12/06/23
Rechtsakts zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht, wie es die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fordert.
Die Entwicklung der zukünftigen europäischen Nachhaltigkeitsstandards geht damit in den Endspurt. Mit der Veröffentlichung des Entwurfs des delegierten Rechtsakts inklusive Annex I „European Sustainability Reporting Standards” und Annex II „Acronyms and Glossary of Terms” bittet die Europäische Kommission um finales Feedback zu den ESRS. Die Kommentierungsfrist beträgt vier Wochen und endet am 7. Juli 2023. Die offizielle Mitteilung der Europäischen Kommission, den Entwurf einschl. Annex I und II sowie ein Muster zur Einreichung von Feedback finden Sie hier. Für die Einreichung von Feedback ist eine kostenlose Registrierung erforderlich. Die ESRS legen Umfang und Struktur der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten CSRD fest.
Zwölf ESRS
Der Annex I des Entwurfs des delegierten Rechtsakts umfasst zwölf ESRS: zwei übergreifende Querschnittsstandards („Cross-cutting Standards”), die auf alle Nachhaltigkeitsthemen angewendet werden und zehn thematische Standards, die mit „Umwelt, Soziales und Governance“ das gesamte ESG-Spektrum abdecken. Einen Überblick über die ESRS gibt folgende Übersicht:
Zuvor hatte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) Draft ESRS entwickelt und diese am 22. November 2022 der Europäischen Kommission übergeben. Nach erfolgter Übergabe hat die Europäische Kommission die Entwürfe in den vergangenen Monaten gewürdigt und hierzu Stellungnahmen europäischer Aufsichtsbehörden (unter anderem der European Securities and Markets Authority (ESMA)), weiterer EU-Institutionen, wie der European Banking Authority (EBA) und der European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) sowie der Member State Expert Group on Sustainable Finance eingeholt.
Wesentliche Änderungen an den ESRS
Im Rahmen ihres Überarbeitungsprozesses hat die Europäische Kommission umfangreiche Änderungen an den bisherigen Draft ESRS vorgenommen, unter anderem zu folgenden Themen:
Die Einführung von zusätzlichen Erleichterungen, mehr Flexibilität und freiwilligen Angaben soll die Belastung aus der Berichterstattung für die betroffenen Unternehmen verringern und die erstmalige Anwendung der Standards erleichtern.
Nächste Schritte
Nach Ablauf der Rückmeldefrist wird die Europäische Kommission die eingegangenen Stellungnahmen würdigen und die finalen ESRS voraussichtlich bis Ende Juli 2023, spätestens Ende August 2023, als delegierten Rechtsakt verabschieden, gefolgt von einem Prüfungszeitraum (sog. „scrutiny period”), in dem sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat Einwände erheben können. Sofern keine Einwände erhoben werden, sind die ESRS ab dem 1. Januar 2024 für alle von der CSRD betroffenen Unternehmen unmittelbar verbindlich. Im Falle eines Einwands treten die ESRS nicht in Kraft und der Gesetzgebungsprozess muss von Neuem beginnen. Derzeit ist jedoch davon auszugehen, dass die ESRS ab dem 1. Januar 2024 und damit mit der Erstanwendung der CSRD anzuwenden sind.
Nicole Zadrazil
Senior Manager, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria
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Partner, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria
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