GRI veröffentlicht "Universal Standards"

08/11/21

Die Überarbeitung der GRI-Universal Standards stellt ein umfangreiches Projekt der GRI-Organisation dar und beinhaltet etliche zum Teil auch wesentliche Änderungen an den bisherigen Standards.

Am 5. Oktober 2021 veröffentlichte die Global Reporting Initiative (GRI) die überarbeiteten GRI-Universal Standards GRI 1: „Foundation“, GRI 2: „General Disclosures“ und GRI 3: „Material Topics“ (Link).

Die Standards der GRI haben sich global, aber auch in Deutschland als Rahmenwerk für die nichtfinanzielle Berichterstattung etabliert. Die Überarbeitung der GRI-Universal Standards stellt ein umfangreiches Projekt der GRI-Organisation dar und beinhaltet etliche zum Teil auch wesentliche Änderungen an den bisherigen Standards.

Die Universal Standards gelten für alle Organisationen. GRI 1 bildet den Ausgangspunkt der GRI-Berichterstattung. Er enthält eine Systematisierung der GRI-Standards, erklärt, wie diese anzuwenden sind und erläutert die wichtigsten Konzepte und Prinzipien sowie Anforderungen an die GRI-Berichterstattung.

GRI 2 umfasst geänderte Offenlegungsvorschriften für kontextbezogene Informationen über das berichtende Unternehmen wie z. B. die Organisationsstruktur, Berichtsverfahren, Mitarbeiter Unternehmensaktivitäten, Governance, Unternehmensstrategie und Richtlinien sowie den Einbezug von Stakeholdern. Diese Angaben geben einen Einblick in Profil und Größe einer Organisation und helfen, die Auswirkungen eines Unternehmens auf sein Umfeld besser zu verstehen.

In GRI 3 sind überarbeitete Regelungen zur Identifizierung der Themen zu finden, die für das Unternehmen wesentlich sind. Es werden die Schritte zur Ermittlung dieser Themen erläutert und beschrieben, wie die neuen Sektorstandards in diesen Prozess einzubeziehen sind. Darüber hinaus sind auch neue bzw. überarbeitete Offenlegungsanforderungen enthalten (z. B. Auflistung wesentlicher Themen, Verfahren zur Bestimmung wesentlicher Themen, Handhabung wesentlicher Themen durch das Unternehmen).

Wesentliche Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen sind:

1. Ausweitung der Berichtspflicht durch Abschaffung der sog. „Core“-Option

Die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts kann in Übereinstimmung mit den GRI-Standards („in accordance with GRI“) oder unter Anwendung ausgewählter Standards oder Teilen von diesen („GRI-referenced claim“) erfolgen. Erfolgt die Erstellung in Übereinstimmung mit den GRI-Standards, entfällt die bisherige, von rd. ¾ der Unternehmen angewendete, Wahlmöglichkeit lediglich Mindestinformationen zur Nachhaltigkeit zu machen (sog. „Core“-Option). Stattdessen ist künftig nur noch die sog. „Comprehensive“-Option zulässig, nach der zusätzliche Angaben zu Strategie, Ethik und Integrität sowie zur Unternehmensführung des Unternehmens zu machen sind, was zu einer Harmonisierung der Berichterstattung der Unternehmen und einer verbesserten Vergleichbarkeit führen dürfte. Allerdings muss dies nicht zwangsläufig zu einer Ausweitung der Berichtspflichten führen, da gleichzeitig eine Anpassung der themenspezifischen Berichterstattung erfolgte. So sind nach dem neuen GRI 1 (Requirement 5) nur noch jene Angaben eines Themenstandards zu erfassen, die relevant sind und Auswirkungen auf das wesentliche Thema adäquat darstellen.

Auf die Angabe bestimmter in den Universalstandards genannter Angaben darf weiterhin unter Hinweis auf Auslassungsgründe verzichtet werden.

2. Stakeholder-Einfluss

Bislang sind bei der Ermittlung der wesentlichen Themen Sachverhalte zu berücksichtigen, die entweder erhebliche ökonomische, ökologische und soziale Auswirkungen („impacts“) der Organisation aufzeigen, oder die Beurteilung und Entscheidungen der Stakeholder erheblich beeinflussen. Da eine getrennte Betrachtung der beiden Dimensionen dazu führen kann, dass ein sogenannter „Stakeholder Bias“ bei der Identifizierung der wesentlichen Themen entsteht, wurde die Definition der wesentlichen Themen neu gefasst. Hierunter sind jetzt die wichtigsten Auswirkungen des Unternehmens auf Wirtschaft, Umwelt und Menschen (einschließlich der Auswirkungen auf Menschenrechte) zu verstehen. Die Auseinandersetzung mit den relevanten Stakeholdern ist zwar nach wie vor Teil der Ermittlung der Auswirkungen und fließt in den Prozess der Ermittlung der wesentlichen Themen ein, der Einfluss auf die Beurteilung und Entscheidungen der Stakeholder stellt jedoch keinen eigenständigen Faktor mehr dar.

3. Ermittlung wesentlicher Themen

Die überarbeiteten GRI-Regelungen sehen im Vergleich zu den aktuellen Regelungen einen klar strukturierten Prozess zur Ermittlung der wesentlichen Themen vor. Insbesondere Unternehmen, die sich bislang bei deren Bestimmung stark auf Stakeholder-Befragungen gestützt haben, werden künftig angehalten, verstärkt auch eigene Analysen der wesentlichen Auswirkungen durchzuführen.

4. Entwicklung von Sektorstandards

I.V.m. der Überarbeitung der Universal Standards wurde das GRI-Standard-System insgesamt aktualisiert und in Teilen überarbeitet, um die Qualität und Konsistenz der Berichterstattung zu verbessern. Es besteht nun aus drei verschiedenen Bereichen, den Universal Standards, den neuen Sektorstandards und den Themenstandards. Wesentliche Themen, die mit Hilfe der Universal- und Sektorstandards identifiziert wurden, sind im Rahmen der Berichterstattung auf Basis der bestehenden themenbezogenen Standards offenzulegen und zu erläutern.

Mit der Erstellung von Sektorstandards wurde begonnen, da sich die bisherige Nachhaltigkeitsberichterstattung einzelner Unternehmen nach Ansicht der GRI-Organisation nicht immer konsequent mit den zentralen Herausforderungen der betreffenden Branche auseinandersetzt. Die neuen Sektorstandards sollen als Grundlage zur Bestimmung der wichtigsten branchenspezifischen Themen herangezogen werden können. Ziel ist es, zunächst Sektorstandards für alle Branchen mit weitreichender Auswirkung auf die Nachhaltigkeit zu entwickeln. Bislang wurde der Sektorstandard „oil and gas“ veröffentlicht. Weitere Sektorstandards sind geplant; solche für die Branchen „coal“, „mining“ und „agriculture, aquaculture, and fishing“ sind bereits in der Entwicklung. Hierbei ist zu beachten, dass Unternehmen nur über die im Sektorstandards aufgeführten Themen zu berichten hat, die für das Unternehmen wesentlich sind. Allerdings sind Unternehmen verpflichtet zu analysieren, ob zusätzliche Themen, die nicht im Sektorstandard enthalten sind, ebenfalls als wesentlich eingestuft werden und entsprechend zu berichten sind. Diese Analyse ist insbesondere auch in der Übergangszeit vorzunehmen, bis entsprechende Sektorstandards vorliegen.

5. Anpassung von Themenstandards

Um die Konsistenz mit den überarbeiteten Universal Standards zu gewährleisten, wurden auch alle GRI-Themenstandards angepasst. Die zu berichtenden Informationen blieben dabei unverändert. Allerdings wurden die bislang im Themenstandard GRI 412 „Human Right Assessment“ geforderten Berichtspflichten in die überarbeiteten Universal Standards integriert und der betreffende Themenstandard gelöscht. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Geltung der Menschenrechte ein wesentliches Thema darstellen und diesbezügliche Berichtspflichten allgemein gelten sollen. Weitere Anpassungen der Themenstandards betrafen lediglich redaktionelle Themen, auch werden die Themenstandards zukünftig nicht mehr in die Reihen 200 (ökonomische Themen), 300 (ökologische Themen) und 400 (Soziale Themen) unterteilt.

Die überarbeiteten Universal Standards gelten für die Berichterstattung ab dem 1. Januar 2023 und somit i. d. R. für die Berichterstattung über die Periode 2022. Eine vorzeitige Anwendung der Standards ab Veröffentlichung ist zulässig und wird empfohlen.

Kontakt

Hans Hartmann

Hans Hartmann

Partner, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria

Tel: +43 676 833 771 816

Folgen Sie uns