EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern

Am 23. Oktober 2019 beschloss das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie “zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden”. Ziel dieser Richtlinie ist eine bessere Durchsetzung des Unionsrechts durch die Definition gemeinsamer Mindeststandards. Diese sollen ein hohes Schutzniveau für Personen sicherstellen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Nun haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit (bis zum 17. Dezember 2021)1 die Vorschriften national umzusetzen. 

Die Richtlinie gilt für:

  • Juristische Personen des Privatsektors: ab 50 Mitarbeitern 
  • Juristische Personen des öffentlichen Sektors einschließlich Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen juristischen Person stehen
  • Landes-/Regionalverwaltungen und Gemeinden 

Der Geltungsbereich und die Ausgestaltung der Richtlinie obliegt der österreichischen Gesetzgebung und kann sich noch ändern.

Die Richtlinie schützt:

  • Als Hinweisgeber gemäß der Richtlinie werden beispielsweise Arbeitnehmer, Selbstständige, bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer, sowie bezahlte und unbezahlte Praktikanten definiert. 
  • Der Schutz der Richtlinie bezieht sich auf die Meldung von Rechtsverstößen gegen die ausdrücklich in der Richtlinie aufgeführten Bereiche (siehe Liste weiter unten im Text). Die nationale Umsetzung der Richtlinie kann allerdings auch eine Erweiterung des Kriterienkatalogs zur Folge haben.

(1) Ausnahme: Juristische Personen des privaten Sektors mit einer Mitarbeiteranzahl zwischen 50 und 249 haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit für die Umsetzung der Vorschriften.

Meldesystem für Hinweisgeber

Interne Meldung

Betroffene Organisationen müssen einen internen Meldeprozess einführen, der Internen und Externen die Möglichkeit gibt, Verstöße zu melden. Hinweisgeber müssen die Möglichkeit bekommen mündlich oder schriftlich (Postweg, Briefkasten, Online-Plattform) eine Meldung abzugeben.

Externe Meldung (an Behörden)

Hinweisgeber können Verstöße zuerst intern und dann extern melden, oder aber direkt extern melden. Gemäß der Richtlinie ist allerdings die interne Meldung zu bevorzugen. Für die Einrichtung eines externen Meldeprozesses gelten im Wesentlichen die Vorgaben des internen Prozesses entsprechend.

Betroffene Organisationen müssen einen internen Meldeprozess einführen, der Internen und Externen die Möglichkeit gibt, Verstöße zu melden.

Ausgestaltung der internen Meldekanäle

Verfahren für interne Meldungen:

  • Die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter (erwähnt in der Meldung), muss sichergestellt werden. Nur befugte Mitarbeiter dürfen Zugriff auf die Meldung haben.
  • Nach maximal sieben Tagen nach Eingang der Meldung muss der Hinweisgeber eine Bestätigung dieses Eingangs der Meldung erhalten.
  • Eine unparteiische Person/ Abteilung, die für Folgemaßnahmen zu den Meldungen zuständig ist, muss benannt werden.
  • Es müssen Folgemaßnahmen in Bezug auf anonyme Meldungen vorgesehen werden.
  • Die Rückmeldung an den Hinweisgeber darf maximal drei Monate ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung (wenn der Eingang dem Hinweisgeber nicht bestätigt wurde --> drei Monate nach Ablauf der Frist von sieben Tagen nach Eingang der Meldung) erfolgen.
  • Es müssen klare und leicht zugängliche Informationen über die Verfahren für externe Meldungen kommuniziert werden.

Was soll gemeldet werden?

Verstöße, die in folgende Anwendungsbereiche fallen:

  • öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verstöße gegen finanzielle Interessen der Union
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften

* Richtliniennummer: (EU) 2019/1937

Folgen Sie uns

Pflichtfelder sind mit Sternchen markiert(*)

Mit dem Klick auf „Senden“ bestätige ich, die Datenschutzerklärung und die vertrauliche Verwendung meiner Daten zur Kenntnis genommen zu haben. Ich habe jederzeit die Möglichkeit, die zugesandten Informationen durch eine E-Mail über die Kontaktseite abzubestellen.

Kontakt

Christian Kurz

Christian Kurz

Partner, Forensic Services, PwC Austria

Tel: +43 699 163 050 47

Patrick Göschl

Patrick Göschl

Senior Manager, Forensic Services, PwC Austria

Tel: +43 699 163 011 47

Hide