Unter Cash Pooling wird der konzerninterne Liquiditätsausgleich verstanden. Cash Pooling erfolgt durch ein zentrales, meist von der Konzernobergesellschaft oder eine dafür speziell eingerichtete Gesellschaft (Cash-Pool-Leader) übernommenes Finanzmanagement. Dem Konzernunternehmen wird dabei überschüssige Liquidität entzogen und/oder Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite ausgeglichen. Das Ziel ist die Optimierung des Zustandes und der Verwaltung des Treasury durch die Überwindung der Unvollkommenheiten der Finanzmärkte mit weniger finanziellen Kosten. Daneben dient das Cash Pooling der Optimierung des konsolidierten Finanzergebnisses einer Gruppe sowie der Liquiditätsplanung und Liquiditätssteuerung. Im Zuge dessen werden die Finanzierungskosten minimiert, wobei die liquiden Mittel einzelner Konzerngesellschaften nicht zu niedrigen Habenzinsen veranlagt werden und währenddessen andere Konzerngesellschaften ihre Bankkonten nicht mit zu hohen Sollzinsen überziehen müssen.
Der Cash-Pool-Vertrag besteht zwischen den teilnehmenden Gesellschaften und der Master Company. Da die Leistungsbeziehung zwischen den Gesellschaften fremdüblich ist, kommt es zu einer Verzinsung, Haftungsvergütungen sowie etwaigen Managementgebühren.
In jenen Fällen, in denen die Cash-Pooling-Vereinbarungen zu Nachteilen für die betroffenen Gesellschaften führen, muss auf die Aspekte der verdeckten Einlagenrückgewähr (OGH Urteil 17 Ob 5/19p) und Transferpreisgestaltung explizit hingewiesen werden.
Der OGH hat sich in seiner jüngsten Entscheidung 17 Ob 5/19p erstmals mit der Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr auf Cash Pooling Vereinbarungen auseinandergesetzt. Als ein wesentliches Kriterium bei der Prüfung der Zulässigkeit wäre es, ob sie betrieblich gerechtfertigt sind. Bei der Vertragsgestaltung sollte in Zukunft Folgendes beachtet werden:
Beim Cash Pooling wird zwischen echtem (effektiven) und unechtem (fiktiven) Cash Pooling unterschieden.
Das effektive Cash Pooling setzt einen tatsächlichen Liquiditätstransfer innerhalb der teilnehmenden Gesellschaften voraus. Die individuellen Bankkonten (Nebenkonten) werden beibehalten und dienen als Durchlauf- bzw. Zahlungsverkehrskonten. Das Hauptkonto (Master Account) ermöglicht den Ausgleich der einzelnen Konten auf Null. Die Salden werden als Forderung/Verbindlichkeit an den Cash Pool Leader ausgewiesen, da die jederzeitige Verfügbarkeit/Dispositionsfähigkeit nicht gegeben ist.
Geänderte Sichtweise durch die AFRAC-Stellungnahme 36
Im Vergleich zu KFS/BW 2 kommt es in der AFRAC-Stellungnahme 36 zu einer differenzierten Betrachtungsweise. Die bisherige Regelung im KFS/BW 2 regelte bisher den Bereich des Cash Pooling nicht explizit. Nach der AFRAC-Stellungnahme 36 ist obige Thematik nun genauer geregelt.
Da Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus Vereinbarungen zum physischen („echten“) Cash Pooling in der Regel die Definition von Zahlungsmitteläquivalenten erfüllen, sind sie daher Bestandteile des Fonds der flüssigen Mittel, wenn kumulativ Folgendes gilt:
Die fiktive Übertragung von Salden gehört zum fiktiven Cash Pooling. Es erfolgt kein Geldfluss bzw. tatsächlicher Liquiditätstransfer zwischen dem Master Account und den Pool-Konten. Somit bleiben die Einzelsalden unverändert. Die positiven Salden werden als liquide Mittel ausgewiesen, da die Geldmittel am jeweiligen Konto verbleiben. Zu beachten ist, dass die jederzeitige Dispositionsfähigkeit eine Voraussetzung für einen entsprechenden Ausweis darstellt. Die tatsächliche Ausgestaltung kann somit einem entsprechenden Ausweis entgegenstehen! Dh Guthaben bei Kreditinstituten und Kontokorrente, die in Vereinbarungen zum fiktiven Cash-Pooling einbezogen sind, sind in der Regel als Bestandsteile des Fonds der flüssigen Mittel anzusehen.