Am 23. Oktober 2019 beschloss das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie “zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden”. Ziel dieser Richtlinie ist eine bessere Durchsetzung des Unionsrechts durch die Definition gemeinsamer Mindeststandards. Diese sollen ein hohes Schutzniveau für Personen sicherstellen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Nun haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit (bis zum 17. Dezember 2021)1 die Vorschriften national umzusetzen.
Die Richtlinie gilt für:
Der Geltungsbereich und die Ausgestaltung der Richtlinie obliegt der österreichischen Gesetzgebung und kann sich noch ändern.
Die Richtlinie schützt:
(1) Ausnahme: Juristische Personen des privaten Sektors mit einer Mitarbeiteranzahl zwischen 50 und 249 haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit für die Umsetzung der Vorschriften.
Betroffene Organisationen müssen einen internen Meldeprozess einführen, der Internen und Externen die Möglichkeit gibt, Verstöße zu melden. Hinweisgeber müssen die Möglichkeit bekommen mündlich oder schriftlich (Postweg, Briefkasten, Online-Plattform) eine Meldung abzugeben.
Hinweisgeber können Verstöße zuerst intern und dann extern melden, oder aber direkt extern melden. Gemäß der Richtlinie ist allerdings die interne Meldung zu bevorzugen. Für die Einrichtung eines externen Meldeprozesses gelten im Wesentlichen die Vorgaben des internen Prozesses entsprechend.
Betroffene Organisationen müssen einen internen Meldeprozess einführen, der Internen und Externen die Möglichkeit gibt, Verstöße zu melden.
Verfahren für interne Meldungen:
Verstöße, die in folgende Anwendungsbereiche fallen:
* Richtliniennummer: (EU) 2019/1937