.

1 Neue Tatbestände
  • Gesellschafterwechsel (§ 1 Abs. 3 Z1) – Grunderwerbsteuerpflicht, wenn innerhalb von sieben Jahren mindestens 75 % (vormals 95 %) der Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (vormals fünfjähriger Beobachtungszeitraum eingeschränkt auf Personengesellschaften) unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen.
  • Anteilsvereinigung/-übertragung von vereinigten Anteilen (§ 1 Abs. 3 Z 2) – ebenfalls bei 75 %-Schwelle, nunmehr einschließlich mittelbarer Verschiebungen; prozentuelle Beteiligungen sind auf jeder Ebene zu multiplizieren. Beim Tatbestand der Anteilsvereinigung soll das Zurechnungssubjekt von der Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG auf eigens definierte Personenvereinigungen geändert werden. Die Unternehmensgruppe als Zurechnungssubjekt entfällt durch die geplante Neuerung deshalb vollständig. Eine Personenvereinigung liegt vor, wenn Personen- oder Kapitalgesellschaften durch Beteiligungen oder sonst zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst oder unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Auch natürliche Personen, die die einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben, werden erfasst. 
2 Börsenklausel

Übergänge von börsennotierten Anteilen bleiben bei der Berechnung der 75 %-Grenze außer Ansatz.

Definition "Immobiliengesellschaft" & erhöhte Steuerbelastung

Liegt der Schwerpunkt einer Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken, gilt sie als Immobiliengesellschaft. Durch die Einordnung als Immobiliengesellschaft soll bei Transaktionen, bei denen der Erwerb des Grundstücksvermögens im Vordergrund steht, auch beim Share Deal bzw. bei Umgründungen eine dem Asset Deal vergleichbare Steuerbelastung erzielt wird. Dies führt zu Änderungen bei der Bemessungsgrundlage und beim Steuersatz:

  • Bemessungsgrundlage: gemeiner Wert aller vom Vorgang betroffenen Grundstücke.
  • Steuersatz: 3,5 % (statt 0,5 %) für Share-Deals und Umgründungen,
  • Ausnahme Übertragung im Familienverband: Für den Fall, dass alle Gesellschafter, die an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt sind – sowohl jene vor als auch nach der Übertragung – ausschließlich dem Familienverband gem. § 26a Abs. 1 Z 1 GGG angehören, ist weiterhin der Grundstückswert und der begünstigte Steuersatz anzuwenden.
3 Strukturänderungen
  • Neuer § 4 regelt die anzuwendende Bemessungsgrundlage.
  • § 6 definiert den „Wert des Grundstückes“: Einheitswert für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und den Grundstückswert.
4 Inkrafttreten

Die Änderungen gelten für Erwerbsvorgänge, deren Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht. Bereits bestehende Beteiligungen ≥ 75 % werden erfasst, sobald sich das Ausmaß verändert, ohne unter 75 % zu fallen.

Praxistipp: Gesellschafter- und Konzernstrukturen sollten rasch überprüft werden, um unerwartete zusätzliche Steuerbelastungen bei Anteilsübertragungen oder Umstrukturierungen nach dem 1. Juli 2025 zu vermeiden. Durch die Einführung einer mittelbaren Anteilsvereinigung und des Gesellschafterwechsels bei Kapitalgesellschaften ergibt sich eine wesentliche Verschärfung der grunderwerbsteuerlichen Regelungen, die auch bei (Gesellschafter)Umgründungen im Ausland GrESt im Inland auslösen würde. Grunderwerbssteuerliche Tatbestände, die bis inklusive 30.Juni 2025 realisiert werden, sind noch von der alten, günstigeren Regelung umfasst.

5 Bundesabgabenordnung (BAO)

Ab 1. September 2025 werden alle FinanzOnline-Teilnehmer, die zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet sind (inkl. Kleinunternehmer bei Verzicht auf die Befreiung), zwingend in die elektronische Zustellung einbezogen. Ein opt-out ist nicht mehr möglich.

Insgesamt erwartet der Bund durch die Maßnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2025 bis 2029 Mehreinnahmen von rund 5,1 Mrd. €, denen Entlastungen von etwa 1,5 Mrd. € gegenüberstehen. Wesentliche Mehrerträge resultieren dabei aus der Teilkappung der kalten Progression, den GrESt-Verschärfungen, der Stiftungseingangssteuer und der Anhebung der Glücksspielabgaben.

Aktuellen Handlungsempfehlungen zum Budgetbegleitgesetz 2025

  • Immobilien- und Beteiligungsstruktur analysieren

Prüfen Sie vor allem, ob durch künftige Anteilsbewegungen die (auch mittelbare) 75 %-Schwelle überschritten werden könnte und welche Auswirkungen die neue Immobiliengesellschaftsdefinition hat. Durch rasches Handeln (vor dem 30 Juni 2025) und vorausschauende Strukturierung kann die Grunderwerbsteuer wesentlich steuerlich optimiert werden.

  • Umwidmungen dokumentieren

Grundstückseigentümer sollten Umwidmungszeitpunkte exakt erfassen, um den 30 %-Zuschlag zutreffend zu kalkulieren.

  • Lohnverrechnung anpassen

Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die neuen Pauschalbeträge (Mitarbeiterprämie, Pendlereuro, SV-Rückerstattung vor.

  • Elektronische Zustellung sicherstellen

Unternehmer, die noch postalische Bescheide erhalten, müssen ab September 2025 ihre internen Prozesse auf den ausschließlichen Empfang via FinanzOnline umstellen.

Für Rückfragen oder eine individuelle Analyse rund um das Budgetbegleitgesetz 2025 stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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