Veröffentlichung AFRAC 41: Folgebewertung von derivativen Firmenwerten

Im März 2024 wurde die neue AFRAC-Stellungnahme 41, welche die Folgebewertung von derivativen Firmenwerten behandelt, veröffentlicht. Konkret wird in jener Stellungnahme die Ermittlung der planmäßigen als auch außerplanmäßigen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach UGB thematisiert. Insbesondere werden hierbei die folgenden Punkte näher erläutert:

  • Geschäftsfelder: Zum Zweck der Folgebewertung ist der derivative Geschäfts- oder Firmenwert im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes auf Geschäftsfelder aufzuteilen. Die Aufteilung hat hierbei auf jene Geschäftsfelder zu erfolgen, die aus den Komponenten des Geschäfts- oder Firmenwerts einen Nutzen ziehen sollen.
  • Planmäßige Abschreibung: Die Nutzungsdauer für die planmäßige Abschreibung des Firmenwerts ist bestmöglich zu schätzen. Für den Fall, dass die Nutzungsdauer nicht verlässlich ermittelt werden kann, ist ein Zeitraum von 10 Jahren heranzuziehen. Beispielsweise können die voraussichtliche Bestandsdauer, der Produktlebenszyklus der Produkte oder die Auswirkungen von Änderungen der Absatz- und Beschaffungsmärkte des erworbenen Betriebs bzw Unternehmens als Anhaltspunkte für die Schätzung der planmäßigen Nutzungsdauer herangezogen werden.
  • Außerplanmäßige Abschreibung: Um die Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts zu überprüfen, können unter anderem folgende Kriterien verwendet werden: substanzielle Hinweise des internen Berichtswesens, Synergieeffekte, Historie nachhaltiger operativer Verluste der Geschäftsfelder, das Ausscheiden von Schlüsselpersonen oder sonstige signifikante Veränderungen mit nachteiligen Folgen für das Geschäftsfeld im technischen, marktbezogenen, ökonomischen, rechtlichen oder gesetzlichen Umfeld usw.
    Liegen einer oder mehrere Anhaltspunkte der genannten oder sonstige Anhaltspunkte vor, ist der Vergleich des Buchwertes mit dem rechnerischen Vergleichswert zur Überprüfung der Werthaltigkeit geboten. Der rechnerische Vergleichswert des Geschäfts- oder Firmenwerts ermittelt sich dabei aus der Differenz des beizulegenden Werts des Geschäftsfeldes, welchem der Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet wurde, und dem Buchwert des korrespondierenden Nettovermögens.
  • Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung: In der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren sind im Posten „Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen“ planmäßige sowie außerplanmäßige Abschreibungen des Geschäfts- oder Firmenwerts zu erfassen. Dahingegen ist für eine nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung der Posten „sonstige betriebliche Aufwendungen“ für den Ausweis relevant.
  • Anhang: Die Zuordnung eines derivativen Firmenwerts auf seine jeweiligen Geschäftsfelder, der Zeitraum für die planmäßige Abschreibung, die Abschreibungsmethode, sowie die Werthaltigkeitsparameter als auch die Berechnungsmethode im Falle einer außerplanmäßigen Abschreibung sind im Anhang näher zu erläutern.

Diese Stellungnahme ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Auf der Homepage des AFRAC steht die veröffentlichte AFRAC-Stellungnahme 41 zum Download zur Verfügung.

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