Auswirkungen des Klimawandels im Accounting

26/02/21

Aufgrund der möglichen Effekte auf die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage von Unternehmen sowie auf deren Geschäftsmodelle hat das Thema Klimawandel in den vergangenen Jahren aus Sicht von Investoren und anderen Abschlussadressaten an Bedeutung gewonnen. Der Begriff „Klima“findet in den IFRS keine explizite Erwähnung. Allerdings haben die Auswirkungen des Klimawandels und die daraus resultierenden Risiken und Chancen erheblichen Einfluss auf die Unternehmen. Die Berücksichtigung von Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ansatz-, Bewertungs- und Angabevorschriften sind in den IFRS geregelt und treffen daher auch für die Berücksichtigung von Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu. Unter Berücksichtigung von Wesentlichkeitsüberlegungen sind daher die Auswirkungen des Klimawandels durchaus in der Erstellung von Konzernabschlüssen nach IFRS zu berücksichtigen. Der folgende Beitrag stellt exemplarisch dar, wann eine solche Berücksichtigung erforderlich sein kann. Für eine detaillierte Analyse verweisen wir auf das im November veröffentlichte Educational Material des IASB. 

Darstellung des Abschlusses (IAS 1)

Unternehmen haben Angaben zu jenen Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten zu machen, die einen signifikanten Einfluss auf die im Abschluss erfassten Beträge haben bzw. im Folgejahr potenziell zu wesentlichen Anpassungen dieser Beträge führen können (IAS 1.122 und IAS 1.125). In Verbindung mit Klimarisiken ist es bspw. denkbar, dass sich wesentliche Unsicherheiten bei der Schätzung von erwarteten Kosten für Rekultivierungsverpflichtungen ergeben.

Aus dem Klimawandel entstehende Risiken können mitunter zu wesentlichen Unsicherheiten führen, die erheblichen Zweifel an der Fortführungsfähigkeit (going concern) von Unternehmen aufwerfen. Diese Unsicherheiten sind anzugeben (IAS 1.25).

Darüber hinaus können sich durch die Generalklausel des IAS 1 zusätzliche Angaben über Klimarisiken erfordern. Danach sind weitere Informationen offenzulegen, die nicht in anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen werden, für das Verständnis des Abschlusses aber von Relevanz sind (IAS 1.112).

Nicht-finanzielle Vermögenswerte (IAS 2, IAS 16, IAS 38)

Unternehmen begegnen aus dem Klimawandel entstehenden Risiken mitunter mittels Anpassung von Geschäftsmodellen und verstärktem Fokus auf Forschungs- und Entwicklungsprojekten. In solchen Fällen ist explizit auf die Vorschriften zum Ansatz von Kosten als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten zu achten (IAS 16.16; IAS 38.27 und IAS 38.66 i.V.m. IAS 38.57).

Weiterhin können sich Klimaaspekte auf die erwarteten Restwerte und Nutzungsdauern von Vermögenswerten haben, bspw. aufgrund von Beschädigungen und künftige Restriktionen. Derartigen Entwicklungen sind bei der jährlichen Überprüfung der Restwerte und Nutzungsdauern zu berücksichtigen (IAS 16.51 und IAS 38.102 i.V.m. IAS 38.104).

Ebenfalls sind die Aktivierung und Bewertung im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten nach IFRS zu beurteilen.

Bezüglich der kurzfristigen nicht-finanziellen Vermögenswerte kann sich besonders im Hinblick auf den Buchwert von Vorräten ein Anpassungsbedarf ergeben. Beispielweise können Auswirkungen des Klimawandels zu Veralterung, erhöhten Kosten der Fertigstellung oder sinkenden Verkaufspreisen führen. In solchen Fällen sind Vorräte ggf. auf den niedrigeren Nettoveräußerungswert abzuwerten (IAS 2.28).

Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte (IAS 36)

Die Auswirkungen des Klimawandels stellen potenzielle Anhaltspunkte für eine Wertminderung dar (IAS 36.12). Besonders physische Risiken sowie Transaktionsrisiken, bspw. aus Restriktionen durch künftige Klimagesetze und -verordnungen, können die Werthaltigkeit einzelner nicht-finanzieller Vermögenswerte, aber auch ganzer zahlungsmittelgenerierender Einheiten beeinflussen. 

Hinsichtlich der Ermittlung des erzielbaren Betrags von Vermögenswerten und zahlungsmittelgenerierenden Einheiten haben Unternehmen zu beurteilen, ob die dem Nutzungswert zugrunde gelegten vernünftigen und vertretbaren Annahmen Klimarisiken bereits angemessen widerspiegeln (IAS 36.33).

Ertragsteuern (IAS 12)

Klimarisiken können dazu führen, dass Unternehmen ihre Schätzungen hinsichtlich erwarteter zu versteuernder Ergebnisse in der Zukunft anzupassen haben. Diese Ergebnisse bilden die Basis für den Ansatz latenter Steueransprüche für abzugsfähige temporäre Differenzen und Verlustvorträge (IAS 12.24 und .34). Somit hat unter Umständen ein Ansatz neuer latenter Steueransprüche zu unterbleiben bzw. ist ein bestehender latenter Steueranspruch möglicherweise ganz oder teilweise auszubuchen (IAS 12.56).

Darüber hinaus können sich direkte Auswirkungen aus fiskalischen Förderprogrammen auf die Steuerbelastung der Unternehmen ergeben. 

Rückstellungen (IAS 37)

Unternehmen haben mögliche klimabezogene Effekte auf den Ansatz, die Bewertung und die Offenlegung von Rückstellungen zu erheben. Die Notwendigkeit des Ansatzes einer Rückstellung kann sich z.B. aus einer gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsleistung für entstandenen ökologischen Schaden ergeben (IAS 37.14). Gesetzesänderungen können auch Auswirkungen auf die Ermittlung von Kosten zur Erfüllung eines Vertrags im Hinblick auf belastende Verträge haben (IAS 37.68).

Finanzinstrumente (IFRS 7, IFRS 9)

Die Auswirkungen des Klimawandels können die Bilanzierung von Finanzinstrumenten in unterschiedlicher Weise beeinflussen. So ist es vorstellbar, dass Kreditvereinbarungen Klauseln enthalten, welche die vertraglichen Zahlungsströme an die Erreichung bestimmter ökologischer Ziele koppeln. Derartige Vereinbarungen sind vom Kreditgeber im Rahmen der Einstufung finanzieller Vermögenswerte dahingehend zu überprüfen, ob die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen darstellen (IFRS 9.B4.1.7). Auf Seiten des Kreditnehmers liegt unter Umständen ein eingebettetes Derivat vor (IFRS 9.4.3.1).

Darüber hinaus können sich Klimarisiken auf die Ermittlung erwarteter Kreditverluste (expected credit losses) auswirken (IFRS 9.5). So könnten bspw. Naturkatastrophen oder gesetzliche Vorschriften zur Erreichung von Klimazielen die Zahlungsfähigkeit von Schuldnern negativ beeinflussen. Außerdem führt der Umstand, dass Vermögenswerte nicht mehr zugänglich oder versicherbar sind, möglicherweise zu einem geminderten Wert von Sicherheiten.

Diese Auswirkungen auf die Berechnung erwarteter Kreditverluste sowie unter anderem Auswirkungen auf die Risikokonzentration anzugeben; bspw. aufgrund von Beteiligungen an Unternehmen, die besonders stark von Klimarisiken betroffen sind (IFRS 7.34 und IFRS 7.35B).

Weitere Themen

Die Ausführungen in diesem Beitrag stellen lediglich eine Auswahl an möglichen Beispielen zur Berücksichtigung von Klimaaspekten im Konzernabschluss nach IFRS dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 

Die tatsächlichen Auswirkungen von Klimarisiken auf die Bilanzierung sind unternehmensindividuell zu analysieren. Beispielsweise sind zusätzlich zu den oben genannten Punkten Effekte auf die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten und Schulden denkbar (IFRS 13). Versicherungsunternehmen haben besonders auch die Steigerung in Häufigkeit und Ausmaß von Schadensfällen in ihrer Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten zu berücksichtigen (IFRS 17).

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PwC Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS) beantworten gerne Ihre Fragen zu Auswirkungen des Klimawandels im Accounting.

Kontakt

Hans Hartmann

Hans Hartmann

Partner, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria

Tel: +43 676 833 771 816

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