Verlustersatz als Alternative zum FKZ 800.000

Das für den Fixkostenzuschuss Phase II angebotene Zwei-Säulen-Modell ermöglicht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Fixkostenzuschuss 800.000 (= FKZ 800.000) und dem Verlustersatz. Im Vorhinein zu erwähnen gilt, dass der Verlustersatz und der FKZ 800.000 nicht kumulierbar sind. Wurde ein FKZ 800.000 beantragt, kann jedoch auf den Verlustersatz gewechselt werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies vor Beantragung der 2. Tranche zu erfolgen hat. Es kann jedoch Wechsel vom Verlustersatz zum FKZ 800.000 erfolgen.
Doch worin bestehen die Unterschiede zwischen dem Verlustersatz und dem FKZ 800.000?

Im Gegensatz zum FKZ 800.000, aus dessen Name der Höchstbetrag von EUR 800.000 schon ersichtlich ist, ist beim Verlustersatz ein Höchstbetrag von bis zu EUR 3 Mio. möglich. Der Zeitraum für beide Fördermaßnahmen erstreckt sich vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021. Beide Möglichkeiten sind bis zu 9,5 Monate beantragbar. Ein wesentlicher Unterschied entsteht durch die Ersatzrate. So beträgt die Ersatzrate beim FKZ 800.000 bis zu 100 %, also kann die Ersatzrate dem gesamten Umsatzausfall entsprechen. Beim Verlustersatz bemisst sich die Ersatzrate jedoch nur auf 70 % bzw für Klein- und Kleinstunternehmen gemäß KMU-Definition auf 90 % des ermittelten Verlusts. Um als kleines Unternehmen qualifiziert zu werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. weniger als 50 Mitarbeiter
  2. maximal 10 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme

Auch die Bemessungsgrundlage unterscheidet sich. Während für den FKZ 800.000 die Fixkosten als Bemessungsgrundlage dienen, sind es beim Verlustersatz die Verluste. Als Verlust definiert sich, die Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume.

Bei beiden Antragstellungen sind bestimmte Besonderheiten bei der Antragstellung zu beachten. Hervorsticht, dass die Beantragung beim Verlustersatz immer durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen hat. Dieser hat den Umsatzausfall und den Verlust zu bestätigen. Die Beantragung erfolgt in 2 Tranchen. Bei der Beantragung des FKZ 800.000 ist in Ausnahmefällen kein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter notwendig.

Solche Ausnahmefälle stellt einerseits die „Pauschalierungsoption“ dar oder der Zuschuss beträgt insgesamt nicht mehr als 36.000 €. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

Beim FKZ 800.000 gibt es eine sogenannte „Pauschalierungsoption“, sie stellt eine Option für Betriebe mit weniger als EUR 120.000 Umsatz im letztveranlagten Steuerjahr dar. Sie gilt bei zumindest überwiegender selbstständiger Tätigkeit und ersetzt 30 % der Umsatzausfälle der gewählten Betrachtungszeiträume.

Ein ausschlaggebender Punkt bei der Wahl zwischen Verlustersatz und FKZ 800.000 ist die Reduzierung des Förderungshöchstbetrags durch andere Förderungen. Während beim Verlustersatz keine andere Förderung den Höchstbetrag reduziert, reduzieren beim FKZ 800.000 gleich drei andere Fördermaßnahmen den Höchstbetrag. Darunter fallen neben dem Umsatzersatz auch die 100%-Garantie sowie einzelne Landesförderungen.

Den Verlustersatz können operative Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich beantragen, die steuerliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Das Unternehmen muss hierbei Umsätze vor dem 16.09.2020 getätigt haben. Jedoch gibt es hier auch zahlreiche Ausnahmen.

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