Menschenrechte, Umweltschutz und Lieferketten

Die Diligence Directive (CSDDD): Eine Reihe von Maßnahmen, die Ihr Unternehmen vorsorglich treffen sollte

Die EU Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit ist in Kraft

Künftig endet die Verantwortung von Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD, nimmt die EU Unternehmen in die Pflicht.

Die CSDDD zielt darauf ab, die globalen Lieferketten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz verantwortungsvoller zu gestalten. Daher verpflichtet sie Unternehmen, ihre Sorgfaltspflichten auf ihre gesamte Wertschöpfungskette auszuweiten, Verletzungen von Menschenrechten und Umweltschäden vorzubeugen sowie zur Erreichung des 1,5°C Ziels des Pariser Abkommen beizutragen.

Bei Nichteinhaltung drohen empfindliche Strafen.

Wen betrifft das?

  • Direkt erfasst sind Unternehmen mit Sitz in der EU, die auf konsolidierter Basis mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als EUR 450 Mio weltweiten Umsatz generieren.
  • Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten werden erfasst, wenn sie mehr als EUR 450 Mio Umsatz in der EU erwirtschaften.
  • Auch oberste Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen sind betroffen, wenn sie über Franchise- oder Lizenzvereinbarungen miteinander verbunden sind, wenn die Lizenzgebühren mehr als EUR 22,5 Mio und der Konzernumsatz mehr als EUR 80 Mio beträgt.

Wann ist das Gesetz anzuwenden?

Die Richtlinie ist binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen – also bis 26. Juli 2026. Die nationalen Bestimmungen kommen wiederum insgesamt drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie gestaffelt zur Anwendung:

  • 26. Juli 2027 für Unternehmen mit 5.000 Beschäftigten und 1.500 Mio weltweitem Umsatz,
  • 26. Juli 2028 für Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten und 900 Mio weltweitem Umsatz sowie
  • 26. Juli 2029 für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten und 300 Mio weltweitem Umsatz.

Die Sorgfaltspflichten umfassen

  • die Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und das Risikomanagement
  • das Analysieren der menschenrechtlichen Risiken entlang der so genannten Aktivitätskette (s.u.)
  • das Umsetzen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • das Einrichten von Beschwerdemöglichkeiten
  • die Einbindung von Stakeholdern
  • das Monitoring der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen sowie
  • die Erstellung von jährlichen Berichten, auch um Transparenz zu fördern.
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Menschenrechte und Umweltschutz im Fokus

Die Verantwortung von Unternehmen, Menschenrechte im Rahmen ihrer Aktivitäten zu achten und zu schützen, wird mit der CSDDD weiter konkretisiert. Die Richtlinie definiert "nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte":

  • einen "Missbrauch" ausgewählter Menschenrechte, die in einem Anhang aufgeführt sind,
  • andere Menschenrechte, die in einer Liste internationaler Instrumente verankert sind.

Der finale Text der CSDDD listet nur die Instrumente auf, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden. Dazu gehören der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie die acht grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit.

Menschenrechte im Fokus

Im Sinne der umfassenden Nachhaltigkeit ist Umweltschutz ein Thema: Etwa der Schutz von Feuchtgebieten oder der Biodiversität. Verpflichtend ist auch ein Klimaübergangsplan, der in konkreten, zeitgebundenen und wissenschaftsbasierten Zielen bis 2030 und in Fünf-Jahres-Schritten bis 2050 darlegt, wie das Unternehmen sein Net Zero Ziel erreichen wird.

Was von Unternehmen erwartet wird

Unternehmen müssen ihre eigenen Aktivitäten sowie jede Ihrer direkten und indirekten Geschäftspartner:innen in Bezug auf Themen wie Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitnehmer:innen, sichere Arbeitsbedingungen, Verlust der Biodiversität und Umweltverschmutzung überwachen und optimieren.

Bei Nichteinhaltung drohen Unternehmen Strafen, die sich je nach Größe der Firma auch am Jahresumsatz orientieren können.

Damit fällt die flächendeckende EU-Lösung strenger – weil detaillierter und weitreichender – aus als das Gesetz in Deutschland.

Im Vergleich zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bezieht sich die CSDDD nicht nur auf die direkten Lieferant:innen, sondern - nur in der vorgelagerten Lieferkette - eben auch auf die indirekten Geschäftspartner:innen; darüber hinaus nimmt sie auch auf deutlich mehr menschenrechtliche Standards Bezug.

Umfassende Aktivitätskette

Mit der „Aktivitätskette“ führt die EU ein neues Konzept ein. Damit sind alle Tätigkeiten in der vorgelagerten Lieferkette, dem eigenen Geschäftsbereich und in der nachgelagerten Lieferkette – sofern sie in Bezug auf Vertrieb, Transport und Lagerung von Produkten eingebunden sind – gemeint. Die Entsorgung von Produkten ist „downstream“ ausgenommen.

 

Was sollen österreichische Unternehmen tun?

Unternehmen mit entsprechender Größe bzw. Umsatz müssen sich mit den Vorgaben zwingend auseinandersetzen. Jene, die sich bereits mit den UN Guiding Principles befasst haben, verfügen über eine gute Grundlage, um ihre Bemühungen weiter auszubauen. Jene mit wenig Erfahrung sollten sich mit den notwendigen Adaptierungen rasch auseinandersetzen und den Aufwand nicht unterschätzen.

Auch kleine und mittlere Unternehmen betroffen

Die zukünftigen Regelungen betreffen zwar direkt nur große Unternehmen. Indirekt werden aber auch KMU und Familienbetriebe als Teil von Lieferketten rasch betroffen sein und müssen sich daher auf diesen Paradigmenwechsel im globalen Handel vorbereiten.

Zum einen, falls sie betroffene Großunternehmen in sensiblen Branchen beliefern. Zum anderen bieten ESG-Faktoren mittlerweile einen relevanten Wettbewerbsvorteil.

Getrieben vom Druck der Regulatorik, von Investor:innen sowie der breiten Öffentlichkeit sehen sich Großunternehmen in der Pflicht, bei der Priorisierung von ESG eine Vorreiterrolle einzunehmen. PwC Studien zeigen, dass vor allem Klein- und Mittelbetriebe aktuell in puncto (sozialer) Nachhaltigkeit noch Aufholbedarf haben.

Warten Sie nicht ab

Unternehmen sollten keinesfalls mit der Vorbereitung und dem Aufsetzen von robusten Sorgfaltspflichtenprozessen warten.
Einerseits aufgrund steigender Anforderungen und Informationsanfragen seitens ihrer Kunden.
Andererseits werden Sorgfaltspflichten bereits für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie für die EU-Taxonomie oder die Entwaldungsverordnung verlangt.

Wichtige erste Schritte für Unternehmen sind die Überprüfung ihrer eigenen Policies und Dokumente, wie (Supplier) Code of Conduct, Vertragsbedingungen in Lieferantenverträgen sowie Risikoidentifikationsprozesse und Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Anforderungen aus der CSDDD.

Wie wir Sie unterstützen

Wir führen gerne bei Ihnen im Unternehmen einen Workshop zur Information und Bewusstseinsbildung rund um die CSDDD durch und klären Ihre Fragen. Dabei erhalten Sie einen klaren Blick auf das regulatorische Umfeld sowie auf mögliche Synergien bei der Umsetzung der CSDDD mit CSRD, EU-Taxonomie oder EUDR.

Weitere Schritte zur Entwicklung eines robusten und rechtskonformen Sorgfaltspflichtenprozesses setzen wir gerne mit Ihnen gemeinsam fest.

Wir unterstützen Sie über die reine Compliance hinaus und zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Lieferketten nachhaltig resilient machen.

So unterstützt PwC Ihr Unternehmen

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Barbara Coudenhove-Kalergi

ESG, PwC Austria

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Kontakt

Agatha Kalandra

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Partnerin, Markets Leader, Head of ESG, PwC Austria

Tel: +43 664 1830873

Werner Stockreiter

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Partner, Head of Assurance und ESG, PwC Austria

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