Die ursprüngliche AFRAC-Fachinformation zum Energiekostenzuschuss (EKZ) vom März 2023 wurde um spezifische Ausführungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenzuschuss II sowie der Relevanz der „Spätantragsrichtlinien“ im Falle einer Rückforderung von COVID Zuschüssen ergänzt.
Analog zum Energiekostenzuschuss I (EKZ I) besteht auch auf den Erhalt des Energiekostenzuschusses II (EKZ II) kein automatischer Rechtsanspruch. Daher kann eine Forderung auf den EKZ II im unternehmensrechtlichen Jahres- oder Konzernabschluss des Förderungswerbers nur dann bilanziert werden, wenn zum Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt sind und die Bewilligung des Zuschusses spätestens zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung ohne Vorbehalt hinsichtlich der Auszahlung erfolgt ist.
Im Gegensatz zum EKZ I, der mangels ausdrücklicher Förderzusage erst durch Auszahlung als konkludent bewilligt galt, stellt die aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) für den EKZ II eine Förderzusage aus, wobei die Auszahlung des EKZ II „nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehender Budgetmittel“ und damit grundsätzlich unter Auszahlungsvorbehalt zugesagt wird.
Infolge einer am 18. Dezember 2023 veröffentlichten Pressemitteilung des für den EKZ II zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, laut der die beantragte Gesamtfördersumme für den EKZ II innerhalb des definierten budgetären Rahmens liegt, stellt sich der formal bestehende Auszahlungsvorbehalt allerdings wirtschaftlich betrachtet nicht als solcher dar.
Erfüllt ein Unternehmen am Abschlussstichtag daher die sachlichen Voraussetzungen für den Erhalt des EKZ II, besteht sowohl hinsichtlich des für die Förderperiode 1 als auch des für die Förderperiode 2 beantragten EKZ II eine aktivierbare Forderung (Anm: Für die Förderperiode 2 ist von Unternehmen eine gesonderte Abrechnung einzureichen, wobei eine Einreichung erst ab 15. Februar 2024 möglich ist.
Sollte die Abrechnung im Aufstellungszeitpunkt des Abschlusses noch nicht eingereicht worden sein, ist der Ansatz einer Forderung für die Förderperiode 2 nur zulässig, wenn die Einreichung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen wird).
Für die Beurteilung der Frage, ob zu spät beantragte Förderungen zurückzuzahlen sind oder ob (bei noch nicht erfolgter Auszahlung) eine angesetzte Forderung wertzuberichtigen ist, sind die Spätantragsrichtlinien sowie die darin enthaltenen sachlichen Voraussetzungen für die Stellung eines Umwidmungs- oder Ergänzungsantrages von Relevanz.
Nach Auffassung des AFRAC vermitteln die Spätantragsrichtlinien einen Rechtsanspruch auf Umwidmung/Ergänzung – liegen daher die sachlichen Voraussetzungen für die Stellung eines Umwidmungs- oder Ergänzungsantrages am Abschlussstichtag vor und wurde der erforderliche Antrag bis zum Aufstellungszeitpunkt des Abschlusses bereits ordnungsgemäß gestellt bzw wird ein solcher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden, so ist dies bei der Beurteilung des Bestehens einer Rückzahlungsverpflichtung bzw eines Auszahlungsanspruchs zu berücksichtigen.
Eine gesetzliche Grundlage für eine allfällige Sanierung von Zuschüssen, die aufgrund einer sog „Überförderung im Unternehmensverbund“ ggf zu Unrecht gewährt wurden, besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht und kann demnach auch nicht bei der Beurteilung des Bestehens einer Rückzahlungsverpflichtung bzw eines Auszahlungsanspruchs berücksichtigt werden.
Zu beachten ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Spätantragsrichtlinien wesentlich strikter sind als nach den ursprünglichen Richtlinien für den Verlustersatz III bzw den Ausfallbonus III und sich daher ein erheblicher Wertberichtigungs- bzw Rückstellungsbedarf für diese beantragten Förderungen ergeben kann.
Hier kann die erweiterte AFRAC-Fachinformation abgerufen werden.