Ausgabe 113 - Financial Services Aktuell

DAC 6 – Herausforderungen für Finanzdienstleister

Bekämpfung von Steuerhinterziehung durch die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen – das EU-Meldepflichtgesetz

Ein Überblick über DAC 6 bzw. das EU-Meldepflichtgesetz und die wesentlichen Anforderungen an Finanzdienstleister

Auf einen Blick

  • Mit der DAC 6 Richtlinie bzw. dem EU-Meldepflichtgesetz wird eine neue Form des Informationsaustauschs etabliert.
  • Der Begriff „Informationsaustausch“ ist spätestens seit dem Common Reporting Standard aus dem steuerlichen Wortschatz nicht mehr wegzudenken.
  • In den letzten Jahren wurde der Austausch von Informationen zu einem wesentlichen Bestandteil der steuerlichen Gesetzgebung.
  • Dabei steht die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und die Vermeidung bzw. Aufdeckung von missbräuchlichen Gestaltungen im Fokus der Bestrebungen. 
  • Mit dem nunmehr neu eingeführten Informationsaustausch für grenzüberschreitende Steuergestaltungen wird eine gänzliche neue Meldeverpflichtung geschaffen, die grundsätzlich Intermediäre und Steuerpflichtige betrifft.
  • Bei genauerer Betrachtung wird klar, dass neben den Intermediären wie Steuerberatern und Rechtsanwälten auch Finanzdienstleister vor gänzlich neue Herausforderungen gestellt werden. Diese sind von der neuen Meldeverpflichtung einerseits als Steuerpflichtiger aber andererseits auch potentiell als Intermediär betroffen.
  • In diesem Artikel soll ein Überblick über die Anforderungen von DAC 6 bzw. des EU-Meldepflichtgesetzes gegeben und auf die Herausforderungen für Finanzdienstleister eingegangen werden.

Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Für Mitgliedstaaten wurde es immer schwieriger die von ihnen national umgesetzte Steuergesetzgebung gegen Missbrauchs- oder Steuervermeidungspraktiken zu schützen.  Um den in Folge häufig auftretenden bedeutsamen Rückgang der Steuereinnahmen zu verhindern, ist es für Mitgliedstaaten von wesentlichem Interesse, umfassende und aussagekräftige Informationen über potentielle aggressive Steuergestaltungsmodelle zu erhalten. Ziel soll es sein, rasch auf schädliche Steuergestaltungen zu reagieren und entsprechende Lücken im Rahmen der Gesetzgebung zu schließen. Ebenso ist davon auszugehen, dass durch die Meldeverpflichtung eine allgemeine Abschreckwirkung erzielt werden soll, welche die Einrichtung von aggressive Steuergestaltungsmodellen hintanhält.

Die erweiterte EU-Amtshilferichtlinie betreffend die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ist am 25. Juni 2018 in Kraft getreten.

In Österreich wurden die Bestimmungen der Richtlinie mit dem EU-Meldepflichtgesetz  (EU-MPfG), als Teil des Gesetzespakets „Abgabenänderungsgesetz 2020“, umgesetzt. Das EU-Meldepflichtgesetz hat am 10. Oktober 2019 den Bundesrat passiert und wird am 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Wer muss melden?

Intermediär

Die Verpflichtung zur Meldung besteht primär für Intermediäre. Wiewohl das Gesetz zwar primär Berater (z.B. Steuerberater) und Rechtsanwälte, die für ihre Klienten Steuergestaltungen aufsetzen, als Intermediäre verpflichteten soll, ist darauf hinzuweisen, dass auch Finanzdienstleister in gewissen Fällen als Intermediäre qualifizieren können.

Gemäß § 3 Z 3 EU-MPfG ist unter dem Begriff „Intermediär“ grundsätzlich eine Person (Rechtsträger oder natürliche Personen) zu verstehen:

  • die eine meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen verwaltet oder
  • die - unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände, der verfügbaren Informationen und des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind - weiß oder vernünftigerweise wissen müssten, dass sie unmittelbar oder mittelbar Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf die Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung geleistet hat.

Aus der Definition ist erkennbar, dass nicht zwingend eine unmittelbare Beteiligung am Aufsetzen einer relevanten Gestaltung notwendig ist, sondern auch eine unmittelbare oder mittelbare Hilfe-, Unterstützungs- oder Beratungsleistung ausreichen kann, um als Intermediär zu qualifizieren. Insbesondere die mittelbare Hilfe-, Unterstützungs- oder Beratungsleistung erhöht den Kreis der betroffenen Intermediäre enorm. Wird allerdings den Erläuterungen zum Gesetz gefolgt, so wird der in § 3 Z 3 lit. b EU-MPfG definierte Intermediärsbegriff insoweit eingeschränkt, als dieser weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass er derartige Hilfe-, Unterstützungs- oder Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Gestaltung erbringt. Ebenso definieren die Erläuterungen, dass die Erbringung von Hilfe-, Unterstützungs- oder Beratungsleistungen auf eine aktive Handlung der involvierten Person abstellt.

Besonders erwähnenswert ist, dass für jede Person die Möglichkeit besteht, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass sie nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass sie an der Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung beteiligt ist. Fraglich ist, wie dieser Nachweis in der Praxis erbracht werden kann/soll.

Für Finanzdienstleister wird es somit von großer Bedeutung sein, zu analysieren, in welchen Geschäftsbereichen sie überhaupt derart betroffen sind und als Intermediär qualifizieren.

Steuerpflichtiger

Ist es einem Intermediär aufgrund einer Verschwiegenheitsverpflichtung untersagt, eine Meldung vorzunehmen, so muss dieser den Steuerpflichtigen informieren, womit die Meldeverpflichtung grundsätzlich auf den Steuerpflichtigen übergeht. Dieser hat allerdings die Möglichkeit, den Intermediär von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung zu befreien. Fraglich ist, wie dieser Prozess in der Praxis erfolgen kann/soll bzw. ob der Intermediär den Steuerpflichtigen auch auf die Möglichkeit der Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung hinzuweisen hat. Ist dies der Fall, ist wohl davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige (insbesondere im Falle von natürlichen Personen) häufig den Intermediär befreien wird. 

Daneben ist zu beachten, dass auch der Steuerpflichtige selbst primär einer Meldepflicht unterliegen kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei einer Steuergestaltung keine andere Person beteiligt ist, die als Intermediär qualifiziert (z.B. „inhouse-Lösungen“ der internen Steuerabteilung). 

Insofern ergeben sich grundsätzlich folgende Fallkonstellationen in welchen der Steuerpflichtige bzw. der Finanzdienstleister für seine eigene Perspektive selbst einer Meldepflicht unterliegt:

  • der Steuerpflichtige konzipiert selbst eine Steuergestaltung für sich ("inhouse-Lösungen")
  • der involvierte Intermediär ist grundsätzlich meldepflichtig, darf aber aufgrund einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht nicht melden und teilt dies dem Steuerpflichtigen mit (Übergang der Meldepflicht)
  • der involvierte Intermediär ist im Drittland situiert und hat keinen territorialen Anknüpfungspunkt in der EU

Was ist eine meldepflichtige Gestaltung?

Von der Meldepflicht betroffen sind Steuerplanungsmodelle mit grenzüberschreitendem Charakter, die zumindest eines der in § 5 oder § 6 angeführten Kennzeichen („Hallmarks“) aufweisen.

Grenzüberschreitung

Ein grenzüberschreitendes Modell liegt dann vor, wenn mehr als ein EU-Mitgliedstaat oder zumindest ein EU-Mitgliedstaat und ein Drittland vom Modell betroffen sind und:

  • nicht alle an der Gestaltung beteiligten Personen im selben Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind,
  • eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligte Personen gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig sind,
  • eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligte Personen in einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit ausüben und die Gestaltung ganz oder teilweise die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit darstellt,
  • eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligte Personen in einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit ausüben, ohne dort steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen oder
  • eine solche Gestaltung möglicherweise Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten oder die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer hat;

Zu beachten ist, dass die Richtlinie den (Mindest)-Standard für die Umsetzung der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen darstellt. Dementsprechend kann die Umsetzung zwischen den EU-Mitgliedstaaten abweichen. In Hinblick auf das Kriterium der „Grenzüberschreitung“ hat beispielsweise Polen eine erweiterte Umsetzung erfahren und erfasst auch lokale Steuergestaltungsmodelle ohne grenzüberschreitenden Charakter. 

Hallmarks (Kennzeichen)

Eine grenzüberschreitende Struktur ist nur dann meldepflichtig, wenn sie auch zumindest eines der Hallmarks aufweist. Die in der Richtlinie beschriebenen Hallmarks, werden im Rahmen des EU-MPfG in folgenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt:

  • § 5 EU-MPfG (unbedingt meldepflichtige Gestaltungen)
  • § 6 EU-MPfG (bedingt meldepflichtige Gestaltungen)

Dieser Unterscheidung kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Grenzüberschreitende Gestaltungen, die eines der in § 5 EU-MPfG angeführten Hallmarks aufweisen, unterliegen bereits grundsätzlich der Meldepflicht. Liegen grenzüberschreitende Gestaltungen vor, die eines der Hallmarks des § 6 EU-MPfG aufweisen, so sind diese nur dann meldepflichtig, wenn der oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung in der Erlangung eines Steuervorteils liegt („Main Benefit-Test“).

Wie erfolgt die Meldung?

Neben der Identifikation von meldepflichtigen Gestaltungen, kommt der Meldung an sich eine wesentliche Bedeutung zu.

Aus dem Gesetz ergeben sich im Allgemeinen die folgenden meldepflichtigen Daten:

  • Angaben zu allen beteiligten Intermediären und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich
    • Name, Geburtsdatum, Geburtsort, steuerliche Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei natürlichen Personen oder
    • Name, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, steuerliche Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
  • Angabe aller verbundenen Unternehmen des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
  • Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (§ 5 oder 6),
  • eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung,
  • sofern vorhanden eine Bezeichnung der meldepflichtigen Gestaltung, unter welcher die Gestaltung allgemein bekannt ist,
  • eine abstrakte Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten, sofern diese Beschreibung nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führt oder die Preisgabe dieser Informationen die öffentliche Ordnung verletzen würde,
  • sofern vorhanden das Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gemacht worden ist oder gemacht werden soll,
  • Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen Gestaltung bilden,
  • sofern vorhanden den Wert der meldepflichtigen Gestaltung,
  • die Angabe des Mitgliedstaates der steuerlichen Ansässigkeit des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
  • die Angabe aller Mitgliedstaaten, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind und
  • Angaben zu allen anderen Personen, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind oder potenziell betroffen sind, einschließlich des Mitgliedstaates ihrer steuerlichen Ansässigkeit.

Besonderes Augenmerk ist auf die Frist für die Übermittlung von Meldungen zu legen. Eine meldepflichtige Gestaltung ist innerhalb von 30 Tagen zu melden. Die Frist beginnt zum frühest möglichen Zeitpunkt, an dem Tag,

  • der dem Tag der Bereitstellung der meldepflichtigen Gestaltung zur Umsetzung folgt,
  • der dem Tag folgt, an dem der relevante Steuerpflichtige bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder
  • an dem der relevante Steuerpflichtige den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat

Die Meldung selbst muss entweder in deutscher oder englischer Sprache elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden. Nur in Ausnahmefälle ist eine Übermittlung auf einem amtlichen Formular zulässig. Die zuständige Behörde tauscht sodann die eingelangten Meldungen mit den anderen Mitgliedstaaten quartalsweise auf automatischer Basis aus. Dieser Austausch erfolgt grundsätzlich über das Zentralverzeichnis der Europäischen Union.

Inkrafttreten und Strafbestimmungen

Das Gesetz selbst tritt mit dem 1. Juli 2020 in Kraft und sieht ab diesem Zeitpunkt eine laufende Meldeverpflichtung vor. Allerdings sind auch meldepflichtige Gestaltungen ab dem Inkrafttreten der Richtlinie, somit ab 25. Juni 2018 betroffen.

Zu beachten ist allerdings, dass auch meldepflichtige Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzt wurde der Meldepflicht unterliegen und bis 31. August 2020 zu melden sind.

Während das EU-MPfG selbst keine expliziten Strafbestimmungen vorsieht, wurde in § 49 c des Finanzstrafgesetzes geregelt, dass die Verletzung der Meldepflicht eine Finanzordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50.000 bzw. bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 25.000 zu ahnden ist. Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige wird dabei ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass neben den konkreten Strafbestimmungen zum EU-Meldepflichtgesetz auch ein Ausstrahleffekt auf andere Rechtsgebiete und somit Strafen und Sanktionen aus anderen Bereichen (wie etwa AML, FM-GwG, VAG) denkbar sind. Liegt beispielsweise eine Gestaltung vor, welche ein Kennzeichen iZm dem automatischen Informationsaustausch (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz) erfüllt und werden die Verpflichtungen iZm dem EU-MPfG nicht eingehalten, so kann diese einerseits eine Strafe iSd § 49c Finanzstrafgesetz auslösen und unter Umständen auch zu Sanktionen im Bereich des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes führen.

Abhängig von der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten können darüber hinaus bei grenzüberschreitenden Gestaltungen auch Strafen bzw. Sanktionen in anderen Staaten verhängt werden.

Herausforderungen DAC 6

Aktuell beschäftigen sich Steuerpflichtige und Intermediäre EU-weit mit der Analyse der lokalen gesetzlichen Bestimmungen sowie der Implementierung geeigneter Prozesse um gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend umzusetzen.

Insbesondere Finanzdienstleister waren bereits in der Vergangenheit mit zahlreichen Melderegimen konfrontiert (darunter z.B. FATCA, GMSG, Kontenregister, Kapitalabflüsse). Die nunmehr neu hinzutretenden Meldeverpflichtungen unter dem EU-MPfG erweitern nicht nur den Umfang der Compliance Verpflichtungen, sondern stellen Finanzdienstleister vor zum Teil gänzliche neue Herausforderungen.

Zwei Perspektiven

Eine besondere Herausforderung ergibt sich für Finanzdienstleister, aufgrund von zwei Perspektiven die im Rahmen der Umsetzung zu beachten sind. Finanzdienstleister stehen der Herausforderungen gegenüber einerseits als Steuerpflichtiger die eigenen Steuerplanungen und Transaktionen zu analysieren und andererseits selbst in gewissen Konstellationen als Intermediär zu qualifizieren.

Eigene Perspektive

Dabei wird es notwendig sein, entsprechende betroffene Stellen zu identifizieren, die im Rahmen von Steuergestaltungs-/-planungsmodellen involviert sind (z.B. Steuerabteilung, Rechtsabteilung, Beteiligungsmanagement, Treasury, etc.) und die entsprechenden Prozesse einzurichten. Wesentliche Aufgaben und Berührungspunkte sind dabei etwa:

  • Sensibilisierung von betroffenen Stellen/Abteilungen
  • Identifizierung potentiell meldepflichtiger Gestaltungen
  • Erfassung von Daten und Analyse der Gestaltungen
  • Einrichten geeigneter Prozesse sowie Kontrollmechanismen
  • Meldung und Dokumentation

Intermediärsperspektive

Neben der eigenen Perspektive stellt die Analyse der Intermediärsperspektive eine wesentliche Herausforderung dar. Dabei wird es insbesondere notwendig sein zu analysieren, in welchen Bereichen bzw. Situationen das Institut als Intermediär qualifiziert.

Enger Zeitplan

Das Gesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft und sieht ab diesem Zeitpunkt eine laufende Meldeverpflichtung vor. Wesentlich dabei ist, dass für die Erstattung der Meldung nur eine Frist von 30 Tagen besteht.

Eine besondere Herausforderung kann allerdings auch die Analyse der Gestaltungen ab 25. Juni 2018 darstellen. Das EU-MPfG bzw auch die Richtlinie sehen nämlich eine "rückwirkende" Analyse von Fällen ab dem 25. Juni 2018 vor. Daher müssen Fälle zwischen dem 25. Juni 2018 bis zum Inkrafttreten – also bis inklusive 30. Juni 2020 analysiert und sofern erforderlich bis 31. August 2020 gemeldet werden. Hierbei wird es notwendig sein eine strukturierte Aufarbeitung vorzunehmen und diese entsprechend zu dokumentieren.

Compliance

Die Sicherstellung der Compliance mit den umfassenden Verpflichtungen und engen Zeiträumen wird insbesondere für Finanzdienstleister, welche nicht nur ihre eigene Perspektive sondern auch die Intermediärsperspektive betrachten müssen, eine große Herausforderung für die entsprechenden Monitoring- und Kontrollsysteme darstellen.

Mögliche Vorbereitungsschritte

Nachfolgend soll auf die derzeit möglichen Vorbereitungsschritte von Finanzdienstleister im Hinblick auf die zukünftigen Meldeverpflichtungen des EU-MPfG näher eingegangen werden.

Erstellung erster Ressourcen- und Aufwandsplanung

Da die gesetzlichen Bestimmungen bereits mit dem 1. Juli 2020 in Kraft treten und bereits im Vorfeld entsprechende Analysen und Implementierungen notwendig sein werden, ist es ratsam bereits interne Ressourcen zu finden und eine entsprechende Budgetierung vorzunehmen um einen zeitnahen Projektstart zu gewährleisten.

Analyse der derzeitigen Verantwortlichkeiten in der Organisation

Aufgrund umfassenden Verpflichtungen sowie auch die Zwei-Perspektiven Betrachtung wird es notwendig sein zu überlegen in welchen Organisationsbereichen und an welchem Ort die Compliance am sinnvollsten anzusiedeln ist. Ein gangbarer und denkbarer Zugang wäre es, abhängig von der Größe der Organisation, die eigene Perspektive und die Intermediärsperspektive in unterschiedliche Bereiche einzugliedern. Denkbar wäre etwa eine Aufteilung zwischen Bereichen die eher in die steuerlichen Belange des Finanzdienstleisters eingebunden sind (z.B. Steuerabteilung, Beteiligungsmanagement) und den Bereichen, die naturgemäß mit der Kundenseite betraut sind (z.B. Compliance, Mid-Office).

Aufsetzen geeigneter Prozesse zur Identifikation von potentiell meldepflichtigen Steuergestaltungen

Neben der Überlegung, in welche Bereiche die Verantwortlichkeiten eingegliedert werden, erscheint es wichtig bereits frühzeitig – etwa auf Basis einer Impact Analyse – zu analysieren, in welchen Bereichen der Finanzdienstleister Intermediär sein kann. Dabei kann etwa auf Basis der Geschäftsbereiche in Kombination mit den dort angebotenen bzw. aufgesetzten Produkten eine erste Einschätzung getroffen werden.

Ebenso wird es wesentlich sein, zu analysieren, in welchen Bereichen Informationen über potentiell meldepflichtige Gestaltungen vorliegen. Dies wird abhängig von der Perspektive in unterschiedlichen Bereichen der Fall sein (z.B. Beteiligungsmanagement, Steuerabteilung, Rechtsabteilung, Kundenbetreuer, Produktabteilung, Compliance, etc). Der Identifizierung der möglichen betroffenen Abteilungen kommt besondere Bedeutung zu, da dort auch entsprechende Prozesse aufgesetzt werden müssen um einen Informationsfluss zur/zu den schlussendlich verantwortlichen Abteilungen sicherzustellen.

Wie kann Sie PwC unterstützen?

PwC hat sich als globaler Marktführer bei regulatorischen Umsetzungsprojekten positioniert (CRS, FATCA, FTT, Steuerabkommen,...) und kann Sie umfassend bei der Implementierung von Regularien unterstützen.

PwC bietet Tools zur effizienten Bearbeitung und Dokumentation von DAC 6 relevanten Fällen und bietet eine end-to-end Unterstützung in allen Umsetzungsprojekten von Operational Taxes und Melderegularien.

Die Projektunterstützung von PwC ermöglicht Ihnen sowohl den Zugang zur globalen Expertise im Bereich von DAC 6 als auch den Mehrwert von lokalem Wissen und die Kenntnis des österreichischen Bankenmarkts. Die fachliche Expertise, die Branchenkenntnis, sowie das Arbeiten mit grenzüberschreitenden Teams bringen entscheidende Vorteile bei der Erfüllung der neuen Meldeerfordernisse.

PwC hat sich auch im verfahrens- und finanzstrafrechtlichen Bereich iZm Melderegimen etabliert und unterstützt Sie in Zusammenhang bei der Verteidigung von potentiellen Verfehlungen.

Veranstaltungs- und Newsletter Hinweise

Das EU-Meldepflichtgesetz und seine Auswirkungen auf österreichische Unternehmen

Wir laden Sie herzlich zu unserer Veranstaltung: „Das EU-Meldepflichtgesetz und seine Auswirkungen auf österreichische Unternehmen" am 28. Oktober 2019 um 08:30 Uhr im Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien ein.

Die Veranstaltung ist als Fortbildung gemäß §3 WTL-ARL anrechenbar.

Zur Anmeldung

Banken Breakfasts im November und Dezember

Diesen Herbst laden wir Sie erneut herzlich zu unseren Banken Breakfasts in Innsbruck, Klagenfurt, Wien und Salzburg ein. Neben den neuesten Entwicklungen und Herausforderungen im Bankensektor bietet sich die Veranstaltungsreihe ebenfalls zum fachlichen Austausch und Networking an. 

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