Das Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG), welches am 31. Dezember 2023 in Kraft getreten ist, brachte neben einer zusätzlichen Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern (§ 198 Abs 10 Z 4 UGB) auch neue Angabepflichten im Anhang zu unternehmensrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüssen mit sich, die bereits für Abschlüsse für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 30. November 2023 enden, relevant sind.
Der neu eingeführte § 238 Abs 1 Z 3a UGB lautet:
§ 238 (1) Mittelgroße und große Gesellschaften haben im Anhang zusätzlich anzugeben: …
3a. der Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach dem Mindestbesteuerungsgesetz und ausländischen Steuergesetzen nach § 198 Abs 10 Satz 3 Z 4 für das Geschäftsjahr ergibt, sowie eine Erläuterung etwaiger Auswirkungen der Anwendung des Mindestbesteuerungsgesetzes und ausländischer Steuergesetze nach § 198 Abs 10 Satz 3 Z 4 auf die Gesellschaft;
Aufgrund des Verweises in § 251 UGB sind diese Neuerungen gleichfalls für den Konzernanhang zu berücksichtigen.
Der Fachsenat für Unternehmensberichterstattung der KSW hat in diesem Zusammenhang am 31. Jänner 2024 eine Fachinformation veröffentlicht, die einerseits die Auslegung dieser neuen Angabepflicht für Jahres- und Konzernabschlüsse sowie andererseits einen Hinweis auf mögliche zusätzliche Angaben aus steuerlichen Gründen beinhaltet. Der Fachsenat vertritt die Ansicht, dass das bilanzierende Unternehmen selbst oder ein in dessen Konzernabschluss im Wege der Vollkonsolidierung (und in Ausnahmefällen nach der Equity-Methode) einbezogenes Unternehmen den Anwendungsbereich des MinBestG oder eines vergleichbaren ausländischen Gesetzes fallen müssen, um die neu beschlossene Angabepflicht im Anhang auszulösen. Diesfalls wird empfohlen, die folgenden Angaben zu berücksichtigen:
Überdies ist es nach Auffassung des Fachsenat zur Vermeidung nachteiliger Verzerrungen des Effektivsteuersatzes sinnvoll, den (Gesamt-)Betrag der steuerlichen Verlustvorträge und der steuerlich noch nicht geltend gemachten Siebentelabschreibungen im Sinne des § 12 Abs 3 Z 2 KStG anzugeben, sofern hierfür keine aktiven latenten Steuern angesetzt wurden/werden konnten. Dies gilt jedenfalls für den Konzernanhang, eine analoge Vorgehensweise wird aber auch für den Anhang zum Jahresabschluss als ratsam angesehen.
Hintergrund hierfür ist § 80 Abs 1 MinBestG, welcher besagt, dass latente Steueransprüche und latente Steuerschulden aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des MinBestG nur dann wirksam berücksichtigt werden können, wenn diese in den Finanzkonten nachweislich erfasst oder in einem Abschluss offengelegt wurden.
Die Fachinformation ist auf der Website der KSW (Link öffnet neuen Tab) einzusehen. Zudem finden Sie im Corporate Tax Newsletter weitere umfangreiche Informationen zu den steuerrechtlichen Hintergründen der Pillar II-Gesetzgebung.