14/12/20
Nach der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority), die ihre europäischen Prüfungsschwerpunkte bereits am 28. Oktober 2020 veröffentlicht hat, stehen nun auch die von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) am 1. Dezember 2020 veröffentlichten Prüfungsschwerpunkte für die in 2021 durchzuführenden Prüfungen von Konzernabschlüssen nach IFRS zur Verfügung. Abweichend zu den Vorjahren legt die FMA – mit Ausnahme von Jahresabschlüssen nach UGB – keine zusätzlichen eigenen Prüfungsschwerpunkte fest.
Damit Iiegen insgesamt vier Prüfungsschwerpunkte zu IFRS-Abschlüssen vor, die wir Ihnen nachfolgend, neben weiteren Themenbereichen wie Konzernlagebericht und nicht-finanzielle Berichterstattung, näher erläutern.
Vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie legen die Enforcer bezogen auf die Darstellung des Abschlusses nach IAS 1 folgende Schwerpunkte:
Insbesondere die stark von COVID-19 betroffenen Unternehmen müssen in ihrem Abschluss ausreichend detaillierte und unternehmensspezifische Angaben zu ihrer Fähigkeit zur Unternehmensfortführung machen, sofern wesentliche Unsicherheiten oder Zweifel bei der Beurteilung bestehen. Nach IAS 1.25 sind dabei wesentliche Unsicherheiten anzugeben, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen können. Dazu zählen z. B. Angaben über eine übermäßige Abhängigkeit von vorübergehenden staatlichen Unterstützungsmaßnahmen oder über andere Änderungen der bestehenden Finanzierungsvereinbarungen. Bei der Beurteilung sind gem. IAS 1.26 sämtliche verfügbaren zukunftsbezogenen Informationen zu berücksichtigen, die mindestens einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag umfassen, aber nicht auf diesen Zeitraum beschränkt sind.
Weiterhin ist zu bedenken, dass Unternehmen gemäß einer IFRS IC-Entscheidung aus Juli 2014 und IAS 1.122 auch Angaben zu ihrer Beurteilung und der Grundlage machen müssen, auf der sie zu dem Urteil gekommen sind, dass keine wesentliche Unsicherheit bzgl. der Fähigkeit zur Unternehmensfortführung besteht, sofern diese Schlussfolgerung signifikante Ermessensentscheidungen erforderte. Anzugeben sind dabei z. B. Informationen zur Durchführbarkeit und Wirksamkeit geplanter Gegenmaßnahmen oder zu staatlichen Unterstützungsmaßnahmen bzw. anderen Finanzmitteln. Die IFRIC-Entscheidung aus Juli 2014 finden Sie hier.
Auf eine Konsistenz der Angaben zu anderen im Abschluss dargestellten Informationen (z. B. Angaben zu Liquiditäts- und anderen finanziellen Risiken gem. IFRS 7) ist zu achten.
Die Enforcer gehen davon aus, dass die COVID-19 Pandemie zu großen Bandbreiten der zugrunde liegenden Annahmen bei Ermessensentscheidungen und Schätzungen des Managements führen kann. Unsicherheiten bei der mittel- und langfristigen Entwicklung des Unternehmens können sich z. B. auf die Zuverlässigkeit der Unternehmensplanung und damit die Beurteilung, ob Vermögenswerte wertgemindert oder latente Steuerforderungen werthaltig sind, auswirken. Damit die Adressaten dennoch in die Lage versetzt werden, fundierte Entscheidungen auf Grundlage der gemeldeten Zahlen zu treffen, ist es wichtig, dass die Unternehmen gem. IAS 1.122-125 detaillierte Angaben zu den Auswirkungen von COVID-19 auf Ermessensentscheidungen und zu den Quellen von Schätzungsunsicherheiten machen, die sich am signifikantesten auf die im Abschluss ausgewiesenen Beträge auswirken.
Die Enforcer empfehlen im Einklang mit IAS 1.129, auch Informationen zu Sensitivitäten von Buchwerten in Bezug auf die zugrunde liegenden Berechnungsmethoden, Annahmen und Schätzungen offenzulegen.
Zur Identifizierung der angabepflichtigen Informationen ist insbesondere auf solche Annahmen und Posten abzustellen, die intensive Diskussionen im Management sowie mit dem Aufsichtsrat (Prüfungsausschuss) und / oder dem Abschlussprüfer hervorgerufen haben. Es ist sicherzustellen, dass die Bereiche im Einklang mit den im Konzernabschluss beschriebenen wesentlichen Risiken sowie den identifizierten Key Audit Matters stehen.
Praxishinweis: Die FMA betont die Notwendigkeit einer unternehmensspezifischen Offenlegung im Hinblick auf mögliche COVID-19 Auswirkungen auf die verschiedenen Aspekte der Geschäftstätigkeit von Unternehmen.
Unternehmen sollten die Effekte von COVID-19 nicht getrennt in der Gewinn- und Verlustrechnung darstellen, da eine solche Darstellung die aktuelle und zukünftige Leistungsfähigkeit nicht sachgerecht wiedergeben und irreführend sein könnte. Allerdings ermutigt die ESMA die Unternehmen, qualitative und quantitative Informationen über die wesentlichen Auswirkungen von COVID-19 und die für ihre Bestimmung angewandte Methodik außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung offenzulegen, damit die Adressaten ein klares und unvoreingenommenes Bild der zahlreichen von COVID-19 betroffenen Bereiche erhalten.
Die Erläuterungen können dabei entweder in einem einzigen Abschnitt im Anhang oder in mehreren Abschnitten erläutert werden. Wichtig ist in diesem Fall, dass im Sinne der Transparenz nachvollziehbare Querverweise zwischen den relevanten Abschnitten angegeben werden.
Die Enforcer wiederholen die von der ESMA bereits für die Halbjahresberichte geäußerte Erwartungshaltung, dass die berichtenden Unternehmen die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie bei der Beurteilung, ob Anzeichen für eine Wertminderung (sog. „triggering events“) vorliegen, sorgfältig berücksichtigen sollten. So dürfte nach Ansicht der Enforcer vor dem Hintergrund der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie zu erwarten sein, dass bei vielen Unternehmen (weiterhin) ein oder mehrere Anhaltspunkte für eine Wertminderung vorliegen dürften.
Liegt ein „triggering event“ am Abschlussstichtag vor, ist grundsätzlich ein Impairment Test für die betroffene zahlungsmittelgenerierende Einheit (CGU) bzw. CGU-Gruppe (mit und ohne Goodwill) erforderlich. Außerdem stehen für die jährlichen IFRS-Konzernabschlüsse regelmäßig zum Geschäftsjahresende die – unabhängig vom Vorliegen eines „triggering events“ – verpflichtend durchzuführenden jährlichen Werthaltigkeitsprüfungen des Geschäfts- oder Firmenwerts, der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sowie der noch nicht zum Gebrauch verfügbaren immateriellen Vermögenswerte an.
In diesem Zusammenhang erinnern die Enforcer daran, dass diese verpflichtenden jährlichen Werthaltigkeitsprüfungen grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden können, diese Prüfung aber dann jedes Jahr zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt werden muss (IAS 36.10, IAS 36.96). Außerdem betonen sie, dass sowohl anlassbezogenen als auch jährlichen Tests aktuelle Annahmen und Schätzungen zum Testzeitpunkt zugrunde zu legen sind und ein durchzuführender Test bspw. nicht durch einen Test ersetzt werden könne, der bereits für die letzte Zwischenberichtsperiode durchgeführt wurde.
In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hingewiesen, dass Unternehmen bei einem weiterhin am aktuellen Abschlussstichtag fortbestehenden „triggering event“ nicht von ihrer grundsätzlichen Pflicht zur Durchführung einer Werthaltigkeitsprüfung entbunden sind. Zwar dürfte diese Werthaltigkeitsprüfung nicht zwingend immer eine vollständige Neuberechnung des erzielbaren Betrags voraussetzen, allerdings ist zu analysieren, ob neue Anhaltspunkte für eine Wertminderung vorliegen, die bisher nicht berücksichtigt wurden und die eine Bestimmung des erzielbaren Betrags erforderlich machen. Die Durchführung einer solchen Werthaltigkeitsprüfung wäre zudem entsprechend zu dokumentieren.
Nach Auffassung der Enforcer sollten die berichtenden Unternehmen bei der Schätzung der künftigen Cashflows einer CGU oder CGU-Gruppe die Modellierung mehrerer möglicher Zukunftsszenarien in Betracht ziehen, um den erhöhten Grad an Unsicherheit zu reflektieren und damit relevantere Informationen zur Darstellung der möglichen künftigen wirtschaftlichen Entwicklungen zu liefern. So kann gerade angesichts der aktuellen Prognoseschwierigkeiten ein Ansatz zur Schätzung der erwarteten Cashflows, der sich auf wahrscheinlichkeitsgewichtete Szenarien stützt, zur Abbildung der aktuellen Unsicherheit besser geeignet sein als eine einwertige bestmögliche Schätzung der künftigen Cashflows.
Die Enforcer weisen auch darauf hin, dass alle in früheren Zwischenberichtsperioden verwendeten Annahmen und Schätzungen entsprechend zu aktualisieren sind, um die neuesten verfügbaren Informationen und Erkenntnisse widerzuspiegeln. Außerdem sollten Unternehmen in ihren jährlichen Abschlüssen Angaben dazu machen, wie sich Annahmen und Bewertungen im Vergleich zum vorangegangenen Jahres- bzw. Zwischenabschluss geändert haben. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass sich im Falle vorangegangener Zwischenberichte im Rahmen des jährlichen Abschlusses ggf. weitere Angaben gemäß IAS 34.26 f. ergeben können, wenn es im zweiten Halbjahr bzw. im vierten Quartal zu einer wesentlichen Schätzungsänderung bzgl. der im Halbjahres- bzw. Quartalsbericht ausgewiesenen Beträge kommt.
Die Enforcer weisen des Weiteren darauf hin, dass bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags die zusätzliche Unsicherheit auch alternativ durch eine weitere Anpassung des Diskontierungszinssatzes berücksichtigt werden könne. In diesem Fall erinnern sie an die Beachtung des Äquivalenzprinzips, nach dem die Cashflows dann nicht bereits um das gleiche Risiko angepasst worden sein dürfen (vgl. IAS 36.55-57). In jedem Fall sind sie der Ansicht, dass die Unternehmen auch hinreichend Transparenz darüber schaffen sollten, wie die Unsicherheit bei der Werthaltigkeitsprüfung berücksichtigt wurde.
Die Enforcer erinnern daran, dass die Prognose der Zahlungsströme für die Ermittlung des Nutzungswerts gemäß IAS 36.33 (a) auf vernünftigen und vertretbaren Annahmen des Managements basieren muss, wobei ein größeres Gewicht auf externe Hinweise zu legen ist. In der aktuellen Situation ist daher u. a. eine Plausibilisierung der Planung mit aktuellen Analystenschätzungen und der Abgleich der Impairment Test Ergebnisse mit der Marktkapitalisierung zu empfehlen.
Außerdem weisen die Enforcer darauf hin, dass die Prognose der Zahlungsströme bei der Ermittlung des Nutzungswerts den aktuellen Zustand des Testobjekts wiederspiegeln soll. Dementsprechend sollten sie keine Mittelzu- und -abflüsse widerspiegeln, die aus einer künftigen Restrukturierung, zu der das Unternehmen noch nicht verpflichtet ist, oder aus künftigen Erweiterungsinvestitionen erwartet werden (vgl. IAS 36.44).
Die Enforcer erinnern die berichtenden Unternehmen daran, dass nach den Regelungen des IAS 36.134 (d) und (e) eine angemessene Transparenz im Hinblick auf die Schätzungen und Schlüsselannahmen (und deren Änderungen im Laufe des Jahres) zu schaffen ist, die den Werthaltigkeitsprüfungen zugrunde liegen. Im gegenwärtigen Umfeld sollten sich die Unternehmen dabei auf die getroffenen operativen und finanziellen Hypothesen fokussieren. Sie erwarten von den berichtenden Unternehmen u. a. insbesondere eine Erläuterung, (i) ob und wann sie die Rückkehr zum Cashflow Niveau vor der COVID-19 Pandemie für realistisch halten und (ii) welcher Zeithorizont in Bezug auf die Post COVID-19 Szenarien in Betracht gezogen wurde.
Des Weiteren sollte insbesondere bei der Darstellung von Sensitivitätsanalysen ein besonderer Fokus auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie gelegt werden. So sollten die bislang verwendeten Bandbreiten der für möglich gehaltenen Änderungen angesichts der aktuellen Situation und gestiegenen Unsicherheiten überprüft werden. So rechnen die Enforcer damit, dass die für möglich gehaltenen Bandbreiten angesichts der derzeitigen unsicheren Wirtschaftslage und aktuellen Prognoseschwierigkeiten tendenziell größer als gewöhnlich sein dürften. Auch könnte sich Anpassungsbedarf im Hinblick auf den Detaillierungsgrad und die Auswahl der wesentlichen Annahmen, für die Sensitivitäten dargestellt werden, ergeben. Als ein mögliches Beispiel für eine Sensitivität wird eine Variation des geschätzten Zeithorizonts bis zur Rückkehr zu einem Vor-Krisen-Niveau genannt.
Nach Ansicht der Enforcer sind bei der Darstellung von Annahmen sowie vorgenommenen Schätzungen und deren Sensitivität neben den entsprechenden Regelungen des IAS 36.134 bzw. 36.135 ggf. auch die einschlägigen Regelungen von IAS 1, insbesondere zu Quellen von Schätzunsicherheiten und Ermessensentscheidungen (IAS 1.122 bzw. IAS 1.125 und IAS 1.129), zu beachten. So hatten die Enforcer bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass hier in bestimmten Fällen zusätzliche Angaben, bspw. weitergehende Informationen zu Annahmen bei durchgeführten Asset Impairment Tests und zusätzliche Sensitivitätsangaben, sachgerecht sein können, wenn diese für das Verständnis der wirtschaftlichen Lage als wesentlich anzusehen sind (vgl. hierzu auch die generelle Empfehlung solcher über IAS 36.134 und 36.135 hinausgehender Angaben gemäß IAS 36.132).
Zu weitergehenden Informationen zu den Auswirkung der Corona-Krise auf den Impairment Test verweisen wir auf unseren Sonderbeitrag in der Juli 2020-Ausgabe unseres Newsletters IFRS aktuell.
Im Hinblick auf die Offenlegungspflichten des IFRS 7 heben die Enforcer für alle Unternehmen folgende Punkte und Erwartungen hervor:
Die Angaben zu Finanzinstrumenten müssen die übergeordnete Zielsetzung des IFRS 7.1 erfüllen. Danach soll aus den Angaben insbesondere erkennbar sein, welche Art und welches Ausmaß die Risiken haben, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben und denen das Unternehmen ausgesetzt ist – insb. das Liquiditätsrisiko sowie Sensitivitäten gegenüber Marktrisiken. Die COVID-19 Pandemie kann zu neuen wesentlichen finanziellen Risiken geführt haben, die zuvor nicht bestanden haben oder weniger signifikant waren. Zu den Ereignissen und Transaktionen, die Liquiditätsrisiken verdeutlichen können, gehören bspw. die wesentliche Ausweitung der Verschuldung, die Restrukturierung bestehender Schulden, neue Finanzierungsvereinbarungen oder die Verletzung von Covenants. Dabei sollten die Angaben zu diesen Sachverhalten, soweit nach IFRS 7 notwendig, auf Informationen basieren, die für die interne Berichterstattung an das Management in Schlüsselpositionen verwendet werden.
Erforderlich sind Angaben zu den Ursachen finanzieller Risiken und wie sie vom Unternehmen gesteuert werden. Dabei sind die spezifischen Ziele, Richtlinien und Prozesse, die zur Adressierung dieser Risiken eingerichtet wurden, zu berücksichtigen. Unternehmen haben des Weiteren Risikokonzentrationen aus Finanzinstrumenten offenzulegen, einschließlich quantitativer Angaben (IFRS 7.34 (c) und B8) und Informationen darüber, wie solche Konzentrationen gemessen werden. Die Offenlegung der qualitativen Angaben zusammen mit den quantitativen Informationen soll es den Abschlussadressaten ermöglichen, sich ein Gesamtbild von Art und Ausmaß der Risiken zu verschaffen, die aus Finanzinstrumenten resultieren (IFRS 7.32A).
Liquiditätsrisiken sind entsprechend den Anforderungen des IFRS 7 offenzulegen (IFRS 7.39 und B10A-B11F). Insbesondere ist eine detaillierte Fälligkeitsanalyse der finanziellen Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls der finanziellen Vermögenswerte, die zur Steuerung des Liquiditätsrisikos verwendet werden, erforderlich.
Im Zusammenhang mit der Offenlegung von Liquiditätsrisiken sind auch jegliche supply chain financing-Vereinbarungen (insb. Reverse Factoring-Transaktionen), aus denen Liquiditätsrisiken resultieren können, transparent darzustellen. Für solche Vereinbarungen gelten u. a. die allgemeinen Anforderungen zu Risiken aus Finanzinstrumenten (IFRS 7.33-35) sowie die spezifischen Offenlegungsanforderungen zum Liquiditätsrisiko (IFRS 7.39 und B11F). Zu weiteren Anforderungen in Bezug auf die Transparenz von solchen Vereinbarungen siehe auch die diesbezügliche vorläufige IFRS IC-Agenda-Entscheidung aus Juni 2020.
Unternehmen, die von Forbearance-Maßnahmen oder Zahlungsmoratorien profitiert haben, sollen diese Tatsache sowie die Ausgestaltung solcher Maßnahmen offenlegen, um dem Abschlussadressaten die Beurteilung der Folgen einer Beendigung dieser Maßnahmen zu ermöglichen.
Im Hinblick auf die Offenlegungspflichten von Banken im Zusammenhang mit der Ermittlung der Risikovorsorge nach IFRS 9 stellen die Enforcer folgende Punkte und Erwartungen heraus:
Bei der Bemessung der erwarteten Kreditverluste (ECL) nach IFRS 9 ist die signifikante Unsicherheit, die das aktuelle wirtschaftliche Umfeld kennzeichnet, unverzerrt zu berücksichtigen, indem alle angemessenen und belastbaren Informationen über vergangene Ereignisse, gegenwärtige Bedingungen und Prognosen künftiger wirtschaftlicher Bedingungen berücksichtigt werden, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind (IFRS 9.5.5.17). In der derzeitigen Situation und insbesondere dann, wenn ECL-Modelle in Reaktion auf geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden, sind die Angaben zur Erläuterung des Vorgehens bei der Bemessung des ECL gemäß IFRS 7.35F von besonderer Bedeutung.
Von Bedeutung sind ferner die in IFRS 7.35G geforderten Angaben zu Annahmen und Schätzungen im Rahmen der Bemessung des ECL. Diese Informationen umfassen die berücksichtigten makroökonomischen Szenarien sowie alle Änderungen dieser Szenarien im Vergleich zum letzten Abschlussstichtag- bzw. Stichtag einer Zwischenberichterstattung. Werden im Rahmen der Schätzung des ECL Post-Model-Adjustments („management overlays“) verwendet, sind mit Verweis auf IFRS 7.35B die Begründung für deren Verwendung und die Ermittlungsmethodik, sowie die Auswirkung auf die Schätzung des ECL und die spezifischen – im ECL-Modell entweder ganz oder nur teilweise berücksichtigten – Risiken, die sie abdecken sollen, transparent offenzulegen.
Änderungen der Wertberichtigung im Vergleich zur Vorperiode sind auf Ebene der einzelnen Klassen von Finanzinstrumenten zu erläutern (IFRS 7.35H). Zu erläutern ist weiterhin, wie wesentliche Änderungen des Bruttobuchwerts von Finanzinstrumenten zu Änderungen der Wertberichtigung beigetragen haben (IFRS 7.35I). Bilanzierende sollen die Art der eingetretenen Änderungen erläutern, bspw. Änderungen aufgrund von Verkäufen oder Ausbuchungen von Finanzinstrumenten (IFRS 7.35I(c)) und Modifikationen (z. B. diejenigen, die sich aus einigen Zahlungsmoratorien ergeben), die nicht zu einer Ausbuchung geführt haben (IFRS 7.35I (b)).
Hervorgehoben wird auch die Bedeutung der Angaben zu Kreditrisikopositionen und Risikokonzentrationen (IFRS 7.35M und B8H). Insbesondere sollen Kreditgeber detaillierte Informationen über ihre Engagements und deren Qualität offenlegen, z. B. nach Art des Instruments, Wirtschaftssektor des Schuldners und geografischer Region, und angeben, wo über die verschiedenen identifizierten Kategorien hinweg Risikokonzentrationen bestehen können. Von besonderer Bedeutung sind gesonderte Erläuterungen zu Risikoexpositionen, -konzentrationen und bedeutsamen Veränderungen im Zusammenhang mit COVID-19 oder anderen besonderen Umständen oder Ereignissen.
Empfohlen wird, dass Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den Anforderungen in den IFRS 7.35F, 35I und B8A die Grundlagen offenlegen, auf denen Kreditnehmern Unterstützungsmaßnahmen wie bspw. Zahlungsmoratorien gewährt wurden und wie sich diese Maßnahmen auf den Abschluss ausgewirkt haben. Insbesondere ist es wichtig zu erläutern, wie sich solche Maßnahmen auf die SICR-Beurteilung und die Beurteilung, ob ein Finanzinstrument „credit-impaired“ ist, ausgewirkt haben und wie dies im Bankensektor praktisch umgesetzt wurde. Nach IFRS 7.36 sind Informationen zu den finanziellen Auswirkungen von Kreditsicherheiten und dem Umfang in dem diese das Kreditrisiko mitigiert haben, anzugeben.
Mit Bezugnahme auf IFRS 7.1 und IAS 1.129 und mit Verweis auf die Prüfungsschwerpunkte für 2019 wird die Wichtigkeit der Durchführung und erforderlichenfalls Offenlegung von im Hinblick auf das Kreditrisikoprofil der Finanzinstrumente aussagekräftigen Sensitivitätsanalysen in Bezug auf die Stufenzuordnung und die Berechnung des ECL erläutert. Beispiele hierfür sind: (i) die Sensitivität des ECL (einschließlich Stufenzuordnung) in Bezug auf Annahmen und Parameter, die der ECL-Berechnung zugrunde liegen (einschließlich Verwendung alternativer Szenarien und Gewichtungen); (ii) die Gründe für die Sensitivität; und (iii) die Methodik, die zur Berechnung der Sensitivität verwendet wurde. Angaben über die Sensitivität des ECL sollen wesentliche Abweichungen – sofern solche identifiziert werden – über Klassen von Finanzinstrumenten hinweg widerspiegeln.
Die Prüfungsschwerpunkte der Enforcer in Bezug auf IFRS 16 betreffen die nachfolgenden Sachverhalte:
Sofern Leasingnehmer die Änderungen des IASB zu Erleichterungen bei der Bilanzierung von Mietzugeständnissen anwenden, verlangt IFRS 16.60A spezifische Angaben. Den Link zur Änderung an IFRS 16 „COVID-19-Related Rent Concessions” finden Sie hier.
Leasinggeber, die Mietzugeständnisse gewähren, speziell in Branchen, in denen die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie am gravierendsten sind, sollten ebenfalls adäquate Informationen offenlegen. Ziel der Angaben sollte es insbesondere sein, das Risiko darzustellen, inwiefern die aktuellen Marktbedingungen zu erheblichen Wertänderungen der Vermögenswerte führen können, die Gegenstand von Operating-Leasing-Verträgen sind. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass IFRS 16 die Offenlegung der Angaben nach IAS 16, IAS 36, IAS 38, IAS 40 und IAS 41 für Vermögenswerte verlangt, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Leasingnehmer die nach IFRS 16.53 erforderlichen Informationen in Bezug auf Aufwendungen und Abschreibungen anzugeben haben, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung der Berichtsperiode auswirken, einschließlich einer getrennten Angabe der Aufwendungen, die sich auf variable Leasingzahlungen beziehen, die nicht in die Bewertung der Leasingverbindlichkeiten einfließen, und der Aufwendungen, die sich aus den Ausnahmeregelungen des IFRS 16 ergeben (z. B. kurzfristige oder geringwertige Leasingverhältnisse).
In diesem Zusammenhang gilt es auch die Bedeutung der Angaben des IFRS 16.58 f. für Leasingnehmer hervorzuheben. Während IFRS 16.58 mit Verweis auf IFRS 7 eine Fälligkeitsanalyse der Leasingverbindlichkeiten verlangt, sollen nach IFRS 16.59 künftige Mittelabflüsse angegeben werden, denen der Leasingnehmer potenziell ausgesetzt ist und die bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeiten nicht berücksichtigt wurden. Hierunter fallen auch Angaben, die sich aus variablen Leasingzahlungen, Verlängerungs- und Kündigungsoptionen, Restwertgarantien und noch nicht begonnenen Leasingverträgen ergeben, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist.
Darüber hinaus sollten Leasingnehmer die Offenlegung zusätzlicher Informationen, z. B. nach IFRS 16.B48, in Erwägung ziehen. Diese können, insb. im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie, Informationen über die Auswirkungen der Pandemie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows ergänzen. Solche Informationen dürften dann relevant sein, wenn sie zum Verständnis der nachfolgenden Aspekte beitragen:
Durch Leasingverträge gewährte Flexibilität bzw. darin enthaltene besondere Beschränkungen,
Sensitivität der berichteten Informationen im Hinblick auf Schlüsselvariablen („key variables”) und
Risikopotenzial aus Leasingverträgen einschließlich z. B. Liquiditätsrisiken, Abweichungen von der Branchenpraxis sowie ungewöhnliche oder einzigartige Leasingbedingungen, die sich auf das Leasingportfolio eines Leasingnehmers auswirken.
Schließlich sei sowohl für Leasingnehmer als auch für Leasinggeber nochmals darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, klare Angaben über die Bilanzierungsmethoden zu machen, die bei der Bilanzierung von gewährten oder in Anspruch genommenen Unterstützungsmaßnahmen angewendet werden.
Die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie können sich ggf. wesentlich auf die Risiken der künftigen Entwicklung des Konzerns auswirken und eine Vielzahl von finanziellen Leistungsindikatoren beeinflussen. Die FMA hebt in diesem Zusammenhang folgende Aspekte hervor:
keine Veränderung der Berechnungsmethode der Leistungsindikatoren gegenüber dem Vorjahr durch Effekte der Pandemie, stattdessen
ausgewogene Beschreibung der Auswirkungen auf die Leistungsindikatoren und
nachvollziehbare Darstellung der Berechnungsmethoden und Herleitung aus dem Jahres- bzw. Konzernabschluss.
Im Folgenden werden die wesentlichen Hinweise der ESMA zur nichtfinanziellen Berichterstattung wiedergegeben. Die Enforcer legen auf eine transparente Berichterstattung der Konsequenzen und getroffenen Maßnahmen großen Wert.
Die ESMA weist darauf hin, dass die Unternehmen ein besonderes Augenmerk auf die transparente Darstellung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die nichtfinanziellen Aspekte legen sollten. Dazu sollten auch die getroffenen Maßnahmen zum Umgang mit der Krise angegeben werden.
Ferner stellt die ESMA die steigende Bedeutung von Sozialbelangen, insbesondere hinsichtlich Inklusion und Diversität heraus. Gleiches gilt im Zuge der COVID-19-Pandemie für Arbeitnehmerbelange, vor allem in Bezug auf Gesundheit und Arbeitssicherheit. Aufgrund dessen empfiehlt die ESMA, die implementierten Prozesse inkl. der verfolgten Ziele und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele zu beschreiben und zu erläutern.
Die ESMA betont, dass im Rahmen der Beschreibung des Geschäftsmodells Angaben zur Strategie und deren Umsetzung für das Verständnis des Geschäftsmodells erforderlich sind. Als Teil dieser Angaben sollten die Interdependenzen zwischen dem Geschäftsmodell und den nichtfinanziellen Belangen für die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des Unternehmens dargestellt werden. Die ESMA empfiehlt, für die Beschreibung des Geschäftsmodells auch auf wesentliche Trends im Umfeld des Unternehmens einzugehen und zu erläutern, wie der Wertschöpfungsprozess mit nichtfinanziellen Zielen verknüpft ist. Dazu sollten insbesondere die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf das Geschäftsmodell und die Wertschöpfung in Bezug auf die nichtfinanziellen Aspekte erläutert und mit der finanziellen Berichterstattung verknüpft werden, um so auch den Grad der Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells gegenüber den Folgen außergewöhnlicher Ereignisse zu verdeutlichen.
Die ESMA weist wie bereits im Vorjahr auf die Notwendigkeit hin, wesentliche Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel (physische und Übergangsrisiken) und einer Erderwärmung von über 1,5 Grad zu berichten. Dazu sollten auch die Maßnahmen zur Risikobegrenzung und zum Umgang mit den Auswirkungen des Klimawandels dargestellt werden. Entsprechend sollten bereits in der strategischen Planung mögliche Szenarien von positiven wie negativen Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigt werden, wobei verschiedenen Zeithorizonten Rechnung getragen werden sollte. Die Berichterstattung sollte deutlich werden lassen, welche Prozesse und Vorgaben zur Bewältigung des Klimawandels das Unternehmen implementiert hat und inwieweit das Unternehmen damit rechnet, die selbst gesteckten Ziele zu erreichen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nichtfinanzielle Risiken wie Klimarisiken nicht nur regelmäßig Bestandteil der nichtfinanziellen Berichterstattung sind, sondern auch unmittelbare Auswirkungen auf die finanzielle Berichterstattung haben können. Das IASB hat erst kürzlich zahlreiche Beispiele dafür, wann Unternehmen klimabezogene Aspekte in ihrer Finanzberichterstattung berücksichtigen müssen, veröffentlicht (vgl. „Educational material: the effects of climate-related matters on financial statements prepared applying IFRS Standards“).
Betreffend Angaben von Alternative Performance Measures (APM) im Lagebericht wird allgemein auf die (unverbindlichen) Leitlinien der ESMA und im speziellen auf die Anwendungsrichtlinie der ESMA zur angemessenen Darstellung der Effekte der COVID-19 Pandemie (Q&A Nr. 18) hingewiesen.
Die diesjährigen Hinweise der ESMA betreffen folgende Aspekte:
Die ESMA hat im April 2020 ihre Fragen und Antworten zu den Leitlinien um eine Frage (Nr. 18), wie die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf APMs dargestellt werden sollten, ergänzt. Die ESMA empfiehlt dringend zu erläutern, wie sich die Pandemie auf den Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns ausgewirkt hat bzw. voraussichtlich auswirken wird, wie groß das Maß an Unsicherheit ist und welche Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie ergriffen wurden bzw. künftig ergriffen werden. Kritisch sieht es die ESMA, wenn allein aufgrund der Pandemie neue oder geänderte APMs verwendet werden, insb. weil diese nach Ansicht der ESMA eher „misleading“ sind, statt verlässliche und nützliche Information über die Lage und die künftige Entwicklung des Konzerns zu geben. Werden neue oder geänderte APMs verwendet, weist die ESMA darauf hin, dass zum einen erläutert werden sollte, warum APMs per se nützliche Informationen liefern (ESMA-Leitlinien, Tz. 33 f.), zum anderen, warum die neuen oder geänderten APMs verlässlichere und relevantere Informationen im Vergleich zu den zuvor verwendeten APMs geben (ESMA-Leitlinien, Tz. 41 und 43).
Die ESMA hat am 20. Dezember 2019 einen Bericht zur Verwendung von APMs und zu deren Compliance mit den APM-Leitlinien veröffentlicht. Die ESMA weist auf diesen Bericht hin, insb. auf die in Kapitel 5.4 enthaltenen Empfehlungen.
Schließlich hebt die ESMA hervor, dass es nach wie vor wichtig ist, die Verhandlungen über den Brexit zu verfolgen und offenzulegen, welche Auswirkungen sich daraus auf die Aktivitäten der Emittenten und ihre finanziellen und nichtfinanziellen Informationen ergeben.
Angesichts der Komplexität des derzeitigen Umfelds unterstreicht die ESMA außerdem die Verantwortung der Management- und Aufsichtsorgane sowie die Bedeutung der Aufsichtsfunktion von Prüfungsausschüssen, zur Konsistenz und Qualität der Abschlüsse beizutragen.
Darüber hinaus erinnert die ESMA die Unternehmen daran, dass ab dem Geschäftsjahr 2020 Jahresfinanzberichte in Übereinstimmung mit dem Europäischen Einheitlichen Elektronischen Format (ESEF) für Zwecke der Offenlegung wiedergegeben werden müssen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PwC Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS) beantworten gerne Ihre Fragen zu den nationalen und europäischen Prüfungsschwerpunkten.
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