Am 19. März 2022 wurde eine AFRAC-Fachinformation zu den Auswirkungen des OGH-Urteils 3 Ob 189/21x zur Zinsenverrechnung während des COVID-19 Moratoriums auf die Rechnungslegung von Kreditinstituten veröffentlicht.
Gemäß dem höchstgerichtlichen Urteil vom 22. Dezember 2021 war die Vorschreibung von Sollzinsen für Verbraucherkredite im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 des 2. Covid-19-JuBG für den Zeitraum des gesetzlichen Moratoriums (1. April 2020 bis 31. Jänner 2021) unzulässig. Damit konnte die vom AFRAC bislang vertretene Rechtsansicht, dass ein etwaiger Zinsanspruch weiterhin bestehe und in dessen Höhe nicht begrenzt sei (siehe AFRAC-Fachinformation: COVID-19 (Kreditinstitute), Rz 31), nicht beibehalten werden.
In der Fachinformation wird weiters erläutert, dass das am 20. Jänner 2022 veröffentlichte OGH-Urteil ein werterhellendes Ereignis darstellt, weil dieses den Zeitraum April 2020 bis Jänner 2021 betrifft. Abschlüsse, welche vor dem 21. Jänner 2022 unter Zugrundelegung der vorherigen von der AFRAC-Fachinformation vertretenen Rechtsansicht aufgestellt wurden, gelten nicht als fehlerhaft. Die allfällige Änderung von fehlerfreien Abschlüssen ist nach AFRAC 39 zu beurteilen. Abschlüsse, welche nach dem 20. Jänner 2022 aufgestellt werden, müssen jedoch dem höchstgerichtlichen Urteil Rechnung tragen, um nicht fehlerhaft zu sein. Zinsgutschriften aufgrund des Urteils für Zeiträume ab dem Beginn des Geschäftsjahres, auf das sich ein nach dem 20. Jänner 2022 aufgestellter Abschluss bezieht, sind jedenfalls in laufender Rechnung zu erfassen und im Zinsergebnis auszuweisen. Im Regelfall sind davon Zinsgutschriften für Jänner 2021 betroffen.
Auf der Homepage des AFRAC steht die AFRAC-Fachinformation unter folgendem Link zum Download zur Verfügung.